Die Schutzverträge

Die kriegerischen Ereignisse in Südwestafrika werden voraussichtlich eine vollständige Umwälzung in den politischen und Rechtsverhältnissen des Schutzgebietes zur Folge haben. Bei dem gesteigerten Interesse des deutschen Volkes an der zukünftigen Entwickelung von Südwestafrika erschien es zeitgemäß, eine kurzgefaßte Darstellung der rechtsgeschichtlichen Entwickelung unserer Herrschaft im Schutzgebiet der Öffentlichkeit zu übergeben, zumal die Quellen der Allgemeinheit sehr schwer zugänglich sind und ein Überblick bei der Zerstreutheit des Materials schwer zu gewinnen ist. Unter diesen Umständen glaubte der Verfasser einem vielempfundenen Bedürfnis entgegenzukommen, indem er in groben Umrissen die Geschichte des Schutzgebietes aus allen diesen verschiedenartigen Quellen zusammenstellte und es denjenigen, welche ein weitergehendes Interesse an den dargestellten Ereignissen haben, durch Angabe der Quellen ermöglichte, sich eine umfassendere Kenntnis zu verschaffen.

Der Leser wird es begreiflich finden, daß die Darstellung der geschichtlichen Entwickelung sich gleichzeitig zu einer Kritik der deutschen Politik im Schutzgebiet gestaltet hat. Die Darstellung von Fehlern der Vergangenheit ist notwendig, will man solche in der Zukunft vermeiden. Von diesem Gesichtspunkte aus mag man die Kritik der bisherigen Politik betrachten. Lediglich das Interesse an einer nationalen Entwickelung und an einer zweckmäßigen Gestaltung der Zukunft unseres mit so schmerzlichen Opfern aufs Neue erworbenen, vielverheißenden Schutzgebiets ist für die Darstellung maßgebend gewesen.

Der Glaube an eine glückliche Zukunft wird die Entschlossenheit vermehren, das Land zu halten und zu entwickeln und ein starkes Bollwerk des Deutschtums in Südafrika zu schaffen. Der Zweck der Darstellung ist es, diesen Glauben im deutschen Volke zu befestigen, zum Vorteil des Reiches, zum Nutzen kommender Geschlechter.

Berlin, im März 1905. Der Verfasser.

KapitelSeite
I. Entstehung der deutschen Staatsgewalt im Schutzgebiet.5
II. Staatsgebiet und Schutzgebiet.6
III. Die Schutzverträge.8
IV. Die Lüderitzschen Verträge.10
V. Die Staatsgewalt im Küstengebiet.11
VI. Die Staatsgewalt im Hinterlande.12
VII. Die Beschränkungen der Reichsgewalt im Schutzgebiet bis zum Witbooikriege.18
VIII. Das Erstarken der Reichsgewalt im Schutzgebiet bis zum Witbooikriege.39
IX. Die Beschränkungen der Reichsgewalt nach dem Witbooikriege.46
X. Die Ausdehnung der Reichsgewalt nach dem Witbooikriege.79
XI. Die Zukunft Südwestafrikas.158
XII. Schlußwort.170
Übersicht der Verträge171

Bemerkung: Eine vorzügliche Karte des südwestafrikanischen Schutzgebiets, für jeden Leser des Werkes sehr zu empfehlen, ist hinfort erschienen. Sie ist der amtlichen Denkschrift über die im südwestafrikanischen Schutzgebiete tätigen Land- und Minengesellschaften beigegeben und auch gesondert im Buchhandel (Verlag von Dietrich Reimer (Ernst Vohsen), Berlin, Wilhelmstraße) zum Preise von 1 Mk. zu beziehen.

Die Schutzverträge in Südwestafrika.

Die Grundlage der politischen Macht des Staates ist das Staatsgebiet, in der Heimat wie in den Kolonien. Wer den Grund und Boden besitzt, der ist Herr im Lande, der Träger der politischen Gewalt.

Der Streit um den Besitz des Grund und Bodens, das ist im Wesentlichen der Inhalt des Entscheidungskampfes in Südwestafrika. Nicht die Übergriffe einzelner Händler, nicht verkehrte Maßnahmen einzelner Beamter, sondern lediglich die wachsende Erkenntnis der Eingeborenen, daß in immer steigendem Umfang das Land aus ihrem in den Besitz der Weißen überging, bildet die Ursache des blutigen Aufstandes in unserem Schutzgebiet. Der Preis des Sieges wird und muß die unbedingte und unumschränkte Herrschaft der Deutschen über den südwestafrikanischen Grund und Boden sein.

Es mußte sein, daß dieser Streit zum Austrag gebracht wurde. Bei dem Herrscherbewußtsein der Herero und bei dem unbändigen Freiheitsdrange der Hottentotten mußte es zum Kriege kommen. Dieser Krieg, diese große Krise bildet, um mit Bismarck zu reden, das Wetter, welches Deutsch-Südwestafrikas Wachstum fördert.

Mußte es sein, daß dieser Krieg uns so unvorbereitet traf, daß so zahlreiche Deutsche, Männer, Frauen und Kinder dem Mordstahl der Eingeborenen zum Opfer fielen? Es war die Aufgabe der Regierung des Landes, die Augen offen zu halten und wach zu sein.

Nur durch Blut und Eisen konnte die Frage entschieden werden, wer Herr im Lande sein sollte, nicht durch Verträge, kleine Geschenke und schöne Reden.

Je stärker wir Deutschen waren, desto unwahrscheinlicher wurde der Krieg, desto wahrscheinlicher die friedliche Eroberung des Landes durch die Deutschen, die unblutige Aufrichtung der deutschen Herrschaft im südwestafrikanischen Schutzgebiete.

Diese Grundsätze der Bismarckschen Politik sind im Schutzgebiet nicht hinreichend beachtet worden.

Nur langsam wuchs die deutsche Staatsgewalt im Schutzgebiet heran; Staaten wachsen langsamer als Menschen.

Aus kleinen Anfängen hatte sie sich entwickelt. Durch Kaufverträge hatte ein unternehmender deutscher Kaufmann im Jahre 1883 von dem Bethanierhäuptling ein Stück Landes erworben, mit allen Hoheitsrechten, gegen einen Kaufpreis von £ 600 Sterling und 260 Gewehren. Weitere Erwerbungen gleichen Inhalts folgten. Der ganze Küstenstrich vom Oranjefluß bis zum Kap Frio gelangte auf diese Weise in deutschen Besitz.

Indem das Reich die Erwerbung von Hoheitsrechten durch Reichsangehörige genehmigte und anerkannte, erwarb es selbst diese Hoheitsrechte, ihre Ausübung den Untertanen überlassend. Es ging aber auch weiterhin selbständig vor, indem es sich durch völkerrechtliche Vereinbarungen eine Interessensphäre schuf, innerhalb deren die Erwerbung und Ausübung von Hoheitsrechten jeder Art durch die kolonialen Nachbarn England und Portugal ausgeschlossen war. Innerhalb dieser Interessensphäre, welche durch die Abkommen vom 30. Dezember 1886 mit Portugal und vom 1. Juli 1890 mit England geschaffen war, entstand die deutsche Schutzgewalt, welche sich allmählich zur vollen Staatsgewalt entwickelte. Einen Abschluß dieser allmählichen teils friedlichen, teils kriegerischen Entwickelung bildet der jetzige Krieg in Südwestafrika, in welchem die deutschen Waffen die unbedingte und unumschränkte Herrschaft der deutschen Staatsgewalt herbeiführen müssen.

Über die Entstehung der deutschen Schutzgewalt sagt die Denkschrift über Eingeborenen-Politik und Hereroaufstand in Deutsch-Südwestafrika (Beilage zum Deutschen Kolonialblatt 1904):

„An den guten Willen der Eingeborenen war auch zu appellieren bei Abschluß der Schutzverträge, welche in den Jahren 1884–1890 mit dem größten Teil der Herero- und Namastämme zustande kamen. Sie lösten die Frage der Übernahme der Schutzgewalt auf rein friedlichem Wege, ohne daß dabei die Abtretung der Hoheitsrechte von seiten der beteiligten Kapitäne in den einzelnen Verträgen vorgesehen werden konnte. Diese Hoheitsrechte fanden eine Beschränkung lediglich darin, daß dem Reiche die Gerichtsbarkeit über Weiße vorbehalten wurde. Erst mit dem Wachsen der deutschen Machtmittel konnte man darangehen, den Verträgen diejenige Handhabung zuteil werden zu lassen, die im Interesse einer gedeihlichen wirtschaftlichen und politischen Entwickelung des Landes geboten erschien.“

Diese Darstellung ist nicht durchaus zutreffend, wie im Nachstehenden ausführlich dargetan werden soll.

Als die Deutschen in das Land kamen, fanden sie eine große Anzahl selbständiger Gemeinwesen vor, die Kriege untereinander führten, Frieden schlossen, und deren politische Bedeutung von der Intelligenz ihrer Stammeshäupter und der Kriegstüchtigkeit ihrer Stammesglieder abhing. Jedenfalls waren es politische Organisationen, mit deren jeder einzelnen die deutsche Regierung zu rechnen hatte.

Zunächst gelangte ein Teil des Landgebietes mit allen daran haftenden Rechten in die Hände der Deutschen, nämlich des Kaufmanns Lüderitz und seiner Rechtsnachfolgerin, der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika. Es sind dies:

  1. Der Küstenstreifen des Bethaniergebiets vom Oranje bis zum 26.° südlicher Breite, zwanzig englische Meilen breit;
  2. das Gebiet des Piet Haibib von Scheppmannsdorf, vom 22.° bis 26.° südlicher Breite die Küste entlang und ebenso breit wie der Küstenstreifen des Bethaniergebiets;
  3. das Gebiet des Jan Jonker Afrikaner im Hinterland der Walfischbai, sich bis in die Gegend von Windhuk erstreckend;
  4. das Küstengebiet der Zessfontein- und Franzfonteinhottentotten vom 22.° südlicher Breite bis zum Kunenefluß.

Diese Besitzungen der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwest-Afrika bildeten zunächst die territoriale Grundlage der deutschen Staatsgewalt im Schutzgebiet. Hier wurden die Hoheitsrechte im Namen des Reiches von der Gesellschaft ausgeübt, und die eingeborenen Kapitäne hatten hier keinerlei Hoheitsrechte mehr behalten.

Jan Jonkers Name gehört der Geschichte an, und Piet Haibib ist heute ein gänzlich bedeutungsloser Ortsschulze in Scheppmannsdorf an der Grenze des Walfischbaigebiets. Der Übergang ihres Landes in den Besitz der Deutschen bedingte den Verlust ihrer politischen Macht. Selbständig blieben die Bethanier und die Hottentotten von Zessfontein und Franzfontein, denn sie behielten ausreichenden Landbesitz.

Die politischen Grenzen der Eingeborenengebiete sind erst unter der deutschen Herrschaft fest bestimmt. Ihre genaue Bezeichnung ist unmöglich, da das Land bisher nicht vermessen ist; so ist auch der Flächeninhalt nur schätzungsweise zu bestimmen.

Bei Ausbruch der Unruhen im Schutzgebiet waren folgende Stammesgebiete vorhanden:

  1. Im Namalande, dem südlichen Teile des Schutzgebietes:
    • a. Das Gebiet der Bondelszwaarts mit Warmbad als Hauptort, etwa 40.000 qkm groß;
    • b. das Gebiet der Bethanierhottentotten, etwa 20.000 qkm groß;
    • c. das Gebiet von Bersaba, etwa 6.000 qkm groß;
    • d. das Gebiet der Veldschoendrager mit Koes als Hauptort, etwa 15.000 qkm groß;
    • e. das Gebiet der Veldanderbastards mit Haajur, etwa 2.000 qkm groß;
    • f. das Gebiet der Simon-Cooper-Hottentotten mit Gochas als Hauptort, etwa 6.000 qkm groß;
    • g. das Gebiet der Witboois mit Gibeon, etwa 20.000 qkm groß;
    • h. das Gebiet der Roten Nation mit Hoachanas, etwa 5.000 qkm groß;
    • i. das Gebiet der Bastards von Rehoboth, etwa 20.000 qkm groß.
  2. Das Hererogebiet im mittleren Teile des Schutzgebiets: etwa 100.000 qkm groß.
  3. Im Norden:
    • a. Das Gebiet der Hottentotten von Zessfontein und Franzfontein mit 2.000 qkm;
    • b. das Ovambogebiet mit etwa 100.000 qkm.

Diese Eingeborenengebiete hängen nur zum Teil zusammen. Denn die Regierung hat, um sich eine territoriale Grundlage für die Ausübung ihrer Herrschaft zu sichern, große Strecken Landes zum Kronland erklärt.

Auf verschiedene Weise ist der Erwerb des Kronlandes erfolgt: Durch Kauf, durch Besitzergreifung, durch Friedensverträge, durch Urteil und durch Gesetz.

Auf diese Weise waren bei Ausbruch der Unruhen im Jahre 1903 folgende Teile des Schutzgebietes Kronland geworden:

  1. Ein Landstreifen östlich des Bondelszwaartsgebiets vom Oranjefluß bis zum Vilandergebiet;
  2. das Gebiet um Churutabis im Bethanierlande;
  3. das Gebiet von Keetmannshoop;
  4. das ehemalige Witbooigebiet von Grootfontein im Süden bis Hoornkranz;
  5. das Gebiet um Windhuk;
  6. das Gebiet östlich Gochas und Hoachanas, ehemals den Fransmannhottentotten und der Roten Nation gehörig;
  7. das ehemalige Gebiet der Khauashottentotten um Gobabis;
  8. das herrenlose Gebiet nördlich von Gobabis und am Eisebrevier;
  9. das herrenlose Land zwischen Herero- und Ovamboland.

Auch in anderer Weise hat die Regierung über das Eingeborenengebiet verfügt. Sie hat nämlich im Lande der Bondelszwaarts und der Veldschoendrager 12.800 qkm der South-African-Territories-Gesellschaft überwiesen.

Aus den Kronländereien hat sie ferner der Siedelungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika 10.000 qkm Landes in der Nähe von Windhuk sowie der South-West Africa-Company 13.000 qkm Landes um Otavi herum verliehen.

Daneben sind zahlreiche Farmen auf dem Gebiete der Eingeborenen durch Kauf oder Pachtung in das Eigentum oder den Besitz von Weißen übergegangen, insgesamt etwa 8.000 qkm.

Immerhin besaß das Gebiet der Eingeborenen bei Ausbruch der Unruhen noch den gewaltigen Umfang von 330.000 qkm, d. i. über 52​ des Gesamtflächeninhalts des Schutzgebietes (835.000 qkm).

Gehen wir nun auf den Inhalt der zwischen dem Reiche und den einzelnen Stammeshäuptern abgeschlossenen Schutzverträge ein, um zu sehen, wie die deutsche Schutzherrschaft anfangs beschaffen war, und in welcher Weise sie sich zur vollen Staatsgewalt entwickelt hat.

  1. Aus allem Quellenmaterial ist der Wortlaut des zwischen Generalkonsul Dr. Nachtigal im Namen des Deutschen Reiches und dem Kapitän Fredriks von Bethanien unter dem 28. Oktober 1884 abgeschlossenen Schutz- und Freundschaftsvertrages nicht vollständig zu ermitteln.Durch Artikel 5 dieses Vertrages erkennt Seine Majestät der Deutsche Kaiser die Landesabtretung des Kapitäns an Lüderitz an, unterstellt das betreffende Gebiet dem Schutz des Deutschen Reiches und übernimmt die Oberhoheit über dasselbe.Durch Artikel 6 des Vertrages hat ferner der Kapitän J. Fredriks ein für alle Mal für den übrigen Teil seines Reiches dem Herrn F. A. E. Lüderitz, bezw. einer von diesem zu bildenden Gesellschaft das ausschließliche Recht übertragen, Wege, Eisenbahnen und Telegraphen zu bauen und zu verwalten, Minen zu graben und auszubeuten, und überhaupt alle öffentlichen Arbeiten auszuführen gegen die jährliche Entrichtung einer Summe von 60 Pfund Sterling.In Artikel 7 übernimmt Seine Majestät der Deutsche Kaiser die Überwachung und den Schutz des zwischen dem Kapitän und dem deutschen Reichsangehörigen F. A. E. Lüderitz bezw. einer von diesem gebildeten Gesellschaft sich aus dem Artikel 6 ergebenden Verhältnisses.Wenn Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zwischen dem Kapitän Josef Fredriks und dem Herrn F. A. E. Lüderitz, bezw. einer von diesem gebildeten Gesellschaft über die beiderseitigen aus dem im Artikel 6 entwickelten Verhältnisse sich ergebenden Rechte und Pflichten eintreten sollten, so soll, nach Artikel 8 des gedachten Schutz- und Freundschaftsvertrags, die Entscheidung der Kaiserlich Deutschen Regierung zustehen.
  2. Der Kaufvertrag vom 19. August 1884, durch welchen der Kapitän Piet Haibib sein Gebiet ausschließlich der Privatrechte der Eingeborenen mit einem Vorkaufsrecht auf diese an Lüderitz verkaufte, ist von seiten des Deutschen Reiches durch eine in Scheppmannsdorf unter dem 23. November 1884 vor dem Kaiserlich Deutschen Generalkonsul und Kommissar für die Westküste von Afrika, Dr. Nachtigal, aufgenommene Verhandlung in folgender Weise anerkannt worden:Dr. Nachtigal erklärt, kraft der ihm übertragenen Vollmachten, daß Seine Majestät der Deutsche Kaiser im Namen des Deutschen Reiches die durch den Kaufvertrag bewirkte Landabtretung, insoweit dieselbe in der als rechtsgültig nachweisbaren Ausdehnung des dem Verkäufer oberherrlich zugehörenden Gebiets ihre Begründung findet und vorbehaltlich aller als wohlerworben nachweisbaren Rechte Dritter, also vornehmlich und selbstverständlich mit Ausschluß des britischen Territoriums der Walfischbay anerkennt, das vom Kaufmann F. A. E. Lüderitz dementsprechend erworbene Gebiet dem Schutze des Deutschen Reiches unterstellt und die Allerhöchste Oberherrlichkeit über dasselbe übernimmt.Am 26. November 1884 erklärte Piet Haibib nochmals, daß er das ihm zugehörende, näher bezeichnete Gebiet, mit Ausschluß des britischen Territoriums der Walfischbay unter Zustimmung seiner Ratsherren mit allen daran haftenden Rechten an F. A. E. Lüderitz unter der Bedingung abgetreten habe, daß seine, des Kapitäns, sowie der in dem abgetretenen Gebiet seßhaften Eingeborenen privaten Rechte anerkannt werden und bestehen bleiben.
  3. Ein Schutzvertrag der Reichsregierung mit Jan Jonker, dem von Hendrik Witbooi ermordeten Häuptling des Namaquastammes der Orlams, ist nicht geschlossen worden.Jan Jonker hat lediglich durch den Vertrag von Hudaub am 16. Mai 1885 sein Gebiet mit allen Rechten und Gerechtigkeiten mit Ausnahme seiner und seines Volkes Privatrechte, bestehend in dem unbeschränkten und alleinigen Recht auf den Platz Windhuk und das dazugehörige Weideland für die Summe von 100 Pfund Sterling an Lüderitz verkauft.
  4. Auch mit Cornelius Zwaartbooi von Franzfontein und Jan Uigxamab von Zessfontein sind Schutzverträge zunächst nicht geschlossen.Diese beiden haben lediglich an Lüderitz durch die Verträge vom 19. Juni 1885 und 4. Juli 1885 ihr Land mit allen Rechten und Gerechtsamen verkauft.

Es ist eine Eigentümlichkeit der bisher aufgeführten Verträge, daß die eingeborenen Kapitäne ihre Hoheitsrechte an deutsche Reichsangehörige abgetreten haben, und nicht an die Reichsregierung.

Von Stengel (Die deutschen Schutzgebiete, ihre rechtliche Stellung, Verfassung und Verwaltung, 1895, S. 149) sagt darüber folgendes:

„Die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika ist Rechtsnachfolgerin der Firma F. A. E. Lüderitz in Bremen und ist als solche in die Kaufverträge eingetreten, welche diese Firma sowohl mit dem Häuptling Josef Fredericks von Bethanien, sowie mit verschiedenen anderen Häuptlingen in Südwestafrika abgeschlossen hatte, und hat hierdurch nicht bloß das Privateigentum an den in diesen Verträgen aufgeführten Ländereien, Bergwerksgerechtigkeiten u. s. w. erworben, sondern auch die sämtlichen öffentlichen und obrigkeitlichen Rechte, welche den fraglichen Häuptlingen in den abgetretenen Gebieten (an der Küste) zustanden. Durch Schreiben des Reichskanzlers vom 9. Mai 1887 hat die Reichsregierung auch anerkannt, daß die Gesellschaft in Gemäßheit der von ihr geschlossenen Verträge seitens der Häuptlinge nicht bloß private, sondern auch öffentliche Rechte erworben hat. Einen Schutzbrief hat jedoch die Gesellschaft nicht erhalten, sie übt deshalb auch in dem von ihr erworbenen Gebiete keine Hoheitsrechte aus, vielmehr wird die Verwaltung in ganz Südwestafrika von Kaiserlichen Beamten geführt.“

Es war lediglich die Erteilung eines Schutzbriefes beabsichtigt, und mit Rücksicht hierauf hat die Gesellschaft eine Zeitlang die Kosten der Verwaltung zum Teil getragen und insbesondere eine Polizeitruppe unterhalten.

Die Verwaltung selbst war jederzeit wie die Gesetzgebung und Rechtsprechung ein Hoheitsrecht, welches die Reichsregierung in dem Gesellschaftsgebiete besaß und tatsächlich ausübte.

Die Gesellschaft besitzt auf Grund ihrer von der Regierung anerkannten Kaufverträge lediglich einen dem Umfange nach niemals genau bestimmten Teil der aus dem Bodenregal hervorgehenden sogenannten niederen oder nutzbaren Regalien, so das Bergwerksrecht, das Niederlassungsrecht (soweit es nicht schon aus dem Eigentum am Grund und Boden folgt), den Forstbann, das Stromregal (in Südwestafrika bedeutungslos), das Grundruhrrecht, d. i. das Recht, Fähren, Brücken und Mühlen zu errichten, endlich das Eisenbahnregal.

Ein Teil dieser niederen Regalien hat der Gesellschaft nach dem Stande der modernen Gesetzgebung nie zugestanden:

  • a. Das Jagdregal: Das Jagdrecht ist durch verschiedene Gouvernementsverordnungen für das ganze Schutzgebiet geregelt. Ein Sonderrecht ist daher auf diesem Gebiete der Gesellschaft von der Regierung nie zugestanden worden.
  • b. Das Wegeregal ist ebenfalls von der Regierung in Anspruch genommen, welche verschiedene Wegeverordnungen erlassen hat.
  • c. Das Stromregal ist für die Gesellschaft bedeutungslos. Die eigenartigen Wasserverhältnisse im Schutzgebiet lassen eine Regelung des Wasserrechts allerdings als dringend notwendig erscheinen.
  • d. Das Zoll- und Münzregal hat die Regierung in gleicher Weise von Anfang an für sich in Anspruch genommen.
  • e. Ebenso das Postregal und
  • f. das Telegraphen- und Telephonregal: Bei diesen beiden letzteren Regalien ist es allerdings zweifelhaft, ob nicht die Gesellschaft auf Grund der Kaufverträge Telegraphen und Telephone überall auf ihrem Gebiete anlegen darf. Denn als Bestandteil des heimischen Rechts gilt das Reichstelegraphengesetz vom 6. April 1892 nicht in dem Schutzgebiet von Südwestafrika.
  • g. Auch die Reichsstrandungsordnung gilt nicht im Schutzgebiet. Es ist deshalb auch zweifelhaft, ob der Regierung das Strandregal zusteht oder der Gesellschaft.
  • h. Dasselbe gilt bezüglich des Fischereiregals. Es ist zweifelhaft, ob der Grundsatz des heimischen öffentlichen Rechts, daß auf dem Meere die Fischerei jedermann freisteht, im Schutzgebiete gilt. Daß in den Küstengewässern nur Inländer fischen dürfen, folgt aus der Geltung des § 296a des Reichsstrafgesetzbuches im Schutzgebiete.

Ob und in welcher Weise die Regierung bei der nach Beendigung des Aufstandes zu erwartenden Neuregelung der Verhältnisse in Südwestafrika die Sonderrechte der Gesellschaft abzulösen gedenkt, um selbst die Ausnutzung der Regalien zu unternehmen, darüber ist bisher nichts bekannt geworden.

Zu den Hoheitsrechten, welche der Gesellschaft nach den vorhergehenden Ausführungen zustehen, gehörte sicherlich nicht die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen, weil über die Gerichtsbarkeit teilweise besondere Abmachungen mit den Eingeborenen vom Reiche getroffen wurden (von Stengel a. a. O. S. 279).

In dem am 28. Oktober 1884 mit Kapitän Josef Fredericks abgeschlossenen Schutz- und Freundschaftsvertrag behielt sich derselbe die Gerichtsbarkeit über seine Untertanen, deren Sitten und Gebräuche die Reichsregierung zu respektieren versprach, vor. Die Jurisdiktion über die deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen in Bethanien wurde der Reichsregierung überlassen, während hinsichtlich der Gerichtsbarkeit in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten zwischen Deutschen und Eingeborenen, sowie bei Vergehen und Verbrechen von Deutschen gegen Eingeborene und umgekehrt eine besondere Vereinbarung zwischen der Reichsregierung und Kapitän Fredericks mit der Maßgabe vorbehalten wurde, „daß inzwischen derartige Rechtsfälle von dem deutschen Kommissar in Gemeinschaft mit einem Mitgliede des Rates von Bethanien zu entscheiden seien.“

Im übrigen hat die Gesellschaft niemals die Ausübung der Gerichtsbarkeit auf ihrem Gebiete beansprucht, und diese ist lediglich von der Regierung ausgeübt.

Die Staatsgewalt des Reiches in dem der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika und der Kaokogesellschaft gehörigen Küstenbezirk war nach alledem den Eingeborenen und den Deutschen gegenüber von Anfang an unbeschränkt, wenn ihre Ausübung zunächst auch nur in sehr beschränktem Maße den geringen Bewilligungen des Reichstags entsprechend gehandhabt wurde.

Lediglich einige nutzbringende Regalien, die zum Teil noch besonders anerkannt wurden, wie das Bergregal durch die Kaiserliche Verordnung von 1889 betreffend das Bergwesen, standen Lüderitz und seinen Rechtsnachfolgern zu.

Das Recht der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung stand dagegen von Anfang an ausschließlich dem Reiche zu und ist auch von der Regierung tatsächlich ausgeübt worden, mit der Maßgabe, daß die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika zeitweilig einen Beitrag zu den Verwaltungskosten entrichtet hat.

Von einer Schutzgewalt des Reiches in diesem Küstengebiet kann deshalb keine Rede sein; es bestand hier von Anfang an die uneingeschränkte deutsche Staatsgewalt.

Anders lag die Sache in dem zur Interessensphäre gehörigen Hinterlande. Hier besaß die Regierung zunächst nur eine Schutzgewalt, aus der sich im Laufe der Zeit die volle Staatsgewalt entwickelt hat. Den Abschluß dieser Entwickelung muß unbedingt der jetzige Feldzug bilden, wenn anders nicht die großen Opfer an deutschem Gut und Blut vergeblich gebracht sein sollen. Aus dem Kriege muß die beschränkte Schutzgewalt als unumschränkte Staatsgewalt des Reiches in Südwestafrika hervorgehen.

Die staatsrechtliche Entwickelung des Schutzgebiets ist auch abgesehen von dem oben besprochenen Küstengebiet im Hinterlande nicht einheitlich erfolgt.

Es ist bereits ausgeführt, daß die Stammesgebiete der Eingeborenen vielfältige Veränderungen erlitten haben, indem sie teils zum Kronland, teils zum Gesellschaftsland, teils zum Privatland wurden.

  1. Zunächst aber war damit zu rechnen, daß die Eingeborenenkapitäne die Hoheitsrechte in ihren Stammesgebieten besaßen. Sie waren daher in ein Abhängigkeitsverhältnis zur Regierung zu bringen. Dies geschah durch die Schutzverträge, deren einer mit dem Kapitän Josef Fredericks bereits erwähnt ist.
  2. Am 28. Juli 1885 schloß der Bevollmächtigte des Kaisers mit dem Kapitän Jacobus Izaak von Bersaba einen Schutz- und Freundschaftsvertrag folgenden Inhalts:

Artikel 1.

Der Kapitän Jacobus Izaak bittet Seine Majestät den Deutschen Kaiser, über sein Land und Volk den Schutz übernehmen zu wollen. Seine Majestät der Deutsche Kaiser nimmt dieses Gesuch an und sichert dem Kapitän Jacobus Izaak seinen Allerhöchsten Schutz zu. Als äußeres Zeichen dieses Schutzverhältnisses wird die deutsche Flagge gehißt.

Artikel 2.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser verpflichtet sich, diejenigen Verträge, welche andere Nationen oder deren Angehörige früher mit den Häuptern von Bersaba geschlossen haben, bestehen zu lassen und ebenso den Kapitän weder in der Erhebung der ihm nach den Gesetzen und Gebräuchen seines Landes zustehenden Einnahmen, noch in der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit über seine Untertanen zu beeinträchtigen.

Artikel 3.

Der Kapitän Jacobus Izaak verpflichtet sich, sein Land oder Teile davon nicht an eine andere Nation oder Angehörige einer solchen ohne Zustimmung Seiner Majestät des Deutschen Kaisers abzutreten, noch Verträge mit anderen Regierungen ohne desselben Zustimmung abzuschließen.

Artikel 4.

Der Kapitän verspricht, alle deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen inbezug auf ihr Leben und Eigentum zu beschützen, er gibt ihnen Recht und Freiheit, zu reisen, zu wohnen, zu arbeiten, zu kaufen und zu verkaufen, soweit als sein Land reicht. Auf der anderen Seite sollen die deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen die Gesetze und Gebräuche des Landes achten; sie sollen nichts gegen die Gesetze ihres eigenen Landes tun, und sie sollen diejenigen Steuern und Abgaben an den Kapitän entrichten, welche bisher üblich waren oder später zwischen dem Kapitän und dem Deutschen Reiche vereinbart werden sollen. Der Kapitän verpflichtet sich, an keine andere Nation größere Rechte oder Vergünstigungen zu geben, als an die deutschen Reichsangehörigen.

Artikel 5.

Alle Zivil- und Kriminalprozesse zwischen Deutschen und anderen weißen Leuten untereinander und mit den Eingeborenen im Land sollen von denjenigen abgeurteilt werden, welche Seine Majestät der Deutsche Kaiser dazu bevollmächtigen wird.

Artikel 6.

Der Kapitän verpflichtet sich, soviel als irgend möglich zur Erhaltung des Friedens in Groß-Namaqualand und in den Nachbarländern beizutragen, und wenn er eine Streitigkeit mit anderen Häuptlingen in Groß-Namaqualand oder den Nachbarländern hat, so will er zuerst die Meinung der deutschen Regierung erfragen oder bitten, daß die Sache durch Vermittelung der deutschen Regierung zurecht gebracht werde.

Artikel 7.

Wenn noch andere Dinge zwischen dem Deutschen Reiche und dem Kapitän von Bersaba zu regeln sind, so sollen dieselben später durch Vereinbarung der beiden Regierungen festgesetzt werden.

  1. Am 2. September 1885 schloß derselbe Bevollmächtigte des Kaisers, der Pastor C. G. Büttner, mit dem Kapitän Manasse Noreseb des roten Volkes von Hoachanas einen gleichlautenden Schutz- und Freundschaftsvertrag, bei dem lediglich der Artikel 5 die nachstehende Erweiterung erfuhr:

„Auf welche Weise die Streitigkeiten zwischen den deutschen Reichsangehörigen oder anderen weißen Leuten und den Eingeborenen abgeurteilt und wie die Schuldigen bestraft werden sollen, soll später durch Übereinkunft zwischen der deutschen Regierung und dem Kapitän der roten Nation festgestellt werden.“

  1. Wesentlich verschieden von den Verträgen mit Bethanien, Bersaba und Hoachanas ist der von dem Pastor Büttner kurz darauf am 15. September 1885 mit dem Kapitän Hermanus van Wyk der Rehobother Bastards abgeschlossene Schutz- und Freundschaftsvertrag, der nachstehend im Wortlaute folgt:

1. Der Kapitän Hermanus van Wyk bittet Seine Majestät den Deutschen Kaiser, den Schutz über sein Land und Volk übernehmen zu wollen. Seine Majestät der Deutsche Kaiser nimmt dieses Gesuch an und versichert dem Kapitän seinen Allerhöchsten Schutz. Als äußerliches Zeichen dieses Schutzverhältnisses wird die deutsche Flagge gehißt.

2. Seine Majestät der Deutsche Kaiser erkennt die Rechte und die Freiheit an, welche sich die Bastards zu Rehoboth erworben haben, und verpflichtet sich, diejenigen Verträge, welche andere Nationen oder Angehörige von solchen früher mit ihnen geschlossen haben, bestehen zu lassen und in gleicher Weise den Kapitän nicht in der Erhebung der ihm nach den Gesetzen und Gebräuchen seines Landes zustehenden Einkünfte zu benachteiligen.

3. Der Kapitän der Bastards zu Rehoboth verpflichtet sich, sein Land oder Teile desselben nicht an eine andere Nation oder Angehörige einer solchen ohne Zustimmung Seiner Majestät des Deutschen Kaisers abzutreten, noch Verträge mit anderen Regierungen ohne desselben Zustimmung abzuschließen.

4. Der Kapitän verspricht allen deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen Leben und Eigentum zu beschützen. Er gibt ihnen Recht und Freiheit zu reisen, zu wohnen, zu arbeiten, zu kaufen und zu verkaufen, soweit sein Land sich erstreckt. Doch behalten sich die Bürger von Rehoboth die Freiheit vor, in jedem einzelnen Fall die Bedingungen festzustellen, unter denen die Fremden in ihrem Gebiet bleiben dürfen.

Auf der anderen Seite sollen die deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen die Gesetze und Gebräuche des Landes achten, nichts gegen die Gesetze des eigenen Landes tun, und diejenigen Steuern und Abgaben an den Kapitän bezahlen, welche bis jetzt üblich waren oder die später zwischen dem Kapitän und dem Deutschen Reiche vereinbart werden mögen. Der Kapitän verpflichtet sich, an keine andere Nation größere Rechte oder Vergünstigungen zu geben, als an die deutschen Reichsangehörigen.

5. Die Zivil- und Kriminalgerichtsbarkeit im Gebiet von Rehoboth betreffend, wird festgesetzt, daß alle Streitigkeiten der Rehobother Bürger untereinander durch deren eigene Richter und nach ihren eigenen Gesetzen abgeurteilt werden sollen.

Bei Streitigkeiten zwischen den Bürgern von Rehoboth und Leuten, die nicht zu diesen gehören, soll durch ein gemischtes Gericht Recht gesprochen werden, zu welchem Seine Majestät der Deutsche Kaiser und der Kapitän von Rehoboth Richter bevollmächtigen sollen. Alle Streitigkeiten zwischen solchen Leuten, die nicht zu den Bürgern von Rehoboth und deren Familien gehören, sowie alle Kriminalverbrechen solcher Leute sollen von denjenigen abgeurteilt werden, welche Seine Majestät der Deutsche Kaiser dazu bevollmächtigen wird.

In allen Streitigkeiten, auch denjenigen der Bürger von Rehoboth, soll die Appellation an das Gericht Seiner Majestät des Deutschen Kaisers freistehen, welches den höchsten Ausspruch tun soll.

6. Der Kapitän verpflichtet sich, soviel als möglich zur Erhaltung des Friedens in Großnamaqualand und in den Nachbarländern mitzuhelfen. Und wenn er selbst eine Streitsache mit anderen Häuptlingen von Großnamaqualand oder den Nachbarländern haben sollte, so wird er zuerst die Ansicht der deutschen Regierung erfragen oder bitten, die Sache durch Vermittelung der deutschen Regierung in Ordnung bringen zu lassen.

7. Wenn noch andere Dinge zwischen dem Deutschen Reiche und dem Kapitän der Bastards zu Rehoboth zu regeln sein sollten, so sollen dieselben später durch Übereinkunft zwischen den zwei Regierungen festgesetzt werden.

  1. Den Verträgen mit Bethanien, Bersaba, Hoachanas und Rehoboth folgte der Schutz- und Freundschaftsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Herero, den der Reichskommissar Dr. Göring und Pastor Büttner am 21. Oktober 1885 zu Okahandya mit Maharero Katyamuaha abschloß. Er lautet:

Artikel I.

Der Oberhäuptling Maharero, von dem Wunsche geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen, in denen er und sein Volk seit Jahren mit den Deutschen gelebt, zu befestigen, bittet Seine Majestät den Deutschen Kaiser, die Schutzherrschaft über ihn und sein Volk zu übernehmen. Seine Majestät der Deutsche Kaiser nimmt dieses Gesuch an und sichert dem Maharero seinen Allerhöchsten Schutz zu.

Als äußeres Zeichen dieses Schutzverhältnisses wird die deutsche Flagge gehißt.

Artikel II.

Der Oberhäuptling der Hereros verpflichtet sich, sein Land oder Teile desselben nicht an eine andere Nation oder Angehörige derselben ohne Zustimmung Seiner Majestät des Deutschen Kaisers abzutreten, noch Verträge mit anderen Regierungen abzuschließen ohne jene Zustimmung. Dagegen will Seine Majestät der Deutsche Kaiser die von anderen Nationen oder Angehörigen derselben mit Oberhäuptlingen und Häuptlingen der Hereros früher abgeschlossenen und zu Recht bestehenden Verträge respektieren.

Artikel III.

Der Oberhäuptling sichert allen deutschen Staatsangehörigen und Schutzgenossen für den Umfang des von ihm beherrschten Gebietes den vollständigsten Schutz der Person und des Eigentums zu, sowie das Recht und die Freiheit in seinem Lande zu reisen, daselbst Wohnung zu nehmen, Handel und Gewerbe zu treiben.

Die deutschen Staatsangehörigen und Schutzgenossen sollen in dem, dem Maharero gehörigen Gebiete die bestehenden Sitten und Gebräuche respektieren, nichts tun, was gegen die deutschen Strafgesetze verstoßen würde, und diejenigen Steuern und Abgaben entrichten, welche bisher üblich waren.

Dagegen verpflichtet sich Maharero in dieser Beziehung keinen Angehörigen einer anderen Nation größere Rechte und Vergünstigungen zu gewähren als den deutschen Staatsangehörigen.

Artikel IV.

Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Hereros unter sich, sowie die von ihnen gegeneinander begangenen Vergehen und Verbrechen unterliegen der Gerichtsbarkeit der Landeshäuptlinge.

Dagegen sind die im Hererolande sich aufhaltenden deutschen Staatsangehörigen und Schutzgenossen bei Rechtsstreitigkeiten unter sich, sowie in Bezug auf von ihnen gegeneinander begangene Vergehen und Verbrechen, der deutschen Jurisdiktion unterworfen, über deren Organisation die deutsche Regierung nähere Bestimmung treffen wird.

Die Feststellung der Gerichtsbarkeit hingegen in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten zwischen deutschen Staatsangehörigen und Schutzgenossen einerseits und Hereros andererseits, sowie bei Vergehen und Verbrechen von deutschen Staatsangehörigen und Schutzgenossen gegen Hereros oder umgekehrt, bleibt einer besonderen Vereinbarung zwischen der Regierung Seiner Majestät des Deutschen Kaisers und den Häuptlingen im Hererolande vorbehalten.

Bis eine solche Vereinbarung getroffen sein wird, sollen vorkommende Rechtsfälle der letzten Art von dem Kaiserlichen Kommissar oder dessen Stellvertreter unter Zuziehung eines Ratsmitgliedes entschieden werden.

Artikel V.

Der Oberhäuptling Maharero verpflichtet sich, möglichst zur Erhaltung des Friedens im Damaralande selbst und zwischen diesem und den Nachbarländern beizutragen und bei etwaigen Streitigkeiten mit seinen Unterhäuptlingen oder mit anderen Häuptlingen der Nachbarländer die Vermittlung oder Entscheidung der Kaiserlich Deutschen Regierung bezw. des Kaiserlichen Kommissars anzurufen.

  1. Am 3. November 1885 traten der Häuptling der Herero von Omaruru, Manasse Tyiseseta, und seine Ratsmitglieder dem zwischen dem deutschen Kaiser und Maharero Katyamuaha am 21. Oktober 1885 zu Okahandya abgeschlossenen Schutz- und Freundschaftsvertrage in allen Punkten bei.

Während der nächsten vier Jahre wurden keine Schutzverträge mehr geschlossen. Der Einfluß der deutschen Regierung im Lande war äußerst gering, entsprechend den äußerst geringen Machtmitteln, welche bei der Unlust des Reichstages zu Bewilligungen für die „südwestafrikanische Sandwüste“ im Schutzgebiet von der Regierung entfaltet werden konnten.

Die eingangs erwähnte Denkschrift (Denkschrift über Eingeborenen-Politik und Hereroaufstand, S. 5) sagt hierüber folgendes:

„Die erste Möglichkeit, den Verträgen diejenige Handhabung zuteil werden zu lassen, die im Interesse einer gedeihlichen, wirtschaftlichen und politischen Entwickelung des Landes geboten erschien, bot die im Jahre 1889 gebildete Kaiserliche Schutztruppe. Aber auch sie konnte in ihrer ersten Zusammensetzung (sie zählte nur 21 Mann) als Machtfaktor den Eingeborenen gegenüber nicht angesehen werden. Ihre Entsendung war auch nicht zu kriegerischen Zwecken erfolgt. Sie sollte lediglich Fühlung mit den Kapitänen suchen, den Frieden nach Möglichkeit aufrecht erhalten und nur gegen einzelne Personen bei Zuwiderhandlungen gegen bestehende Anordnungen einschreiten. Die Schutztruppe, die nach einem Jahre auf 50 Mann verstärkt wurde, führte ihre Aufgabe mit Geduld und Geschick durch. Trotzdem sie bei den bis zum November 1892 andauernden Kämpfen zwischen den Witboois und Hereros ihrer Instruktion gemäß strikte Neutralität übte, gelang es ihr, nach und nach doch Einfluß zu gewinnen. So ward es ihr ungeachtet ihrer geringen Stärke möglich, eine gewisse Kontrolle über die Einfuhr von Waffen, Munition und Schnaps auf dem Seewege auszuüben. Einen entscheidenden Wandel zum Besseren vermochte diese Kontrolle aber insbesondere hinsichtlich der beiden erstgenannten Artikel nicht zu schaffen, da die Eingeborenen aus früheren Zeiten reichlich über moderne Feuerwaffen verfügten, und da bei der großen Ausdehnung der weit abgelegenen Landgrenzen dem Schmuggel auf diesem Wege nicht wirksam begegnet werden konnte. Auch wurde in zahlreichen Verhandlungen mit Hendrik Witbooi versucht, diesen zur Einstellung seiner das Land verwüstenden Raubzüge und zum Abschluß eines Schutzvertrages mit dem Deutschen Reiche zu bewegen. Wenn auch diese Verhandlungen erfolglos blieben, so gelang es doch, den kühnen Räuber von manchen Streichen abzuhalten.“

Besser als langatmige Erörterungen es vermöchten, zeigt diese kurze ungeschminkte Darstellung, mit wie geringen Machtmitteln das mächtige Deutsche Reich seine durch die im Vorstehenden aufgeführten Schutzverträge übernommenen Verpflichtungen als Schutzmacht zu erfüllen gedachte, wie die deutsche Schutzgewalt eigentlich lediglich auf dem Papier stand, ein verbrieftes Recht, das den Eingeborenen keinen Pfifferling wert war. Unwillkürlich muß man die kühnen Pioniere des Deutschtums bewundern, welche unter solchen Umständen die deutsche Staatsgewalt in jenen ungeheuren Gebieten und Steppen Südafrikas aufzurichten unternahmen und mit den äußerst geringen Machtmitteln so viel gewagt und gewonnen haben. Ehre und Ruhm gebührt jenen tapferen Männern, dem Dr. Göring und dem Major v. François und ihren Begleitern und Mitstreitern, die unter so schwierigen Verhältnissen ausgehalten und gekämpft haben. Nicht erst die Nachwelt, sondern die Mitwelt, die Zeitgenossen, sollten ihre großen Verdienste anerkennen.

  1. Erst im Jahre 1890, am 21. August, gelang es Dr. Göring, einen Schutzvertrag mit den Bondelszwaarts in Warmbad abzuschließen, aus dessen Inhalt die Erstarkung der deutschen Macht deutlich zu ersehen ist. Folgendes ist der Wortlaut dieses Vertrages:

1. Der Kapitän William Christian gab die nachstehende Erklärung ab:

Ich nehme hiermit unter Zustimmung meines und des Rates von Keetmanshoop für mich und meine Rechtsnachfolger die Schutzherrschaft Seiner Majestät des Deutschen Kaisers über Land und Volk der Bondelszwaarts etc. sowie des Tseibschen Namaqua-Stammes an.

2. Das Gebiet der Bondelszwaarts wird begrenzt im Westen durch den großen Fisch-Fluß bis zur Mündung des Löwen-Flusses, im Süden durch den Oranje- oder Groß-Fluß bis zu den großen Wasserfällen jenseits des Molopo-Flusses, im Norden durch den Löwen-Fluß und im Osten durch eine Linie laufend von dem Platz Haarige Rakebeen über Tkeis im Back-Fluß und von da in südöstlicher Richtung bis zu den großen Wasserfällen.

Das Keetmanshooper Gebiet wird begrenzt im Süden durch den Löwen-Fluß, im Westen durch den Fisch-Fluß bis zur Mündung des (Nei)hous-Flusses, im Norden durch eine Linie, laufend vom letzteren Punkte bis Daberas, im Osten durch eine Linie laufend von dort bis zum Löwen-Fluß.

3. Den deutschen Reichsangehörigen und übrigen Schutzgenossen gebe ich das Recht und die Freiheit, in meinem Gebiete zu reisen, zu wohnen und Handel zu treiben, und gelobe, für die Sicherheit des Lebens und Eigentums derselben, soweit dies in meinen Kräften steht, zu sorgen.

4. Ich bin damit einverstanden, daß bei Streitigkeiten ziviler und krimineller Art zwischen weißen Leuten untereinander und mit Eingeborenen die Gerichtsbarkeit von der durch Seine Majestät den Deutschen Kaiser dazu eingesetzten Behörde ausgeübt wird.

Dagegen behalte ich mir die Gerichtsbarkeit in allen anderen Fällen vor.

Von den weißen Leuten erwarte ich, daß sie die Gesetze, Sitten und Gebräuche meines Landes achten, auch diejenigen Abgaben entrichten, welche bis dahin üblich waren oder durch Vereinbarung zwischen der deutschen Regierung und mir zu meinen Gunsten sollten ferner festgesetzt werden.

5. Ich verpflichte mich, ohne Zustimmung der deutschen Regierung keinen Grund und Boden zu verkaufen, zu verpachten oder sonstwie abzutreten, auch keine Minen-Konzessionen oder andere Gerechtsame zu erteilen, wünsche aber, daß die früher von mir abgeschlossenen desfallsigen Verträge, soweit sie sich nicht mit bestehenden Gesetzen in Widerspruch befinden, von Seiten der deutschen Regierung anerkannt werden.

6. Es wird mein Bestreben sein, soviel als möglich zur Wiederherstellung und Erhaltung des Friedens im deutschen Schutzgebiete beizutragen und für den Fall, daß zwischen mir und anderen Kapitänen Streit über Grenzen u. s. w. entsteht, dies dem Vertreter der deutschen Regierung im Schutzgebiete behufs friedlicher Beilegung anzuzeigen.

7. Die für das deutsche Schutzgebiet bereits erlassenen Gesetze und Verordnungen erkenne ich auch als für mein Land zu Recht bestehend an und verpflichte mich, soweit dieselben sich auch auf Eingeborene erstrecken, darüber zu wachen, daß dieselben beobachtet werden, wie ich denn allen desfallsigen Requisitionen der deutschen Behörde stets Folge zu leisten, falls ich dazu imstande bin, mich bereit erkläre.

  1. Am gleichen Tage schloß Dr. Göring zu Warmbad einen gleichlautenden Schutzvertrag gleichen Inhalts mit dem Kapitän Jan Hendricks von den Veldschoendragers und seinen Ratsleuten ab.

Dieser Vertrag ist der letzte Schutzvertrag, der bis zum Witbooikriege von der deutschen Regierung auf rein friedlichem Wege mit eingeborenen Häuptlingen geschlossen ist.

Es soll nunmehr im Folgenden dargestellt werden, wie sich das Verhältnis der deutschen Schutzgewalt zu der Staatsgewalt der Eingeborenen durch die bisher geschlossenen Schutzverträge gestaltet hat, welche Abänderungen dies Verhältnis in der Folgezeit erfahren hat, und wie es beim Ausbruch der jetzigen Unruhen bestand.

Es ist ein schwer zu vermeidender Fehler jeder rückschauenden Betrachtung, daß sie die Dinge der Vergangenheit gewöhnlich mit dem Maßstabe der Gegenwart beurteilt. Dieser Fehler kommt indes im vorliegenden Falle weniger in Betracht, weil es sich hier um die Darstellung von Rechten handelt, die bei ihrer Entstehung nicht sichtbar in Erscheinung traten, sondern erst nach und nach durch ihre Ausübung Leben und Gestalt gewannen.

Die Staatsgewalt, in ihrer Tätigkeit Regierung genannt, äußert ihre Wirksamkeit in der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung.

Die Rechte, welche dem Staate zur Erreichung der von ihm zu verfolgenden Zwecke zustehen, heißen Hoheitsrechte. Sie zerfallen in:

  1. Die nicht übertragbaren Staatshoheitsrechte (regalia essentialia):
    • a. Gebietshoheit,
    • b. Justizhoheit,
    • c. Finanzhoheit,
    • d. Militärhoheit.
  2. Die Regalien (regalia accidentalia): ausschließliche Nutzungsrechte des Staates, die durch Verleihung übertragen werden können. Im Reiche gibt es nur:
    • a. das Postregal,
    • b. das Telegraphenregal,
    • c. das Telephonregal.
  3. Die Monopole: d. i. die ausschließliche Befugnis des Staates, gewisse Gegenstände allein herzustellen oder zu vertreiben.

Hoheitsrechte sind endlich auch das Zoll- und Münzregal (Finanzhoheit) als nutzbare Rechte, die der Staat sich mehr im Interesse der öffentlichen Ordnung als zwecks Erschließung von Erwerbsquellen vorbehalten hat.

Es wird nun nicht bestritten werden können, daß das Reich auch in den Kolonien, insbesondere auch im südwestafrikanischen Schutzgebiete, von vornherein alle diejenigen Hoheitsrechte an sich besessen hat, welche ihm nach dem öffentlichen Recht der Heimat zukamen, auch wenn ihre Ausübung im Schutzgebiet zunächst nicht in Frage kam.

In der Beschränkung einzelner dieser Hoheitsrechte zeigt sich nun der Unterschied zwischen der Staatsgewalt und der Schutzgewalt des Reiches. Solange derartige Beschränkungen bestehen, kann man daher nur von Schutzgewalt oder beschränkter Staatsgewalt sprechen, nicht aber schlechthin von Staatsgewalt.

Diese Beschränkungen der Reichsgewalt im Schutzgebiet sollen nun in ihrer persönlichen, räumlichen und fachlichen Natur untersucht werden.

Von vornherein sind diejenigen Beschränkungen auszuscheiden, welche die Reichsgewalt sich freiwillig, aus eigenem Entschluß auferlegt hat.

Hierher gehören die Übertragung und Anerkennung von Hoheitsrechten einzelner Gesellschaften in dem Kolonialgebiet. So z. B. hinsichtlich des Bergregals der Kolonialgesellschaft für Südwestafrika sowie ihrer übrigen Hoheitsrechte, welche das Reich der Gesellschaft jederzeit gegen oder ohne Entschädigung entziehen kann. Hierher gehören auch die Privilegien, welche das Reich einzelnen Gesellschaften zur Erreichung bestimmter Zwecke verliehen hat.

In Betracht kommen hier nur diejenigen Beschränkungen, welche die Staatsgewalt aus irgend einem Rechtsgrunde ohne oder gegen den Willen des Staates beeinträchtigen, zu deren Beachtung der Staat rechtlich verbunden ist.

Es ist bereits ausgeführt, daß in dem Küstengebiet der Kolonialgesellschaft und Kaokogesellschaft die Staatsgewalt des Reiches nicht als Schutzgewalt, sondern von Anfang an als uneingeschränkte Reichsgewalt bestanden hat.

Dasselbe ist der Fall mit den herrenlosen Gebieten der Interessensphäre, welche weder einer fremden Staatsgewalt noch der Herrschaft der Eingeborenen unterlagen.

Beschränkungen der Staatsgewalt waren lediglich in den Stammesgebieten der Eingeborenen vorhanden, und ihre Grundlage bilden eben die Schutzverträge.

Ob die territorialen Beschränkungen der Reichsgewalt über die Stammesgebiete hinaus eine personale Wirkung besaßen, könnte zweifelhaft erscheinen. Es ist hier an den Fall gedacht, daß der Angehörige eines Stammes, dessen Häuptling sich die Gerichtsbarkeit über seine Stammesangehörigen vorbehalten hatte, außerhalb des Stammesgebiets ein Vergehen begangen hatte. Nach deutschem Recht war das forum delicti commissi begründet, und bei Anwendung des Territorialitätsprinzips, das eine restriktive Interpretation der Schutzverträge notwendig macht und rechtfertigt, war dies Vergehen nicht von dem Stammeshäuptling abzurteilen, sondern von dem deutschen Richter oder von demjenigen eingeborenen Kapitän, auf dessen Gebiet das Vergehen begangen war. Für diese Ansicht spricht auch, daß in der ersten Zeit fast sämtliche Kapitäne sich die Gerichtsbarkeit über alle Eingeborenen in den Schutzverträgen vorbehalten hatten, auch über diejenigen, die nicht ihrem Stamme angehörten.

So auch der Kapitän der Bondelszwaarts. Dieser Umstand hat, wie nebenbei erwähnt werden mag, den Aufstand der Bondelszwaarts im Oktober 1903 verschuldet. Ein Herero, dem Bondelszwaarts ein Stück Vieh geraubt hatten, wandte sich hilfesuchend an den Distriktschef von Warmbad, Oberleutnant Jobst. Dieser verurteilte die Bondelszwaarts zu einer Buße von 20 M. an den Herero. Die Bondelszwaarts bestraften darauf den Herero, weil er sich nicht an das zuständige Gericht des Kapitäns gewandt, sondern die Hilfe des deutschen Richters in Anspruch genommen hatte. Da die Bondelszwaarts kein Recht hatten, den Herero deshalb zu bestrafen, so wurden sie von dem Distriktschef zur Verantwortung gezogen, und es kam im Verfolg dieses Verfahrens zu einer bedauerlichen Schießerei, bei der Oberleutnant Jobst und Unteroffizier Snay, als sie den Kapitän verhaften wollten, ihr Leben verloren. Nach dem Schutzvertrage konnten die Bondelszwaarts allerdings beanspruchen, daß der Herero vor ihrem Kapitän sein Recht suchte; da er es nicht tat, konnten sie ihn aber nicht bestrafen, sondern nur verlangen, daß der Distriktschef ihrem Kapitän die Sache zur Entscheidung überwiese. Daß sie den Herero bestraften, trotzdem er eine strafbare Handlung nicht begangen hatte, und daß sie den berechtigten Anordnungen des deutschen Distriktschefs nicht Folge leisteten, beweist zwingend die Notwendigkeit, die Sondergerichtsbarkeit der Kapitäne aufzuheben und die Schutzverträge zu beseitigen.

Es ist eine Ironie des Schicksals, daß die Bemühungen des deutschen Offiziers, einen Herero vor einer Vergewaltigung durch die Bondelszwaarts zu schützen, die entfernte Ursache zur Ermordung zahlreicher Deutscher durch die Hereros gewesen sind.

a. In allen bisher aufgeführten Schutzverträgen ist die Klausel enthalten, daß die Reichsangehörigen die Sitten und Gebräuche der Eingeborenen im Stammesgebiete zu beachten hätten. Hieraus allein ist indes nicht zu folgern, daß der Schutzgewalt des Reiches damit die Befugnis entzogen worden wäre, im Wege der Gesetzgebung diesen Sitten und Gebräuchen widersprechende Rechtsnormen zu schaffen, zu deren Befolgung sowohl die Weißen und übrigen Eingeborenen als auch die Stammesangehörigen verpflichtet waren.

Die Änderung der Sitten und Gebräuche im Wege der Gesetzgebung war indes in den Verträgen mit Bersaba, Hoachanas und Rehoboth ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Verträge sahen vielmehr für diesen Fall eine Übereinkunst zwischen den beiden Regierungen vor.

In den späteren Verträgen mit den Hereros, Bondelszwaarts und Veldschoendragers fehlt eine solche Bestimmung.

Im Jahre 1890 war die deutsche Staatsgewalt bereits derart in ihrer Macht und in ihrem Ansehen gestiegen, daß in die Verträge mit den Bondelszwaarts und Veldschoendragers folgende Bestimmung aufgenommen wurde:

„Die für das deutsche Schutzgebiet erlassenen Gesetze und Verordnungen erkenne ich auch als für mein Land zu Recht bestehend an und verpflichte mich, soweit dieselben sich auch auf Eingeborene erstrecken, darüber zu wachen, daß dieselben beobachtet werden, wie ich denn allen desfallsigen Requisitionen der deutschen Behörde stets Folge zu leisten, falls ich dazu imstande bin, mich bereit erkläre.“

Zur Zeit des Ausbruchs der Unruhen im Schutzgebiet besaß nur noch der Kapitän von Hoachanas das vertragsmäßig gewährleistete Recht, daß die Sitten und Gebräuche seines Landes nicht im Wege der Gesetzgebung, sondern nur durch eine Übereinkunst beider Regierungen abgeändert werden konnten.

Falls dies Recht bisher nicht durch spätere Verträge ausgeschlossen ist, muß seine Beseitigung nunmehr erfolgen, damit die Reichsgesetzgebung sich gleichmäßig auf alle eingeborenen Untertanen im Schutzgebiet erstrecken kann. Die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme braucht nicht besonders dargetan zu werden. Das Vorrecht der Leute von Hoachanas ist durch nichts begründet, denn alle Eingeborenen sind vor dem Gesetz gleich, und eine Bevorzugung der einen vor den andern ist lediglich geeignet, auch in friedlichen Zeiten Mißstimmung hervorzurufen.

Man wird unbedingt der Ansicht von Stengel (a. a. O. S. 131 Anm. 1) beipflichten müssen, welcher sagt:

„Als selbstverständlich wird dabei zu gelten haben, daß die Verträge hinfällig werden, sobald die betreffenden Häuptlinge sich Feindseligkeiten gegen das Reich oder Reichsangehörige zu Schulden kommen lassen, da solche Verträge unter der Voraussetzung geschlossen sind, daß friedliche Beziehungen unter den Reichsangehörigen und den Eingeborenen dauernd bestehen.“

Wenn auch der Kapitän von Bersaba treu geblieben ist, so ist doch ein Teil seiner Leute ebenso wie die Bethanier und die ganze Rote Nation aufständisch geworden. Damit hat der gesamte Stamm das Recht verwirkt, als vertragstreu zu gelten, und es rechtfertigt sich die Aufhebung der Verträge von unserer Seite.

Was die Bastards von Rehoboth anlangt, so sind sie uns dauernd treu geblieben, und es besteht für uns kein Anlaß, sie in ihren Rechten und Freiheiten zu schmälern. Vielmehr haben sie einen wohlbegründeten Anspruch, für ihre Treue durch Beutevieh und in anderer Weise belohnt zu werden. Ihre staatsrechtliche Stellung ist jedoch bereits geändert, und sie sind gleich den übrigen Untertanen den deutschen Gesetzen unterstellt. Ihre Treu- und Gehorsamspflicht ist kein besonderes Verdienst, sondern folgt aus ihrer Untertanenstellung und beruht außerdem auf einem besonderen Dienstvertrage:

Zwischen der Kaiserlichen Landeshauptmannschaft für Südwestafrika, vertreten durch den stellvertretenden Landeshauptmann Regierungsassessor v. Lindequist, und der Gemeinde der Rehobother Bastards, vertreten durch den Kapitän Hermanus van Wijk, wird der folgende, die Wehrpflicht der Bastards regelnde Vertrag geschlossen:

§ 1. Um die in den §§ 1 und 4 des Schutzvertrages vom 15. September 1885 vorgesehene gegenseitige Unterstützung der Deutschen und der Bastards gegen alle Feinde wirksam zu gestalten, verpflichtet sich der Kapitän Hermanus van Wijk für sich und seine Nachfolger, der Kaiserlichen Landeshauptmannschaft alljährlich eine bestimmte Anzahl waffenfähiger Bastards der Rehobother Gemeinde behufs militärischer Ausbildung zu gestellen.

§ 2. Im laufenden Kalenderjahr sollen 40 bis 50, von da ab in jedem Jahre 15 bis 20 Bastards zu Soldaten ausgebildet werden.

§ 3. Der Kapitän reicht am 1. Januar jeden Jahres durch die Polizeibehörde in Rehoboth eine Liste der waffenfähigen neu auszubildenden Bastards ein, welche von der Landeshauptmannschaft endgültig festgestellt wird. Je ein Exemplar dieser Liste ist von der Landeshauptmannschaft und der Polizeibehörde in Rehoboth weiter zu führen und stets auf dem Laufenden zu erhalten.

Für die rechtzeitige Gestellung der Rekruten und der Übungspflichtigen an dem vom Landeshauptmann bezeichneten Orte ist der Kapitän verantwortlich.

§ 4. Bewaffnung und Verpflegung wird von der Kaiserlichen Schutztruppe geliefert. Die Waffen sind nach Beendigung der Übung zurückzugeben.

Für Kleidung haben die Militärpflichtigen, welche ein bestimmtes Abzeichen von dem Truppenkommando erhalten, selbst zu sorgen.

§ 5. Die Ausbildungszeit beträgt sechs Wochen, die jährlichen Wiederholungsübungen 2 bis 4 Wochen. Die Einberufung zur Dienstleistung und die Anordnung der Übungen erfolgt auf Vorschlag des Truppenkommandos durch den Kaiserlichen Landeshauptmann.

Das Truppenkommando hat das Recht, die Tüchtigsten im Laufe der Zeit zu Vormännern zu ernennen.

§ 6. Die einmal ausgebildeten Bastards sind während der Dauer von zwölf Jahren wehrpflichtig. Während dieser Zeit stehen sie unter Kontrolle, welche von der Polizeibehörde in Rehoboth ausgeübt wird.

Jeder Wehrpflichtige hat eine Verlegung seines Wohnsitzes binnen 24 Stunden der Polizeibehörde in Rehoboth anzuzeigen, ebenso jede 14 Tage voraussichtlich übersteigende Abwesenheit vom Wohnorte.

Im Kriegsfalle hat sich jeder umgehend bei der nächsten Ortspolizeibehörde zu melden und sich, falls er dort nicht anderen Befehl erhält, ungesäumt nach Rehoboth zu begeben.

§ 7. Sold wird nur im Kriege gewährt. Derselbe beträgt monatlich 30 Mark, für die Vormänner 40 Mark. Die Auslöhnung erfolgt durch die Truppe.

§ 8. Während ihrer Dienstzeit stehen die Bastards unter den Bestimmungen der Kriegsartikel. Dem Truppenkommando bleibt überlassen, die wichtigsten für die Bastards Anwendung findenden Artikel besonders zu bezeichnen.

Strafen werden während der Dienstzeit vom Truppenkommando, nach Beendigung derselben auf Requisition desselben vom Kapitän von Rehoboth in Verbindung mit der Polizeibehörde daselbst vollstreckt.

§ 9. Die Kaiserliche Regierung verspricht, für die Versorgung der Witwen und Kinder der außerhalb des Rehobother Gebietes im Kriege gefallenen Bastards nach Kräften beizutragen.

§ 10. Für die gewissenhafte Durchführung der Bestimmungen dieses Vertrages sowie der deutschen Gesetze und Verordnungen innerhalb des Gebietes der Rehobother Bastards erhält der Kapitän Hermanus van Wijk ein jährliches Gehalt von 1000 Mark, das er in halbjährlichen Raten postnumerando – zum ersten Male am 1. Januar 1896 – in Windhuk erheben kann, aus der Kasse der Kaiserlichen Landeshauptmannschaft gezahlt.

Rehoboth, den 26. Juli 1895.

Für die Kaiserliche Landeshauptmannschaft:

Der stellvertretende Landeshauptmann

gez. v. Lindequist.

Der Kapitän der Bastards von Rehoboth

gez. H. van Wijk.

Die Staatsnotwendigkeit verlangte, daß kein Eingeborenen- und kein Bastardstamm im Schutzgebiet eine Sonderstellung, eine vertragsmäßige Autonomie besitzt. Demgemäß sind bereits einzelne Vorrechte der Schutzverträge in späteren Zeiten auf dem Wege des Vertrages geändert. Ein Beispiel ist der vorstehende Wehrvertrag mit den Bastards von Rehoboth, deren Kapitän durch Gewährung eines Jahresgehalts in ein Abhängigkeitsverhältnis zur Regierung gebracht ist. Damit hat er eine Beamteneigenschaft erhalten, und seine staatsrechtliche Unabhängigkeit ist beseitigt. Immerhin besteht der ursprüngliche Schutzvertrag noch zu Recht, soweit er nicht durch den Wehrvertrag aufgehoben oder abgeändert ist, und es wird späterhin zu erörtern sein, welche Reservatrechte der Rehobother Bastards bei Gelegenheit der Neuordnung der Dinge in Südwestafrika noch zu beseitigen sind.

Mit dem stets unzuverlässigen Viehräuber Manasse Noreseb von Hoachanas hat der damalige Gouverneur Leutwein nach der Beendigung des Witbooifeldzuges am 26. Oktober 1894 ein Abkommen getroffen, durch welches der Schutzvertrag vom 2. September 1885 ausdrücklich aufrechterhalten ist:

Zwischen dem Major Leutwein als Vertreter Seiner Majestät des Deutschen Kaisers und dem Kapitän des roten Volkes Manasse wird unter heutigem Tage im Anschluß an den am 2. September 1885 abgeschlossenen Schutzvertrag folgender Zusatzvertrag vereinbart, unbeschadet der Gültigkeit des Erstgenannten, welche beide Teile, soweit in Nachstehendem keine Änderung getroffen sein sollte, voll und ganz anerkennen.

Artikel I.

Der Kapitän Manasse wünscht mit seinem Volke in seinen früheren Wohnplatz Hoachanas zurückzukehren. Der Major Leutwein gestattet dies und gibt dem Kapitän den Platz mit folgenden Grenzen zurück. Nach Norden, Osten und Süden die Wasserstellen Du-gas, Guays, Nugreis, Omnas, Sunikha!nas einschließlich; im Westen soll der Uriab-Fluß die Grenzen bilden.

Artikel II.

Zur Unterstützung des Kapitäns und zum Schutz seines Volkes will der Major Leutwein eine deutsche Garnison nach !Hoakha!nas legen. Der Kapitän verspricht derselben, zum Bau eines Stationsgebäudes, sowie zur Anlage eines Gartens ein Stück Land zu überlassen und zu ersterem auf Wunsch Arbeitskräfte zu stellen, welche von deutscher Seite dafür mit Kost versehen werden. Der Kapitän verspricht ferner, seine Leute zu einem guten Verhalten gegen die Garnison anzuhalten, der Major Leutwein will letzteres auch den Seinigen zur Pflicht machen.

Artikel III.

Als Zeichen ihrer Freundschaft will die deutsche Regierung dafür, daß der Kapitän Manasse im Namen Seiner Majestät des Deutschen Kaisers Ruhe und Ordnung in seinem Lande aufrechterhält, demselben eine Regierungs-Subvention von vorläufig 500 Mark jährlich zuwenden, bezahlbar monatlich in Lebensmitteln bei der deutschen Station in !Hoakha!nas. Auch verspricht der Major Leutwein, dem Kapitän bei Regelung etwaiger gerechtfertigter Schuldforderungen aus früheren Zeiten behilflich zu sein.

Geschehen Windhuk, den 26. Oktober 1894.

Der Kaiserliche Landeshauptmann

gez. Leutwein, Major.

Kapitän der roten Nation

gez. Manasse, Magistrat.

Als Zeuge: gez. L. Kleinschmidt, Dolmetscher.

gez. Abraham, Der Schulmeister.

gez. Johannis Horozeb.

Es will erscheinen, als ob es damals nicht sehr schwer gefallen wäre, den alten Schutzvertrag und damit die Vorrechte der Hoachanashottentotten zu beseitigen. Mit einem sehr schlechten Gewissen belastet, hatte sich der Kapitän Manasse nach den Erfolgen der deutschen Waffen über Hendrik Witbooi aus Angst verkrochen und war nur mit Mühe zu bewegen gewesen, sich den Deutschen zum Vertragsschluß zu stellen. Es hätte sicherlich nichts geschadet, wenn das durch den Vertrag vom 26. Oktober 1894 der Roten Nation überwiesene Gebiet damals zum Kronland erklärt und mit deutschen Ansiedlern besetzt worden wäre. Denn es ist ein ausgezeichnetes Stück Land mit guter Weide und vielen Wasserstellen. Das wird jeder Kenner des Landes bestätigen. Um so mehr für uns Veranlassung, jetzt den Schutzvertrag aufzuheben und das Land zum Kronland zu machen. Denn die Gründe, die damals den Gouverneur Leutwein bewogen haben mögen, dem Roten Volk die Vorrechte des Schutzvertrages von 1885 zu belassen, liegen heute zweifellos nicht mehr vor.

Was die Leute von Bersaba anlangt, so ist der mit ihnen im Jahre 1885 abgeschlossene Schutzvertrag bereits während des Witbooifeldzuges abgeändert. Hierüber gibt folgende Urkunde Aufschluß:

Es erschienen vor dem Kaiserlichen Bezirkshauptmann Duft am heutigen Tage:

  1. Dietrich Goliath, Kapitän von Bersaba,
  2. Johannes Jansé, Magistrat,
  3. Johannes Hanse, Feldkornet,
  4. Adam Izaak, Ratsherr,
  5. Stephanus Root, Ratsherr,
  6. Timotheus Izaak,
  7. Paul Goliath,
  8. Claas Goliath,
  9. Abraham Goliath,
  10. Manasse Goliath,
  11. Moses Smidt,
  12. Gottlieb Blärmuis,
  13. Johannes Christian Goliath, Schulmeister.

Der Kapitän Dietrich Goliath gab die nachstehende Erklärung ab:

Nachdem infolge des Ablebens des früheren Kapitäns von Bersaba, Jacobus Izaak, am 12. Dezember 1892, diese Würde auf mich von der Majorität meiner Stammesgenossen übertragen worden ist, nach Maßgabe des bestehenden Erbfolgerechts, erkläre ich mich hiermit bereit, unter Zustimmung meines Rats und im Namen meines Volkes, den am 28. Juli 1885 mit dem deutschen Reich abgeschlossenen Schutzvertrag anzuerkennen und somit für mich und meine Rechtsnachfolger die Schutzherrschaft Seiner Majestät des Deutschen Kaisers über Land und Volk von Bersaba nach den nachstehenden näher bezeichneten Punkten anzunehmen.

1. Die Grenzen des Gebietes von Bersaba sollen, da die Regulierung derselben mit den Nachbarstämmen auf Schwierigkeiten gestoßen ist, später durch Vermittelung und Übereinkunft mit der deutschen Behörde festgesetzt werden.

2. Den deutschen Reichsangehörigen und übrigen Schutzgenossen gebe ich das Recht und die Freiheit, in meinem Gebiet zu reisen, zu wohnen und Handel zu treiben, und gelobe, für die Sicherheit des Lebens und Eigentums derselben, soweit es in meinen Kräften steht, zu sorgen.

3. Ich verpflichte mich, die von seiten der deutschen Behörden später hineinzusetzende Ortspolizei auch für mein Gebiet behufs Herstellung von Ruhe und Ordnung anzuerkennen.

Von den weißen Leuten erwarte ich, daß sie die Gesetze, Sitten und Gebräuche meines Landes achten, auch diejenigen Abgaben entrichten, welche durch Vereinbarung zwischen der deutschen Regierung und mir zu meinen Gunsten sollten ferner festgesetzt werden.

4. Ich verpflichte mich, ohne Zustimmung der deutschen Regierung keinen Grund und Boden zu verkaufen, zu verpachten oder sonstwie abzutreten, auch keine Minenkonzession und andere Gerechtsame zu erteilen und wünsche, daß die früher von meinem Vorgänger gegebene Konzession, da sie sich mit den bestehenden Gesetzen und dem früher abgeschlossenen Vertrag vom 28. Juli 1885 im Widerspruch befindet, von seiten der deutschen Regierung annulliert werde.

5. Es wird mein Bestreben sein, zur Wiederherstellung und Erhaltung des Friedens im deutschen Gebiete beizutragen und für den Fall, daß zwischen mir und anderen Kapitänen Streit entsteht, dies dem Vertreter der deutschen Regierung behufs friedlicher Beilegung anzuzeigen.

6. Die für das Schutzgebiet bereits erlassenen Gesetze und Verordnungen erkenne ich auch als für mein Land zu Recht bestehend an, und verpflichte ich mich, soweit sich dieselben auf Eingeborene erstrecken, darüber zu wachen, daß dieselben beobachtet werden. Ich erkläre mich auch bereit, der deutschen Regierung, falls ich dazu imstande bin, Hilfe und allen desfallsigen Requisitionen stets Folge zu leisten.

In Gegenwart der zugezogenen Zeugen, des hier wohnhaften Missionars der Rheinischen Missionsgesellschaft T. Fenchel, sowie des Vize-Feldwebels Bansow wurde die vorstehende Erklärung vorgelesen, übersetzt und unterzeichnet:

(gez.) Dietrich Goliath, Kapitän.

(X) Handzeichen von Johannes Jansé.

(gez.) Johannes Hanse.

(gez.) Adam Izaak.

(X) Handzeichen von Stephanus Root.

(gez.) Thimotheus Isaak.

(gez.) Paul Goliath.

(gez.) Claas Goliath.

(X) Handzeichen von Abraham Goliath.

(X) Manasse Goliath.

(X) Moses Smidt.

(gez.) Gottlieb Blärmuis.

(gez.) Johann Christian Goliath, Schulmeister.

Als Zeugen: (gez.) T. Fenchel. (gez.) Bansow.

Daß die Verhandlung so stattgefunden hat, wie sie vorstehend niedergeschrieben ist, bescheinigt:

Der Kaiserliche Bezirkshauptmann: (gez.) Duft.

Es wurde darauf von dem Unterzeichneten, dem Kapitän Dietrich Goliath und den übrigen Anwesenden aus Bersaba unter Ausdruck des Dankes für die in vorstehender Erklärung niedergelegte Loyalität zur deutschen Regierung die Versicherung abgegeben, daß ihren Wünschen, soweit solches mit den bestehenden Gesetzen im Einklang stehe, entsprochen werde, mit dem Bemerken, daß von dem vorstehenden Vertrage zunächst der Kaiserliche Landeshauptmann in Kenntnis gesetzt werden solle.

Geschehen wie oben.

Der Kaiserliche Bezirkshauptmann: (gez.) Duft.

Auch der Wortlaut dieses Vertrages zeigt, welchen Fortschritt die deutsche Staatsgewalt inzwischen im Schutzgebiete gemacht hatte. Der Kapitän von Bersaba hatte auf das Vorrecht verzichtet, daß die Sitten und Gebräuche seines Volkes nur im Wege vertragsmäßiger Übereinkunft abgeändert werden könnten, und hatte sich den deutschen Gesetzen in dieser Hinsicht unterworfen. Freilich bestanden, wie später erörtert werden soll, noch besondere Reservatrechte fort, die nunmehr noch beseitigt werden müssen, da sich der größte Teil des Bersabavolkes gegen uns erhoben hat.

Was Bethanien anlangt, so besteht noch der alte Schutzvertrag von 1884, dessen Wortlaut, wie schon erwähnt, nicht im vollen Umfange bekannt ist. Es kann daher nicht beurteilt werden, wie weit die Autonomie der Eingeborenen bezüglich ihrer Sitten und Gebräuche zur Zeit des Abfalls des größten Teiles des Bethanierstammtes noch ging. Jedenfalls hat das Blut unserer Landsleute, das die Nordbethanier vergossen haben, indem sie bei Stunjas eine deutsche Patrouille abschossen, alle Verträge vernichtet. Es mag daran erinnert werden, daß der Kapitän Paul Fredericks bereits im Jahre 1898 einen Aufstandsversuch im Verein mit anderen Hottentotten des Südens gemacht hatte, um dessentwillen er durch das Kaiserliche Gericht des Südbezirks zur Abtretung des Gebietes um Churutabis am Fischflusse verurteilt wurde. Mögen der Kapitän und diejenigen seiner Leute, die es nicht wagten, sich dem Aufstande anzuschließen, für ihre Person geschont werden, auf alle Fälle haben sie ihre Stammesrechte und ihr Stammesgebiet verwirkt.

b. In allen bisher erwähnten Schutzverträgen mit Bethanien, Bersaba, Hoachanas, Rehoboth, Maharero von Okahandya und Manasse Tyiseseta von Omaruru sowie den Bondelszwaarts und Veldschoendragers war den deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen ausdrücklich volle Freizügigkeit entsprechend den Bestimmungen des Artikel 3 der Reichsverfassung zugesichert.

Die Kapitäne versprachen übereinstimmend, allen deutschen Reichsangehörigen Leben und Eigentum zu schützen. Sie gaben ihnen das Recht und die Freiheit, zu reisen, zu wohnen, zu arbeiten, zu kaufen und zu verkaufen, soweit ihr Land sich erstreckte.

Nur die Bürger von Rehoboth behielten sich die Freiheit vor, in jedem einzelnen Falle die Bedingungen festzusetzen, unter denen die Fremden, d. h. alle, die nicht Bürger von Rehoboth sind, in ihrem Gebiet bleiben dürfen. Sie haben also das vertragsmäßig gewährleistete Recht, jeden Fremden aus ihrem Stammesgebiet auszuweisen, indem sie seinen Aufenthalt im Lande an Bedingungen knüpfen, deren Erfüllung ihm unmöglich ist. Es ist klar, daß ein solches Recht, als unverträglich mit der Würde des herrschenden Volkes, nicht weiterhin bestehen kann.

Das Freizügigkeitsgesetz, als Bestandteil des öffentlichen Reichsrechts, gilt nicht im Schutzgebiet. Ein entsprechendes Gesetz ist für das Schutzgebiet bisher nicht ergangen. Die Ausweisung eines Reichsangehörigen durch die Bastards widerspräche daher weder den Verträgen mit den Bastards noch dem deutschen Recht, dem sich die Bastards durch den Wehrvertrag unterworfen haben. Dies beweist die Notwendigkeit, nunmehr auch dieses Vorrecht der Bastards auf gesetzlichem Wege zu beseitigen.

c. In den ersten Schutzverträgen war das Reich die Verpflichtung eingegangen, diejenigen Verträge, welche andere Nationen oder deren Angehörige früher mit den Häuptern von Bersaba, Hoachanas, Rehoboth sowie mit Maharero von Okahandya und Manasse Tyiseseta von Omaruru geschlossen hatten, bestehen zu lassen.

Wieweit diese Verpflichtung jemals praktische Bedeutung erlangt hat, ist aus den Quellen nicht recht ersichtlich. Es handelt sich hier anscheinend um Land- und Minengerechtframe, deren Regelung die Regierung später selbst in die Hand genommen hat.

So hatte am 9. September 1888 Maharero von Okahandya dem Engländer Lewis alle Rechte auf Abbau von Erzen in seinem Lande verschrieben und ihm die Oberherrschaft über Land, Leute, Kirchen und Schulen übertragen. Lewis wurde jedoch gelegentlich der Abschließung des deutsch-englischen Vertrages am 15. Juli 1890 durch die Erklärung des deutschen Bevollmächtigten, daß er als Aufrührer im deutschen Schutzgebiete alle seine Rechte verloren habe, aller dieser Ansprüche für verlustig erklärt (von François, Deutsch-Südwestafrika, Berlin 1899, S. 18, 52).

Inzwischen hatte die Regierung durch mehrere Verordnungen die Verleihung von Minenkonzessionen und die Erwerbung von Grundeigentum der Eingeborenen geregelt. Es sind dies folgende Verordnungen, die zum besseren Verständnis der Darstellung im Wortlaute folgen mögen:

Auf Grund der mit den Häuptlingen des südwestafrikanischen Schutzgebietes abgeschlossenen Verträge erläßt der unterzeichnete stellvertretende Reichskommissar für das südwestafrikanische Schutzgebiet folgende Verfügung:

Da nur Weiße, d. h. Angehörige eines zivilisierten Staates bei der Regelung der Minenkonzessionen in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete beteiligt sind, und da ein öffentliches Interesse vorliegt, daß eine sachkundige Bergbehörde diese Regelung in die Hand nimmt, so verfüge ich hiermit, daß von heute ab die Häuptlinge in dem diesseitigen Schutzgebiet nur mit Zustimmung der Bergbehörde Konzessionen verleihen oder die etwa schon vorhandenen modifizieren können. Verleihung von Konzessionen oder Modifizierung von etwa schon bestehenden sind ohne Mitwirkung der Bergbehörde nichtig. Als Bergbehörde fungiert vorläufig der Kaiserliche Reichskommissar in dem diesseitigen Schutzgebiete.

Walfischbai, den 19. April 1886.

Der stellvertretende Reichskommissar für das südwestafrikanische Schutzgebiet: Nels.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Verfügung des stellvertretenden Kaiserlichen Kommissars vom 19. April 1886, wonach die Erteilung von Minenkonzessionen seitens der eingeborenen Häuptlinge nur mit Genehmigung des Reichskommissars rechtsgültig erfolgen kann, auch für die deutsche Interessensphäre in Südwestafrika Geltung hat.

Usap, den 1. April 1890.

Der Kaiserliche Kommissar a. i.: gez. Dr. Göring.

Im Geltungsbereiche der deutschen Interessensphäre wird bis zur anderweiten Regelung der Grundeigentumsverhältnisse verboten, ohne Genehmigung des Kaiserlichen Kommissars herrenloses Land in Besitz zu nehmen oder Kaufverträge mit den Eingeborenen über Grundstücke abzuschließen und von Letzteren Besitz zu ergreifen.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zum Betrage von zweitausend Mark bestraft. Auch erkennt die deutsche Reichsregierung solche Besitzergreifungen als rechtsbeständig nicht an.

Der Kaiserliche Kommissar behält sich vor, den Erwerb an bestimmte Bedingungen zu knüpfen und die Genehmigung in jedem einzelnen Falle zu erteilen, sobald der Erwerb nicht durch Übervorteilung der Eingeborenen erfolgt ist und dem allgemeinen Interesse des Schutzgebietes nicht widerspricht.

Otjimbingwe, den 1. Oktober 1888.

Der Kaiserliche Kommissar: Dr. Göring.

Die Bestimmungen der Verordnung vom 1. Oktober 1888 finden in gleicher Weise auf den Abschluß von Pachtverträgen mit Eingeborenen über Grundstücke Anwendung.

Windhuk, den 1. Mai 1892.

Der stellvertretende Kaiserliche Kommissar. Im Auftrage: Köhler, Regierungs-Assessor.

Die Tatsache des Erlasses dieser Verordnungen kommt in den Schutzverträgen mit den Bondelszwaarts und den Veldschoendragers vom 21. August 1890 bereits zum Ausdruck. Es heißt in beiden:

„Ich, der Kapitän, verpflichte mich, ohne Zustimmung der deutschen Regierung keinen Grund und Boden zu verkaufen, zu verpachten oder sonstwie abzutreten, auch keine Minenkonzessionen oder andere Gerechtsame zu erteilen, wünsche aber, daß die früher von mir abgeschlossenen desfallsigen Verträge, soweit sie sich nicht mit bestehenden Gesetzen in Widerspruch befinden, von seiten der deutschen Regierung anerkannt werden.“

Derartige Verträge hatten die Bondelszwaarts, Zwaartmodder und Veldschoendragers in den Jahren 1889 und 1890 mit dem englischen Kharaskhoma-Syndikat abgeschlossen (Weißbuch, 17. Teil 1897 S. 159 ff.). Auf ihnen beruht die Konzession des Kharaskhoma-Syndikats vom 31. Oktober 1892 (a. a. O. S. 174 ff.). Eine Verpflichtung zur Erteilung der Konzession lag nach den Schutzverträgen nicht vor. Die Regierung entsprach damit lediglich einem Wunsche der Kapitäne, welche von dem Syndikat fortlaufende Bezüge erhielten, die natürlich bei Nichterteilung der Konzession in Wegfall gekommen wären (a. a. O. S. 160). Außerdem hatte die Regierung dem Syndikat mit Rücksicht auf dessen erhebliche Aufwendungen im Schutzgebiet die Erteilung einer Konzession zugesichert und hielt sich an diese Zusage gebunden. Endlich glaubte die Regierung, diese englischen Rechte im Hinblick auf das Abkommen vom 1. Juli 1890 anerkennen zu müssen. Dieser letztere Grund ist u. E. allerdings nicht stichhaltig. Es heißt zwar in Artikel 9 des Abkommens:

„Handels- und Bergwerkskonzessionen sowie Rechte an Grund und Boden, welche Gesellschaften oder Privatpersonen der einen Macht innerhalb der Interessensphäre der andern Macht erworben haben, sollen von der Letzteren anerkannt werden, sofern die Gültigkeit derselben genügend dargetan ist. Es herrscht Einverständnis darüber, daß die Konzessionen in Gemäßheit der an Ort und Stelle gültigen Gesetze und Verordnungen ausgeübt werden müssen.“

Von vornherein muß man jedoch annehmen, daß die Regelung der Rechtsverhältnisse am Grund und Boden in Südwestafrika von dem Augenblick der völkerrechtlichen Erwerbung an ausschließlich im Wege der Reichsgesetzgebung erfolgen konnte. Irgendwelche Rechte am Grund und Boden, welche nach diesem Zeitpunkte im Schutzgebiet entgegen dem erklärten Willen des Reiches und seiner Organe erworben waren, brauchte die Regierung als rechtsbeständig nicht anzuerkennen.

Demgemäß kann sich Artikel 9 des Abkommens nur auf Rechte beziehen, die vor dem 24. April 1884, dem Zeitpunkt der völkerrechtlichen Erwerbung des Schutzgebiets, von Engländern im Schutzgebiet rechtsgültig erworben waren.

Nach diesem Zeitpunkte hing die Rechtsgültigkeit der Erwerbung nach allgemeinen staats- und völkerrechtlichen Grundsätzen von der Zustimmung der deutschen Regierung ab, und die Verordnungen vom 19. April 1886 und 1. April 1890 besagen dies ausdrücklich für die Erteilung von Minenkonzessionen durch Häuptlinge des Schutzgebietes und der Interessensphäre, die Verordnungen vom 1. Oktober 1888 und 1. Mai 1892 für die Erwerbung von Grundeigentum. Es muß indes besonders hervorgehoben werden, daß die Regierung schon vor dem Erlaß dieser Verordnungen auf Grund ihrer völkerrechtlich anerkannten Gebietshoheit die Erwerbung derartiger Rechte von ihrer Genehmigung abhängig machen konnte.

Wenn daher das Kharaskhoma-Syndikat im Jahre 1889 und 1890 Aufwendungen im Schutzgebiet machte, die lediglich die Erwerbung von Land und Minengerechtfsamen von seiten einzelner Häuptlinge bezweckten, die also lediglich im Interesse der Gesellschaft und nicht in dem des Schutzgebietes lagen, so war die Regierung in der Lage, die Anerkennung derartiger Rechte glatt abzulehnen, weil ihre Erwerbung und die vorhergegangenen Aufwendungen dazu ohne Genehmigung der Regierung erfolgt waren. Eine Stütze finden die Engländer in Artikel 9 des Abkommens vom 1. Juli 1890 keineswegs.

Bezeichnend für unsere deutsche Kolonialpolitik ist jedoch der Umstand, daß die Regierung im Weißbuch erklärte, sie hätte bei der Entziehung der Subventionen an die Häuptlinge durch das Kharaskhoma-Syndikat eine Erhebung jener Stämme befürchten müssen. Bei einer Schutztruppe von 50 Mann war eine derartige Befürchtung schließlich gerechtfertigt.

Da endlich die Aufwendungen des Syndikats nur die Erwerbung von Gerechtsamen bezweckten, so erfolgten sie ausschließlich im persönlichen Interesse des Syndikats und keineswegs im Interesse des Schutzgebietes. Ob die Zusage der Regierung, dem Syndikat mit Rücksicht auf diese Aufwendungen eine Konzession zu erteilen, sich unter diesen Umständen als eine Notwendigkeit und als im öffentlichen Interesse liegend erwies, mag dahingestellt bleiben.

Die Regelung der Rechtsprechung im Schutzgebiet war von Anfang an eine der schwierigsten Aufgaben der Reichsgesetzgebung, da aus dem vorhandenen Nichts eine der wichtigsten staatlichen Organisationen geschaffen werden mußte.

Nach § 2 des Reichsgesetzes vom 16. April 1886 betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete sollten hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der Gerichtsverfassung die Vorschriften des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 gelten; der Zeitpunkt des Inkrafttretens sollte durch Kaiserliche Verordnung festgesetzt werden.

Die Verordnung vom 21. Dezember 1887 betreffend die Rechtsverhältnisse in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet setzte diesen Zeitpunkt auf den 1. Januar 1888 fest.

Nach dem Konsulargerichtsbarkeitsgesetze, welches naturgemäß auf dem Personalitätsprinzip aufgebaut ist, unterlagen aber nur die Reichsangehörigen und die Schutzgenossen der deutschen Gerichtsbarkeit.

Es mußten daher wegen der Gerichtsbarkeit über die Ausländer und Eingeborenen besondere Verfügungen getroffen werden. Ihretwegen erging daher die:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc., verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzblatt 1888, S. 75), für das südwestafrikanische Schutzgebiet in Ergänzung der Verordnung vom 21. Dezember 1887 (Reichs-Gesetzblatt S. 535) im Namen des Reichs, was folgt:

§ 1. Der Gerichtsbarkeit (§ 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1887) unterliegen alle Personen, welche in dem Schutzgebiet wohnen oder sich aufhalten, oder bezüglich deren, hiervon abgesehen, ein Gerichtsstand innerhalb des Schutzgebietes nach den zur Geltung kommenden Gesetzen begründet ist, die Eingeborenen jedoch nur, soweit sie dieser Gerichtsbarkeit besonders unterstellt werden.

§ 2. Der Kaiserliche Kommissar für das südwestafrikanische Schutzgebiet bestimmt mit Genehmigung des Reichskanzlers, wer als Eingeborener im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist, und inwieweit auch Eingeborene der Gerichtsbarkeit (§ 1) zu unterstellen sind.

Zu ihrer Erläuterung erging die:

Vom 27. August 1890.

Zur Ausführung der Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung vom 10. August 1890 (Reichs-Gesetzblatt S. 171) über die Ausübung der Gerichtsbarkeit in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet wird auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzblatt 1888 S. 75), folgendes bestimmt:

§ 1. Personen, welche der Gerichtsbarkeit unterliegen.

(Zu den §§ 1 und 2 der Verordnung).

Die Gerichtsbarkeit in dem Schutzgebiet erstreckt sich nach zwei Richtungen auf einen weiteren Kreis von Personen als die Konsulargerichtsbarkeit. Der ersteren sind unterworfen:

  1. Nicht nur Reichsangehörige und Schutzgenossen, sondern auch Ausländer; ausgenommen sind nur Eingeborene (vergl. § 2 der Verordnung), soweit sie nicht durch die von dem Kaiserlichen Kommissar mit Genehmigung des Reichskanzlers zu treffenden Bestimmungen der Gerichtsbarkeit unterstellt werden;
  2. nicht nur alle Personen, welche im Schutzgebiet wohnen oder sich dort aufhalten, sondern auch solche Personen, hinsichtlich deren, ohne daß sie dort Wohnsitz oder Aufenthalt haben, ein Gerichtsstand nach den zur Geltung kommenden Gesetzen begründet ist (z. B. in den Fällen der §§ 24, 28, 31, 32 der Zivilprozeßordnung).

Der Grund, warum die Eingeborenen nicht ohne weiteres der deutschen Gerichtsbarkeit unterstellt werden konnten, ist in der Beschränkung der deutschen Staatsgewalt durch einzelne, die Gerichtsbarkeit der Eingeborenen betreffende Bestimmungen der Schutzverträge zu suchen.

1. Zunächst behielten sich alle Kapitäne, also die von Bethanien, Bersaba, Hoachanas, Rehoboth, Okahandya, Omaruru, Warmbad und Koes die Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen ihrer Stammesgenossen unter- und gegeneinander vor. Es ist bereits früher die Ansicht ausgesprochen, daß dieses Recht der Kapitäne lediglich territorialer Natur war, also über das Stammesgebiet hinaus keine Wirkung hatte.

Zivil- und Kriminalsachen von Stammesangehörigen außerhalb des Stammesgebietes unterlagen demnach der deutschen Gerichtsbarkeit, falls sie nicht vor das Forum eines Kapitäns gehörten, der sich im Schutzvertrage die Gerichtsbarkeit auch über andere Eingeborene vorbehalten hatte. Derartige Vorbehalte bestehen in den Verträgen mit den Bondelszwaarts und den Veldschoendragers, in denen nur die Streitigkeiten in gemischten Prozessen von Deutschen und Schutzgenossen gegen Eingeborene, also Stammesangehörige und fremde Eingeborene, der deutschen Gerichtsbarkeit zugewiesen wurden. In allen anderen Verträgen ist ein Vorbehalt der Häuptlinge wegen der Gerichtsbarkeit über stammesfremde Eingeborene nicht getroffen worden.

2. Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Stammesangehörigen und Deutschen sowie Schutzgenossen, zu denen auch die stammesfremden Eingeborenen gehören, ist die ausschließliche Gerichtsbarkeit der deutschen Regierung begründet in den Verträgen mit Bersaba, Warmbad und Koes.

Der Schutzvertrag mit Hoachanas enthält die Bestimmung, daß es einer späteren Übereinkunft vorbehalten bleiben solle, wer in diesen gemischten Prozessen die Gerichtsbarkeit auszuüben habe. Es ist klar, daß eine solche Übereinkunft nach dem Abfall von Hoachanas niemals getroffen werden wird. Durch die Aufhebung des Schutzvertrags ist der Regierung freie Hand gelassen, nicht nur die Gerichtsbarkeit in gemischten Prozessen, sondern auch in Prozessen und Strafsachen des Hoachanaser Stammes einseitig nach ihrem Ermessen zu regeln.

In den Verträgen mit Bethanien, Okahandya und Omaruru ist ferner ausgemacht, daß die Regelung der Gerichtsbarkeit in gemischten Prozessen einer späteren Übereinkunft vorbehalten bleiben solle. Bis dahin sollte in solchen Fällen ein Kaiserlicher Beamter unter Zuziehung eines Mitgliedes des Rats von Bethanien, Okahandya und Omaruru die Entscheidung treffen.

Dieser für die Deutschen geradezu entwürdigende Zustand, sich von einem eingeborenen Richter aburteilen lassen zu müssen, hat jetzt unbedingt ein Ende zu nehmen. Überdies kann man den weißen Beisitzern des Kaiserlichen Gerichts, insbesondere auch dem Vorsitzenden des Gerichts, einem Kaiserlichen Beamten, nicht gut zumuten, daß sie sich mit einem übelriechenden Schwarzen gemeinsam an den Gerichtstisch setzen sollen. Die Qualifikation der Eingeborenen zum Richteramt ist endlich sehr bestritten, da der gesunde Menschenverstand der eingeborenen Laienrichter, wie zahlreiche Vorkommnisse beweisen, von dem unsrigen allzu sehr abweicht.

Alle diese Gründe beweisen die Notwendigkeit, jenes Vorrecht von Bethanien, Okahandya und Omaruru zu beseitigen. Eine spätere Übereinkunft über die Gerichtsbarkeit in gemischten Prozessen erübrigt sich unter den obwaltenden Umständen, und die Regierung kann diese Frage nunmehr einseitig regeln.

Bei Streitigkeiten zwischen Bürgern von Rehoboth und Leuten, die nicht zu diesen gehören, soll durch ein gemischtes Gericht Recht gesprochen werden, zu welchem nach dem Schutzvertrage Seine Majestät der Deutsche Kaiser und der Kapitän von Rehoboth Richter bevollmächtigen sollen.

Streitigkeiten und Kriminalsachen von Nichtrehobothern unterliegen der deutschen, solche von Rehobother Bürgern der rehobother Gerichtsbarkeit.

In allen Rechtsstreitigkeiten und Kriminalsachen, auch in denjenigen der Bürger von Rehoboth, soll die Appellation an das Gericht des Kaisers freistehen, welches den höchsten Ausspruch tun soll.

Die erwähnten Vorrechte des Rehobother Kapitäns und seiner Bürger hinsichtlich ihrer selbständigen Gerichtsbarkeit müssen vom Standpunkte des deutschen Staatsgedankens aus bei der Neuregelung der Rechtsverhältnisse im Schutzgebiet unbedingt beseitigt werden, da die deutsche Rechtspflege den Rehobother Bürgern hinreichende Garantien bietet, und ein derartiges Vorrecht in den Verhältnissen nicht begründet ist. Bei dem jetzigen Stande der Dinge ist sogar der Wunsch gerechtfertigt, daß die Rehobother Bürger vor den Deutschen auf dem Gebiete der Rechtspflege nicht bevorzugt werden möchten.

Zur Erreichung der von ihm zu verfolgenden Zwecke stehen dem Staate Hoheitsrechte zu, deren Verwirklichung Aufgabe der Verwaltung ist.

Das Wesen der Gebietshoheit kennzeichnet der Satz quidquid est in territorio, etiam est de territorio, d. h. alles was sich auf dem Staatsgebiete befindet, unterliegt unbedingt der herrschenden Staatsgewalt. Diese unbedingte Unterwerfung der Eingeborenen unter die Reichsgewalt ist nunmehr bei der Neuregelung der Dinge in Südwestafrika herbeizuführen, und zwar durch die Beseitigung aller zur Zeit noch bestehenden Sonderrechte.

Die Sonderrechte der Eingeborenen auf dem Gebiete der Gesetzgebung sind bereits dargestellt. Es ist ferner dargetan, in welcher Weise die Justizhoheit des Reiches zur Zeit noch beschränkt ist, und wie diese Beschränkungen notwendigerweise beseitigt werden müssen.

Es ist aber auch die Finanzhoheit des Reiches durch die Schutzverträge beschränkt, wie im Folgenden ausgeführt werden soll.

Inwiefern dies in Bethanien der Fall ist, geht aus den Quellen nicht hervor, doch ist anzunehmen, daß hier die gleichen Verhältnisse wie in Bersaba gelten. Hiernach hat in den Schutzverträgen mit Bethanien, Bersaba, Hoachanas und Rehoboth das Reich die Verpflichtung übernommen, den Kapitän in der Erhebung der ihm nach den Gesetzen und Gebräuchen seines Landes zustehenden Einnahmen nicht zu beeinträchtigen.

Wer zu diesen Einnahmen beizutragen hatte, geht aus dem Wortlaut der Verträge nicht hervor. Doch steht fest, daß auch Deutsche, und nicht nur Stammesangehörige, hierzu beizusteuern haben.

Ausdrücklich ist eine Steuerpflicht der Stammesfremden in anderen Verträgen festgesetzt.

Beispielsweise ist in den Verträgen mit Okahandya und Omaruru bestimmt, daß die deutschen Staatsangehörigen und Schutzgenossen diejenigen Steuern und Abgaben an die Kapitäne entrichten sollen, die bisher üblich waren.

Nach den Verträgen mit Bethanien, Bersaba, Hoachanas, Rehoboth, Warmbad und Koes sind auch die deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen verpflichtet, diejenigen Steuern und Abgaben an den Kapitän zu entrichten, die bisher üblich waren oder später zwischen dem Kapitän und dem Deutschen Reiche vereinbart werden sollten.

Es ist klar, daß diese Beeinträchtigung der Finanzhoheit des Reiches nunmehr verschwinden muß. Die großen Kosten des Feldzuges, welchen die mit den vorerwähnten Steuervorrechten ausgestatteten Kapitäne außer dem Rehobother hervorgerufen und begünstigt haben oder zum mindesten nicht verhindern konnten, erfordern gebieterisch, daß das Reich diese Einnahmen der Kapitäne zur Deckung der Kriegskosten an sich zieht.

Auch das Steuerprivileg des Rehobother Kapitäns muß beseitigt werden im Interesse der Einheitlichkeit der deutschen Finanzverwaltung, natürlich nur gegen eine entsprechende einmalige Abfindung oder dauernde Erhöhung des Jahresgehalts von 1000 auf etwa 3000 M.

Eine zusammenfassende Darstellung der den Kapitänen zustehenden Einnahmen ist bei der Dürftigkeit der Quellen nicht möglich. Die Gebühren und Abgaben sind zumeist nur aus den Verträgen ersichtlich, welche Deutsche über Kauf und Pachtung von Land und über die Verleihung von Minen und anderen Gerechtsamen mit den Kapitänen geschlossen haben.

Was Bethanien anlangt, so hat es sich in Artikel 6 des Schutz- und Freundschaftsvertrages vom 28. Oktober 1884 für die Abtretung seiner Hoheitsrechte an Lüderitz bezw. die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika die jährliche Entrichtung einer Summe von 60 Pfund Sterling ausbedungen.

Von anderen Gebühren und Abgaben, die dem Kapitän von Bethanien zustehen, ist nichts bekannt geworden.

Infolge Abfalls der Bethanier ist die Regierung befugt, in die Rechte des Kapitäns auf dem Gebiete der Finanzhoheit einzutreten und alle Gebühren und Abgaben, insbesondere jene auf öffentlich-rechtlichem Titel beruhende jährliche Abgabe der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika im Betrage von jährlich 60 Pfund an seiner Stelle einzuziehen.

Daß die Gesellschaft ihre Zahlung regelmäßig geleistet hat, ergibt sich aus dem Ausschlußurteil des Kaiserlichen Gerichtes erster Instanz, verkündet am 15. April 1896 in Bethanien. Nach ihm erklärten die Vertreter des Bethanischen Stammes, daß die vereinbarte Gegenleistung stets vertragsmäßig erfüllt sei.

Es mag an dieser Stelle gleich eingeschaltet werden, daß auch die Zwaartbooi- und Topnaarhottentotten in Franzfontein und Zessfontein einen vertraglichen Anspruch auf derartige Leistungen haben.

In dem Kaufvertrage vom 19. Juni 1885 zwischen Cornelius Zwaartbooi und Lüderitz ist ausgemacht worden, daß von allen Bergwerken, welche in dem verkauften Gebiet sollten betrieben werden, an den Kapitän eine Abgabe von fünf Pfund Sterling monatlich zu bezahlen sei.

In dem später noch zu erwähnenden Schutzvertrage, den Herr von Lindequist am 19. Januar 1895 mit David Zwaartbooi von Franzfontein zu Windhuk geschlossen hat, ist, nebenbei bemerkt, keine Bestimmung darüber enthalten, daß die Regierung dem Kapitän seine Gebühren und Abgaben verbürgte.

Auch Jan Uigxamab, der Häuptling der Gomes-Topnaars, hat sich im Kaufvertrage vom 19. Januar 1885 von Lüderitz eine monatliche Abgabe von fünf Pfund Sterling für jede Mine, welche in dem Gebiet bearbeitet werden wird, vorbehalten.

Die Rechte und Pflichten aus diesen beiden Kaufverträgen sind später auf die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika übergegangen, und diese hat sie durch den Vertrag vom 12. August 1893 an die Kaoko-Land- und Minen-Gesellschaft übertragen; in § 2 dieses letzteren Vertrages heißt es:

„Mit den unter Ziffer 2 erwähnten Bergwerksgerechtsamen geht auf die Firma L. Hirsch & Co. die Verpflichtung über, an die Häuptlinge des Stammes der Zwaartboy-Namaqua und der Gomes-Topnaars die in den Verträgen vom 19. Juni 1885 ausbedungenen Abgaben von je fünf Pfund Sterling monatlich zu zahlen.“

Bei Ausbruch des Hottentottenaufstandes im Oktober 1904 haben sich nun die Häuptlinge der Zwaartbooi- und Topnaarhottentotten verdächtig gemacht. Es wurde festgestellt, daß sie mit den aufständischen Hottentotten im Süden konspirierten, insgeheim Briefe wechselten und entschlossen waren, nach dem Süden durchzustoßen und sich Hendrik Witbooi anzuschließen. Ein Wachtposten der Station Zessfontein ist überdies von einem Topnaar erschossen. Die Ausführung ihrer hochverräterischen Pläne wurde indes durch den tatkräftigen Kommandanten von Outjo, Leutnant Schmidt, vereitelt, der auf die ersten Gerüchte der Erhebung der Hottentotten hin den Kapitän Lazarus Zwaartbooi von Franzfontein und seinen Schulmeister kurz entschlossen mit einer Patrouille überrumpelte und gefangen nahm, nachdem der Kapitän Jan Uigxamab von Zessfontein und sein Sohn kurz zuvor von dem Assistenzarzt Schroedter wegen der Ermordung des Wachtpostens festgenommen war; überdies wurden sämtliche Zwaartboois und Topnaars entwaffnet. Im Gefängnis zu Outjo harren die Kapitäne im Gesellschaft einiger Vormänner ihrer Bestrafung. Selbstredend sind mit diesem hochverräterischen Unternehmen die Häuptlinge der Zwaartboois und Topnaars dem Tode verfallen, ihre Güter und ihr Land der Einziehung. Jene Abgabe der Kaokogesellschaft an die beiden Häuptlinge gebührt von nun an der Regierung.

Der Kapitän Jan Jonker, Häuptling des Namaquastammes der Orlams, ist Ende der achtziger Jahre von Hendrik Witbooi ermordet, sein Volk besteht als solches nicht mehr.

Auch dieser Kapitän, mit dem die Regierung einen Schutzvertrag nicht abgeschlossen, hatte sich in dem Kaufvertrage vom 16. Mai 1885 mit Lüderitz ausbedungen, daß von allen Bergwerken, welche in dem verkauften Gebiet zwischen dem Swakop- und Kuisipflusse sollten betrieben werden, an ihn eine Abgabe von fünf Pfund Sterling monatlich zu zahlen sei.

Es ist kein Zweifel, daß die Reichsregierung mit dem Fortfall des Kapitäns in seine Rechte eingetreten ist. Sie hat infolgedessen als Rechtsnachfolgerin des Kapitäns einen Anspruch auf Zahlung einer Abgabe von monatlich fünf Pfund Sterling von jedem Bergwerk, das in dem ehemals Jan Jonkerschen Gebiete betrieben werden sollte.

Es heißt allerdings im § 55 der Verordnung betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiete vom 15. August 1889, daß in denjenigen Gebietsteilen, an welchen die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika das Eigentum erworben hat, von dem Bergbau weder Gebühren noch Abgaben an die Bergbehörde zu entrichten seien. Damit ist aber nicht gesagt, daß auch an die Häuptlinge keine Abgaben zu entrichten seien. Demzufolge hat die Regierung Anspruch auf jene dem Kapitän Jan Jonker früher zustehende Abgabe.

Auch der Häuptling Maharero von Okahandya hatte einen vertragsmäßigen Anspruch auf erhebliche Bergwerksabgaben, der auf seinen Nachfolger in der Oberkapitänschaft, Samuel Maharero übergegangen und von diesem durch den Aufstand zu Gunsten der deutschen Regierung verwirkt ist.

Die Höhe der Abgaben der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika an Samuel, nunmehr an die Reichsregierung, geht aus folgender Darstellung hervor (Materialsammlung für Südwestafrika der Landkommission der Kolonialgesellschaft, S. 46 ff.):

Durch ein unterm 24. Oktober 1885 aufgenommenes, von dem Reichskommissar unterm 26. desselben Monats beglaubigtes Protokoll hat sodann Maharero der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika, vertreten durch Herrn August Lüderitz, das alleinige Recht gegeben, in den „bis jetzt noch nicht vergebenen“ Teilen seines Reiches nach Erz zu suchen und Minen zu bearbeiten. Er behält sich zugleich das Recht vor, daß die etwa sich findenden Minen in diesem, sowie in den andern Teilen seines Reiches von ihm und dem Vertreter des Deutschen Reiches nach den deutschen Berggesetzen behandelt und geregelt werden.

Zur Beseitigung von Zweifeln über die Fortdauer der Gültigkeit früherer, von Maharero erteilter Minenkonzessionen wurde der genannte Häuptling durch den Reichskommissar veranlaßt, unterm 14. September 1887 folgende Erklärung abzugeben:

„Nachdem ich durch den Kaiserlich Deutschen Kommissar für das südwestafrikanische Schutzgebiet, Herrn Dr. Göring, erfahren habe, daß der größte Teil der von mir seinerzeit an Deutsche verliehenen Minenkonzessionen auf die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika in Berlin übergegangen und daß diese auch in der Lage ist, eine Ausbeutung der Minen in Angriff zu nehmen, so erkläre ich hiermit alle Konzessionen, welche mit den dieser Gesellschaft erteilten oder auf sie übergegangenen in Widerspruch stehen, für nichtig. Ich nehme ausdrücklich davon aus die Ebony- und Ottavimine, welche ich für eine gewisse Zeitdauer dem Händler Robert Lewis zu Otyimbingwe verliehen habe. Die gesetzliche Regulierung des gesamten Minenwesens in meinem Lande überlasse ich der deutschen Regierung.“

Die hier erwähnten Konzessionen auf die Ebonymine und die Ottavimine, welche dem Händler Robert Lewis früher erteilt worden sind, werden von der Kolonial-Gesellschaft anerkannt. Dagegen werden die anderen, von Maharero früher erteilten Konzessionen seitens der Gesellschaft, bezw. dem Herrn Reichskommissar als von Anfang an ungültig oder doch als nicht mehr zu Recht bestehend angesehen. Dies ist insbesondere der Fall hinsichtlich:

  1. Einer von Maharero angeblich dem Händler Lewis unterm 9. September 1885 erteilten Generalkonzession;
  2. Einer von Maharero an den Ingenieur Peter Scheidweiler aus Köln unterm 20. Oktober 1885 gegebenen Konzession, in dem Gebiete südlich des Swakopflusses nach Minen zu suchen und dieselben zu bearbeiten, wobei nicht nur die Festsetzung der Bedingungen für die Bearbeitung der Minen, sondern auch die Bestimmung der Ostgrenze des Gebiets, für welches die Konzession gegeben wurde, späterer Abmachung vorbehalten blieb. Eine solche Abmachung hat zwischen Maharero und Scheidweiler nicht stattgefunden.

Andere von Maharero erteilte Konzessionen, nämlich die an Heinrich Kleinschmidt aus Otyimbingwe, sowie an A. Schmerenbeck gegebenen Verleihungen, hat die Kolonial-Gesellschaft, wie sich aus nachstehendem ergibt, durch Vertrag mit den Berechtigten für sich erworben.

Dieselbe Urkunde vom 20. Oktober 1885, welche die oben unter Ziffer 2 erwähnte Konzession des P. Scheidweiler (vom 20. Oktober 1885) enthielt, gab dem H. Kleinschmidt das alleinige Recht, im Gebiet zwischen Tsaachaub (Swakop) und Omarurufluß nach Erzen zu suchen und, falls solche gefunden werden, dieselben zu bearbeiten.

Die Bedingungen, unter welchen die Bearbeitung stattfinden solle, sowie die Festsetzung der Ostgrenze des Konzessionsgebiets blieben dem Kleinschmidt gegenüber, ebenso wie gegenüber Scheidweiler, späteren Abmachungen vorbehalten. Während eine solche Abmachung in dem Verhältnisse zwischen Scheidweiler und Maharero, wie oben erwähnt, unterblieben ist, hat dieselbe bezüglich der dem H. Kleinschmidt unterm 20. Oktober 1885 erteilten Konzession durch einen mit Maharero unterm 13. Mai 1886 abgeschlossenen Vertrag wirklich stattgefunden. Diesem Vertrage zufolge hat Maharero dem H. Kleinschmidt, sowie dessen Rechtsnachfolgern auf ewige Zeiten das Recht verliehen, im mittleren Teile seines Landes, nach Norden begrenzt vom Omaruruflusse, nach Westen vom Atlantischen Ocean, nach Süden vom Schwachaubflusse, nach Osten verlängert bis an die Grenze des Hererogebietes, resp. bis zum 20. Grad geographischer Länge, allein und ausschließlich auf Mineralien und edle Steine aller Art zu graben und Bergbau-Unternehmungen einzurichten, sowie Wege, Eisenbahnen und alles, was zu dem bezeichneten Zweck nötig, unter freier Benutzung des hierfür erforderlichen Landes, herzustellen. Zugleich wurden bezüglich der Leistungen des H. Kleinschmidt und seiner Rechtsnachfolger die noch vorbehaltenen näheren Bedingungen, wie folgt, vereinbart:

  1. Sowie in dem bezeichneten Gebiet eine von H. Kleinschmidt oder dessen Rechtsnachfolger konzessionierte Gesellschaft ihre Arbeiten zum Zwecke der Ausbeutung von Mineralien oder edlen Steinen begonnen hat, hat Herr Kleinschmidt oder dessen Rechtsnachfolger dem Oberhäuptling Kamaharero oder dessen Nachfolgern in der Regierung des Landes die Summe von 100 Pfund Sterling einmal zu zahlen und außerdem alljährlich eine Abgabe von 200 Pfund Sterling am Ende jedes Arbeitsjahres zu entrichten.
  2. Die bezeichnete Jahresabgabe beginnt am Ende des zweiten vollen Arbeitsjahres und währt so lange, bis die betreffende Gesellschaft ihre Ausbeute und Arbeiten einstellt. Nimmt die betreffende Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger ihre Arbeiten später wieder auf, so ist die Jahresabgabe von Ablauf des ersten vollen Arbeitsjahres an aufs neue zu entrichten.
  3. Werden von H. Kleinschmidt oder dessen Rechtsnachfolgern mehrere getrennte Gesellschaften zum Zweck des Grabens auf Mineralien oder edle Steine konzessioniert, so sind für dieselben die gleichen Abgaben, wie unter 1 und 2 bemerkt, zu entrichten und gelten auch alle sonstigen vorgenannten Bestimmungen.
  4. Die bezeichneten Zahlungen sind auf Wunsch des Oberhäuptlings entweder in bar oder in Gewehren, Munition, Proviant, Kleidungsstücken oder anderen gewünschten Artikeln zu entrichten. Die Verabreichung von Spirituosen ist ausgeschlossen.

Auf die laut obigen Vertragsbestimmungen an Maharero zu leistenden Zahlungen erhielt dieser laut Quittung vom 13. Mai 1886 einen Vorschuß von 180 Pfund Sterling. Diese Summe wurde durch einen Bevollmächtigten des Herrn L. v. Lilienthal gezahlt, für welchen H. Kleinschmidt den Vertrag mit Maharero abgeschlossen hatte.

Durch Vertrag d. d. Berlin, den 17. November 1886, wurden dann die Rechte und Pflichten des Herrn v. Lilienthal aus den Abmachungen Kleinschmidts mit Maharero (auch die Rechte aus der soeben erwähnten Vorschußleistung von 180 Pfund Sterling) auf die Kolonial-Gesellschaft übertragen. Durch denselben Vertrag ging die Konzession, welche A. Schmerenbeck unterm 24. Oktober 1885 von Maharero erlangt hatte, und welche dahin lautet:

„Ich Maharero Katyamuaha gebe mit Zustimmung meines Rats dem A. Schmerenbeck aus Barmen das ausschließliche Recht auf Minenbetrieb in dem Teile meines Gebiets, welches nördlich und nordöstlich vom Omaruruflusse liegt“

auf die Kolonial-Gesellschaft über.

Diese Konzession Schmerenbeck ist durch einen zwischen diesem und Maharero unterm 4. Februar 1887 zu Okahandya abgeschlossenen Vertrag in derselben Weise ergänzt worden, wie es bezüglich der Kleinschmidtschen Konzession durch den obengedachten Vertrag vom 13. Mai 1886 geschehen war. Danach wurde dem Schmerenbeck, sowie dessen Rechtsnachfolgern auf ewige Zeiten das Recht verliehen, in dem Teile seines (d. h. des Maharero) Landes, welches nördlich und nordöstlich vom Omaruruflusse liegt, allein und ausschließlich auf Mineralien und edle Steine aller Art zu graben und Bergbauunternehmungen einzurichten, sowie Wege, Eisenbahnen und alles was zu dem bezeichneten Zweck nötig, unter freier Benutzung des hierzu erforderlichen Landes herzustellen.

Die Leistungen des Schmerenbeck und seiner Nachfolger an Maharero sind in dem Vertrage vom 4. Februar 1887 ganz ebenso vereinbart, wie dies in dem oben erwähnten kleinschmidtschen Vertrage vom 13. Mai 1886 der Fall ist. Auf die hiernach eventuell zahlbar werdenden Beträge hat Maharero einen Vorschuß von 50 Pfund Sterling erhalten.

Diese mit dem Beginn und der fortschreitenden Entwickelung des Bergbaus im Hererolande stetig steigenden Abgaben sind nunmehr an die Kaiserliche Regierung zu entrichten.

Der Wert dieser Leistungen, welche die Gesellschaft auf Grund der Verleihung ursprünglich an den Kapitän der Herero, jetzt an die Regierung zu entrichten hat, kann jedoch auf Grund des § 54 der Verordnung vom 15. August 1889 von der – zum Höchstbetrage von 2 v. H. des Werts der jährlichen Förderung zulässigen – Abgabe in Abzug gebracht werden, welche die Gesellschaft an die Bergbehörde zu entrichten hat.

Es ist zu wünschen, daß bei dem Erlasse der neuen Bergverordnung für Südwestafrika die Rechtsnachfolge der Regierung in die vertragsmäßigen Ansprüche der Kapitäne von Okahandya und Bethanien auf Bergwerksabgaben für die Verleihung der Bergwerksgerechtsame gebührend berücksichtigt werde.

Es ist ferner zu berücksichtigen, daß die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika noch anderweite Abgaben an einzelne Häuptlinge vertragsmäßig zu zahlen hatte und hat; so an Jan Jonker, an Abraham Zwaartbooi von Franzfontein und an den in Scheppmannsdorf wohnenden Piet Haibib.

Es würde zu weit führen, alle diese Abgaben im einzelnen aufzuführen. Sie sind übersichtlich zusammengestellt in der Materialsammlung für Südwestafrika, im Auftrage der Landkommission der Kolonialgesellschaft vom Verfasser ausgearbeitet und zusammengestellt.

Auch diese Abgaben kann die Regierung als Rechtsnachfolgerin Jan Jonker Afrikaners und des Zwaartbooikapitäns beanspruchen. Gleichzeitig dürfte eine Regelung des Anspruchs des Piet Haibib auf die Abgaben im Sinne einer Erwerbung durch die Regierung gegen eine entsprechende Abfindung angebracht sein.

Was schließlich die Ansprüche der Bondelszwaarts und Veldschoendragers auf Abgaben anlangt, so beziehen sie solche von der South-African-Territories-Limited, der Rechtsnachfolgerin des Kharaskhomasyndikats. Das Weißbuch, 17. Teil, sagt darüber auf S. 160:

„Die Eingeborenen (der genannten Stämme) bezogen auf Grund der von ihnen mit dem Syndikat abgeschlossenen Verträge (die niemals veröffentlicht sind), bereits fortlaufend bedeutende Summen von dem Syndikat.“

Auch diese Abgaben dürften nunmehr an die Regierung zu entrichten sein.

Im übrigen handelt es sich hauptsächlich um Wege-, Weide- und Wasserabgaben, über die nähere Angaben auf Grund der Quellen nicht gemacht werden können.

In der Darstellung der vorhergehenden Abschnitte haben wir auseinandergesetzt, welchen Beschränkungen die deutsche Staatsgewalt in der ersten Periode der Geschichte des südwestafrikanischen Schutzgebietes unterlag. Es erscheint notwendig, auch zu erörtern, welche Fortschritte die Aufrichtung der Reichsgewalt in jenem Zeitraum gemacht hat.

Auf der völkerrechtlichen Anerkennung der deutschen Herrschaft im Schutzgebiet beruhte das Recht der Reichsregierung, die Reichsgewalt nach Maßgabe des heimischen öffentlichen Rechts allmählich im Schutzgebiet zur Geltung zu bringen.

War die Reichsgewalt im Schutzgebiet nach außen hin, d. h. in ihrem Verhältnis zu andern Staaten, von Anfang an auch unbeschränkt, so hatte sie doch in ihrem Innenverhältnis verschiedene Beschränkungen, die erst nach und nach beseitigt werden mußten, ehe die Reichsgewalt als solche bezeichnet werden konnte.

Diese Beschränkungen beruhen einmal auf der heimischen Rechtsordnung, sodann auf den Schutzverträgen.

Es leuchtet ein, daß die deutsche Staatsgewalt im Schutzgebiet im inneren staatsrechtlichen Verhältnis nur insoweit als vorhanden betrachtet werden konnte, als sie rechtlich ausgeübt werden durfte und tatsächlich ausgeübt wurde. Die Ausübung der Staatsgewalt war aber abhängig von den vorhandenen Machtmitteln, von dem Vorhandensein einer staatlichen Organisation.

Nur im allerbescheidensten Umfange wurde eine solche in dem erwähnten Zeitraum durch die heimische Gesetzgebung geschaffen, immer unter Berücksichtigung der Schranken, welche die Unzulänglichkeit der eigenen Machtmittel und der Inhalt der Schutzverträge aufrichteten und der vollen Entfaltung der Reichsgewalt entgegenstellten.

Die Schutzgewalt des Reiches im Schutzgebiet wurde durch dieselben Organe dargestellt wie die Reichsgewalt in der Heimat. Ihre Ausübung war dem Kaiser übertragen, und sie hatte im Namen des Reiches zu erfolgen.

Der Staatsgewalt des Reiches unterlagen zunächst nur die Reichsangehörigen und Schutzgenossen, die im Schutzgebiet wohnten oder sich aufhielten; auf Grund des Territorialitätsprinzips auch die Ausländer. Von den Eingeborenen natürlich nur diejenigen, welche freiwillig unter den Schutz des Reiches getreten waren oder gewaltsam unterworfen waren. Letztere unbedingt, erstere mit denjenigen Rechten und Pflichten, welche vertragsmäßig vereinbart waren.

Es mußte selbstredend von Anfang an das Bestreben der Reichsregierung sein, ruhig, unmerklich und ohne Überstürzung, aber zielbewußt die unbedingte Unterordnung der Eingeborenen unter die Reichsgewalt herbeizuführen.

Dies konnte natürlich nicht lediglich im Wege der Gesetzgebung geschehen, sondern vor allem durch Bereitstellung und Einsetzung ausreichender Machtmittel. An solchen hat es aber im Schutzgebiet stets und überall gemangelt. Das Verschulden hieran trifft einmal die Regierung, weil sie es unterlassen hat, mit dem nötigen Nachdruck die notwendigen Geldmittel vom Reichstag zu verlangen, insbesondere aber den damaligen Reichstag, der in übel angebrachter Sparsamkeit der Regierung nicht von selbst die Mittel dargeboten hat, welche zur Schaffung ausreichender Machtmittel im Schutzgebiet notwendig waren.

Das deutsche Volk kann von der Mehrheit seines Reichstags soviel staatsmännisches Gefühl verlangen, daß er selber die Höhe der Mittel prüft und selber die Mittel darbietet, welche zur Durchführung der staatlichen Aufgaben notwendig und ausreichend sind. Für jeden guten Deutschen ist es aber ein betrübendes Bild, zu sehen, wie im Reichstag des neuen Deutschen Reiches die ganze Fürsorge für die Durchführung der staatlichen Aufgaben, insbesondere für den Ausbau der unbedingt notwendigen Machtmittel zu Lande und zu Wasser, der Reichsregierung überlassen bleibt. Diese nimmt dadurch das Odium auf sich, daß sie scheinbar für sich, nur für ihre Zwecke vom Reichstage Gelder verlangt. Dieser feilscht und handelt und streicht der Regierung von ihren Forderungen soviel ab als er nur irgend kann und freut sich, wenn er recht viel gestrichen und dem Beutel der Steuerzahler erhalten hat. In Wirklichkeit aber schädigt er auf diese Weise nicht die Regierung, sondern sich selbst und das ganze von ihm vertretene Volk. Es muß einmal ausgesprochen werden, daß es ebensogut auch Pflicht des Reichstages ist, für die Durchführung der staatlichen Aufgaben und für den Ausbau der notwendigen Machtmittel zu Lande und zur See aus eigener Initiative zu sorgen. Verabsäumt der Reichstag diese Pflicht, zu deren Erfüllung ihm das Recht der Initiativanträge verfassungsmäßig gewährleistet ist, so begibt er sich freiwillig eines nicht unwichtigen Teiles seiner verfassungsmäßigen Rechte und schädigt sein eigenes Ansehen und damit den Konstitutionalismus. Er sinkt zu einer reinen Bewilligungsmaschine herab, die lediglich im Rahmen des Budgetsrechts läuft, aber nicht aktiven Anteil an der Politik nimmt.

Die Geschichte der Begründung der deutschen Herrschaft in Südwestafrika bietet ein beredtes Beispiel für den Beweis dieser Behauptungen dar. Andauernde Unzulänglichkeit der Machtmittel des Reiches in diesem wertvollen Schutzgebiet, verschuldet durch die freiwillige Untätigkeit des Reichstags bei der Ordnung der Verhältnisse im Schutzgebiet. So konnte es denn kommen, daß die Vertreter der Reichsgewalt in Südwestafrika mehr Rücksicht auf die Sparsamkeit des Reichstags als auf die Bedürfnisse an realen Machtmitteln nahmen, so daß infolge dieser verkehrten Politik schließlich doch das Zehnfache von dem für die Erhaltung und Sicherung der Reichsgewalt nunmehr aufgewendet werden muß, was bei allmählicher und systematischer Verstärkung unserer Machtmittel im Schutzgebiet notwendig gewesen wäre. Die zweite Periode der geschichtlichen Entwickelung Südwestafrikas hat genug Fingerzeige gegeben, daß die Sparsamkeitspolitik nicht am Platze war, denn sie ist von Krieg und Kriegsgeschrei erfüllt.

Die Rücksicht auf die Unzulänglichkeit der eigenen Machtmittel und die Schutzverträge stand also der vollen Entfaltung der Reichsgewalt im Schutzgebiete hindernd im Wege.

Die Reichsgesetzgebung hat aus diesem Grunde auch zunächst nicht selbständig alle Lebens- und Rechtsverhältnisse im Schutzgebiet geregelt, sondern in den meisten Beziehungen die Ausübung der Schutzgewalt in das diskretionäre Ermessen des Kaisers und des Reichskanzlers gestellt.

Das Schutzgebietsgesetz vom 16. April 1886 besagt deshalb auch im § 3:

Durch Kaiserliche Verordnung kann

  1. bestimmt werden, daß in den Schutzgebieten auch andere als die im § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Personen (Reichsangehörige und Schutzgenossen) der Gerichtsbarkeit unterliegen;
  2. dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten die Befugnis erteilt werden, bei Erlaß polizeilicher Vorschriften (§ 4 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit) gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängnis bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen.

Durch Gesetz vom 7. Juli 1887 wurde dem § 3 als Ziffer 6 hinzugefügt:

  1. eine von den nach § 2 dieses Gesetzes maßgebenden Vorschriften abweichende Regelung der Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen erfolgen.

In Ziffer 2 des § 3 des Schutzgebietsgesetzes vom 19. März 1888 ist die Vorschrift dieser Ziffer 6 auch auf die Regelung der Rechtsverhältnisse am Bergwerkseigentum ausgedehnt.

Das letztgenannte Gesetz ermächtigte auch den Reichskanzler, den Beamten in dem Schutzgebiet konsularische Befugnisse zu übertragen und die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu treffen. Der Reichskanzler war ferner befugt, für das Schutzgebiet oder einzelne Teile desselben polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängnis bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen.

Durch eine besondere Kaiserliche Verordnung vom 19. Juli 1886 war der Kommissar für das südwestafrikanische Schutzgebiet bereits ermächtigt, für den ihm unterstellten Amtsbezirk auf dem Gebiete der allgemeinen Verwaltung, des Zoll- und Steuerwesens Verordnungen zu erlassen.

Dergestalt waren die ersten Äußerungen der Reichsgewalt im Schutzgebiet beschaffen. Die Machtbefugnisse der Vertreter der Reichsgewalt waren damit der allgemeinen staatsrechtlichen Grundlage enthoben und auf eine besondere gesetzliche Grundlage gestellt.

Auf der ersteren Grundlage beruht lediglich die Verfügung des Kaiserlichen Kommissars vom 19. April 1886 betreffend die Verleihung von Minenkonzessionen durch Häuptlinge des Schutzgebiets. Sie ist zugleich die erste Äußerung der Reichsgewalt, durch welche die Häuptlinge der gesetzgebenden Gewalt des Reiches unterstellt werden. Eine vertragsmäßige Anerkennung dieses Regierungsaktes findet sich zum erstenmale in den Schutzverträgen vom 21. August 1890 mit den Bondelszwaarts und den Veldschoendragers.

Hierin liegt eine Beschränkung der öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Kapitäne als ein Ausfluß des allgemeinen Grundsatzes, daß die Reichsgewalt die herrschende sei.

Am 1. März 1887 erging eine weitere Verordnung des Kommissars zu Otjimbingwe, durch welche Maßnahmen angeordnet wurden, geeignet, die Verbreitung der unter dem Namen Longziekte bekannten Krankheit des Rindviehs zu verhindern. Durch diese Verwaltungs-Verordnung wurden ebenfalls die Kapitäne und Eingeborenen der deutschen Staatsgewalt unterstellt.

Am 1. Oktober 1888 verbot der Kommissar, ohne seine Genehmigung mit den Eingeborenen Kaufverträge über Grundstücke abzuschließen. Dieses Verbot wurde im Jahre 1892 auch auf Pachtverträge mit den Eingeborenen ausgedehnt.

Diese Äußerung der deutschen Staatsgewalt bedeutet eine Beschränkung der aus dem Eigentum hervorgehenden Befugnisse der Eingeborenen und deren Unterstellung unter die privatrechtlichen Normen der deutschen Staatsgewalt.

Einen reinen polizeilichen Charakter trägt das am 4. August 1888 im Verkehrsinteresse erlassene Verbot des Kommissars, ohne seine Genehmigung auf der Strecke längs des Swakopflusses Nonidas auswärts bis Horebis und von da bis Tsaobis Viehposten zu halten sowie Anaschoten oder Gras von dort abzufahren bei Strafe bis 1000 Mark. (Beim Nichtvorhandensein eines Gefängnisses konnte eine Haftstrafe als Ersatzstrafe nicht angedroht werden.)

Als Ausfluß der Finanzhoheit des Reiches erscheint die mit dem 1. Oktober 1888 in Kraft getretene Verordnung des Kommissars, betreffend die Erhebung von Ausfuhrzöllen. Die Erhebungsstellen waren das Kaiserliche Kommissariat in Otjimbingwe und die Schulämter an den Sitzen der Häuptlinge. Die mit der Zollerhebung beauftragten Schullehrer erhielten als Vergütung fünf Prozent des von ihnen erhobenen Zolles. Beschwerden gegen den bei den Schulämtern festgesetzten Zoll waren bei dem Kommissar einzureichen, welcher über dieselben endgültig entschied. Die Erhebungsstellen hatten nach Entrichtung des Zolles einen Ausfuhrschein auszustellen.

Hiermit war die erste eingeborene Beamtenkategorie geschaffen und der deutschen Staatsgewalt unterstellt.

Das Jahr 1889 brachte nach Aufhebung der Verordnung vom 25. März 1888 am 15. August die Verordnung betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiet. Damit übernahm die Regierung das Bergregal von den eingeborenen Machthabern.

Eine allgemeine Regelung der Rechtsverhältnisse in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet erfolgte durch die Verordnung vom 10. August 1890, zu deren Ausführung am 27. August 1890 eine Dienstanweisung erging.

Durch sie wurden auch die Ausländer der deutschen Gerichtsbarkeit unterstellt. Die Eingeborenen jedoch mußten derselben besonders unterstellt werden. Inwieweit dies letztere zu geschehen hatte, konnte der Kaiserliche Kommissar mit Genehmigung des Reichskanzlers bestimmen.

Hierin tritt die Beschränkung der deutschen Staatsgewalt durch die Schutzverträge klar zu Tage.

Am 1. April 1890 wurden auch die Häuptlinge der Interessensphäre insofern der deutschen Staatsgewalt unterstellt, als die Rechtsgültigkeit der Erteilung von Minenkonzessionen durch sie von der Genehmigung des Kommissars für abhängig erklärt wurde.

Eine einschneidende Maßnahme von weittragender Bedeutung war die am 1. April 1890 erfolgte Bekanntmachung der Verordnung des Kommissars vom 1. August 1888 betreffend den Handel mit Spirituosen.

Wer mit Spirituosen Handel treiben wollte, bedurfte der schriftlichen Genehmigung des Kommissars und hatte dafür eine Gebühr von jährlich 300 M. zu zahlen. Wer ohne die Lizenz handelte, hatte den doppelten Betrag der Gebühr zu zahlen und konnte außerdem mit einer Geldstrafe bis zu 500 M. belegt werden. (Auch hier fehlt die Androhung der als Ersatzstrafe dienenden Freiheitsstrafe.) Wer durch Handel mit Spirituosen, insbesondere durch übermäßigen Verkauf oder Verschenken an Eingeborene Anlaß zu Ausschreitungen gab, dem konnte die Erlaubnis zum Handel ohne weiteres entzogen werden.

Es ist bezeichnend, daß diese Verordnung bereits am 1. August 1888 erlassen, dagegen erst am 1. April 1890 veröffentlicht ist. Diese Tatsache wird verständlich, wenn man bedenkt, daß erst im Jahre 1889 eine Kaiserliche Schutztruppe errichtet wurde, die im Jahre 1890 auf 50 Mann verstärkt wurde. Erst jetzt konnte an eine Durchführung dieser Verordnung gedacht werden, welche insbesondere den Unwillen der Eingeborenen erregte, in deren Interesse sie lediglich erlassen war.

In einer Verordnung vom 17. Mai 1891 verbot der Kommissar v. François, Bergdamaras oder andere Eingeborene des Schutzgebiets anzuwerben und als Arbeiter aus dem Schutzgebiete auszuführen oder dieselben zur Auswanderung zu veranlassen. Auch war die Errichtung von Agenturen zu diesem Zwecke im Schutzgebiet untersagt. Zuwiderhandelnde sollten aus dem Schutzgebiete ausgewiesen werden.

Indirekt kam diese Verordnung einem Verbot der Auswanderung für die Eingeborenen gleich. Ein solches Verbot wäre aber bei den geringen Machtmitteln des Kommissars nicht durchzuführen gewesen. Es war überdies auch unnötig, da die Eingeborenen aus eigenem Antrieb zur Auswanderung nicht geneigt waren.

Im gleichen Jahre wurde zum ersten Male eine Abgabe für die Benutzung der Wasserstelle in Otjimbingwe eingeführt. Nach einer Bekanntmachung vom 26. Juni 1891 hatte jeder von der Walfischbai, Tsaobis oder Omaruru Kommende für das Tränken seiner Zugochsen in der in Otjimbingwe befindlichen, durch den Hererohäuptling Zacharias in Ordnung zu haltenden Wasserstelle 221​ Mark an das Kommissariat zu entrichten. Ortsansässige, die bis 50 Stück Rindvieh, Kleinvieh bezw. Pferde auf dem Platze Otjimbingwe hielten, hatten eine jährliche Abgabe von 221​ Mark, diejenigen, die mehr Vieh hielten, eine solche von 5 Mark zu zahlen, für den Fall ihr Vieh die Wasserstelle zum Tränken benutzte.

„Zuwiderhandelnde werden bestraft“ lautet in lakonischer Kürze der Schluß der Bekanntmachung.

Weitere Vorschriften zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung gaben die Verordnung vom 17. Mai 1891 betreffend die Freihaltung der Straßen nach Walfischbai von Wohnplätzen und Viehposten, sowie die Verordnung für die Frachtfahrer von und nach Walfischbai. Letztere gab den Posten und Patrouillen des Kommissars das Recht, die Wagen nach widerrechtlich eingeführten Waffen, Munition und Spirituosen zu durchsuchen. Die Patrouillen waren ermächtigt, die Waffe zu gebrauchen, wenn sich jemand ihren Anordnungen widersetzte. Dergestalt äußerte sich das Vorhandensein einer wenn auch nur kleinen Truppe, ohne die eine Durchführung auch nur der geringsten im Interesse des Landes und seiner Bevölkerung getroffenen Anordnungen überhaupt ausgeschlossen war.

Im Jahre 1892 erließ der Kommissar zwei wichtige Verordnungen von Windhuk aus:

  • a. die Jagdverordnung am 4. Januar,
  • b. die Verordnung betreffend die Einfuhr von Feuerwaffen und Munition, vom 10. August.

Es mag eingeschaltet werden, daß bereits Ende des Jahres 1890 der Hauptmann von François als Kommandeur der Schutztruppe das herrenlose ehedem Jan Jonkersche Gebiet um Windhuk in Besitz nahm und den Platz Windhuk befestigte. Dies Gebiet war in den Kriegen zwischen Witbooi und den Hereros gewissermaßen eine neutrale Zone, welche Überfälle durch die eine oder andere Partei erschweren sollte. Hier schuf sich die Regierung die erste selbständige territoriale Grundlage für die Ausübung der Reichsgewalt, denn das Kommissariat lag bis dahin in Otjimbingwe im Hererogebiet, und die Wilhelmsfeste (Tsaobis), die erste befestigte Station der Schutztruppe, befand sich im Gebiet der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika.

Durch den Erlaß der Jagdverordnung gab die Regierung zu erkennen, daß sie das Jagdregal für sich in Anspruch nahm.

Von größerer praktischer Bedeutung war indes die zweite Verordnung, durch welche die Einfuhr von Feuerwaffen, Munition oder Schießpulver grundsätzlich verboten wurde. Ausnahmsweise konnte der Kommissar die Erlaubnis zur Einfuhr erteilen solchen Personen, die eine hinreichende Sicherheit dafür gewährten, daß die Waffe, die Munition und das Pulver nicht an dritte vergeben, abgetreten oder verkauft würde, sowie Reisenden, die mit einer Bescheinigung ihrer Regierung versehen waren, dahin lautend, daß die Waffe, die Munition und das Pulver ausschließlich zu ihrer persönlichen Verteidigung bestimmt sei. Im übrigen konnte der Kommissar die Erlaubnis zur Einfuhr von nichtgezogenen Feuersteingewehren und gewöhnlichem grobkörnigen Schießpulver, sogenanntem Handels- (Neger-) Pulver, denjenigen Personen erteilen, die eine Lizenz zum Handel mit diesen Waren gelöst und ein genaues Verzeichnis der einzuführenden Menge eingereicht hatten. Für die Lizenz war eine Gebühr von jährlich 200 M. zu entrichten.

Zuwiderhandlungen sollten mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 500 M., allein oder in Verbindung miteinander, bestraft werden; zudem konnten die angeführten Gegenstände im Fall der Zuwiderhandlung eingezogen werden.

Die Verordnung fand keine Anwendung auf die von der Regierung für die Bewaffnung der öffentlichen Macht und für die Organisation der Landesverteidigung getroffenen Maßregeln.

Eine eingehende Darstellung der Vorgeschichte dieser Verordnung sowie der späteren Maßnahmen der Regierung zur Verhinderung der Waffeneinfuhr und zur Entwaffnung der Eingeborenen gibt die schon erwähnte Denkschrift über Eingeborenen-Politik und Hereroaufstand (S. 7).

Hier kommt es lediglich darauf an, zu zeigen, welche Fortschritte die deutsche Staatsgewalt im Schutzgebiet im Jahre 1892 bereits gemacht hatte, und der Erlaß dieser Verordnung kennzeichnet deutlich die Erstarkung der Reichsgewalt.

Nachdem die Regierung bereits im Jahre 1888 das früher den Kapitänen zustehende Bergregal übernommen hatte, und zwar mit dem Erlaß der Bergverordnung, erging am 6. September 1892 die Kaiserliche Verordnung, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiet. Durch sie wurde ein öffentliches Aufgebot angeordnet zur Feststellung der auf die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien bezüglichen Gerechtsame, welche vor dem Erlaß der Verfügung des Stellvertretenden Kaiserlichen Kommissars vom 12. April 1886 oder in den erst später zum Schutzgebiet hinzugekommenen Gebietsteilen der Interessensphäre vor dem Erlaß der Verfügung des Kaiserlichen Kommissars vom 1. April 1890 rechtsgültig erworben worden waren.

Damit nahm die Regierung die Entscheidung über die Rechtsgültigkeit von Gerechtsamen für sich in Anspruch, die ehedem von den Kapitänen auf Grund ihrer Hoheitsrechte verliehen waren, ein deutlicher Beweis dafür, daß den Kapitänen diesbezügliche Hoheitsrechte nicht mehr als zustehend erachtet wurden.

So sehen wir in der ersten Periode der rechtsgeschichtlichen Entwickelung des südwestafrikanischen Schutzgebietes eine allmähliche Schwächung der Staatsgewalt eines großen Teiles der eingeborenen Kapitäne eintreten, der eine allmähliche Stärkung der deutschen Schutzgewalt mit dem Ziel der Erstarkung zur unbeschränkten Reichsgewalt in immerhin beträchtlichem Umfange entspricht. Mehr als in den ersten zehn Jahren von den Vertretern der Reichsgewalt erreicht war, konnte mit einer bewaffneten Macht von 50 Mann, nicht einmal einem kriegsstarken Zuge Infanterie, bei einer Eingeborenenbevölkerung von über 200.000 Köpfen auf einem beinahe doppelt so großen Gebiete als das Deutsche Reich ist, wohl kaum erreicht werden.

„Je mehr nun der Einfluß der deutschen Verwaltung im Schutzgebiet stieg“, fährt die Denkschrift über Eingeborenenpolitik und Hereroaufstand fort,

„um so näher rückte die Gefahr einer Herero-Witbooi-Verbrüderung zur Beseitigung dieses Einflusses, der von den Eingeborenen in Sachen der Erschwerung des Waffen- und Munitionsbezuges besonders hart empfunden wurde. In diesem Gefühl trafen sich die beiden einander feindlichen Stämme. Bei dieser Sachlage konnte sich das Reich der weiteren Verstärkung seiner Machtmittel im Schutzgebiete um so weniger entziehen, als es im November 1892 auf Rehoboth zum Frieden zwischen den Witboois und Hereros gekommen war, der seine Spitze deutlich gegen die deutsche Verwaltung richtete.

Nachdem Anfang April 1893 eine Truppenverstärkung von 215 Mann in Windhuk eingetroffen war, entschloß sich Hauptmann von François zur Offensive gegen Hendrik Witbooi, um einerseits seinen Raubzügen ein Ziel zu setzen, andererseits die Herero und Bastards dem deutschen Interesse zu erhalten. Es folgten nunmehr die Kämpfe gegen Hendrik Witbooi, die im September 1894 damit endeten, daß dieser seine Unterwerfung anbot. Das Anerbieten wurde von dem damaligen Landeshauptmann Major Leutwein angenommen, und Hendrik Witbooi unterwarf sich im Vertrage vom 15. September 1894 der deutschen Schutzherrschaft. Dieses Ereignis bedeutet in der Geschichte des Schutzgebiets einen wichtigen Wendepunkt. Während wir bis dahin lediglich geduldet und bei Durchführung unserer auf die Beruhigung des Landes gerichteten Maßnahmen meist auf den guten Willen der Eingeborenen angewiesen waren, hatte uns der Erfolg über den weitgefürchteten Witbooikapitän der Stellung als Regierende erheblich näher gebracht.“

Es will scheinen, als ob diese Darstellung der Denkschrift den Erfolgen der ersten deutschen Kommissare Dr. Göring und v. François in der Stärkung der Reichsgewalt nicht genügend Rechnung trägt. Auf der anderen Seite scheint die Behauptung, daß uns der Erfolg über Hendrik Witbooi der Stellung als Regierende erheblich näher gebracht habe, durch die späteren Maßnahmen der Regierung nicht völlig begründet.

Den beiden Kommissaren war es bei dem Vorhandensein einer nur 50 Mann starken Truppe bereits im Jahre 1890 gelungen, den Schutzverträgen mit den Bondelszwaarts und Veldschoendragers eine wesentlich andere Gestaltung zu geben als die früher geschlossenen Verträge besaßen. Insbesondere sind es folgende Punkte, aus denen eine Stärkung der deutschen Staatsgewalt unmittelbar hervorgeht:

  1. Bei Streitigkeiten ziviler und krimineller Art zwischen weißen Leuten und Eingeborenen soll die Gerichtsbarkeit allein von der Kaiserlichen Behörde ausgeübt werden.In den Verträgen mit Bethanien, Bersaba, Hoachanas, Rehoboth und mit den Hereros war dagegen die Mitwirkung eines eingeborenen Ratsmitgliedes als Richter vorgesehen.
  2. Die Kapitäne von Warmbad und Koes verpflichteten sich, ohne Zustimmung der deutschen Regierung keinen Grund und Boden zu verkaufen, zu verpachten oder sonstwie abzutreten, auch keine Minenkonzessionen oder andere Gerechtsame zu erteilen.Die Rehobother Bastards und Hereros hatten sich hingegen nur verpflichtet, an keine andere Nation größere Rechte und Vergünstigungen zu geben als an die deutschen Reichsangehörigen.
  3. Die Kapitäne von Warmbad und Koes erkannten die für das deutsche Schutzgebiet erlassenen Gesetze und Verordnungen auch als für ihr Land zu Recht bestehend an und verpflichteten sich, soweit dieselben sich auch auf Eingeborene erstreckten, darüber zu wachen, daß dieselben beobachtet würden; sie erklärten sich endlich bereit, allen Requisitionen der deutschen Behörde wegen der Befolgung dieser Gesetze stets Folge zu leisten, falls sie dazu imstande seien.In den früheren Verträgen ist eine derartige Bestimmung nicht enthalten.

Im Hinblick hierauf zeigen die späteren Verträge mit den Eingeborenen, die nur zum Teil Schutzverträge, zu einem großen Teil jedoch Unterwerfungsverträge sind, keine so erheblichen Verbesserungen unserer staatsrechtlichen Stellung. Dies beweist z. B. der schon erwähnte Vertrag des Gouverneurs Leutwein mit Manasse Noreseb von Hoachanas vom 26. Oktober 1894, der, obwohl unter dem frischen Eindruck der Niederlage Witboois mit dem sehr eingeschüchterten Manasse geschlossen, nicht in einem einzigen Punkte die auf dem Schutzvertrage vom 2. September 1885 beruhende ziemlich selbständige staatsrechtliche Stellung Manasses zu Gunsten der deutschen Staatsgewalt einschränkt. Die Zuwendung einer Regierungssubvention von vorläufig 500 Mark jährlich erscheint unter diesen Umständen vielmehr als eine weitere Stärkung der Stellung Manasses, wohingegen die Verpflichtung des Kapitäns, eine deutsche Garnison in Hoachanas aufzunehmen, seinen verbrieften Rechten durchaus keinen Abbruch tun konnte. Der einzige wesentliche Fortschritt des späteren Vertrages ist lediglich die Einschränkung des Stammesgebiets des roten Volkes.

Verfrüht waren allerdings die Wünsche der Deutschen Kolonialzeitung, welche bereits nach der am 12. April 1893 erfolgten Einnahme von Hoornkranz durch Hauptmann von François am 27. Mai 1893 schrieb:

„Das Versäumnis langer Jahre ist dadurch endlich nachgeholt, aber es will uns scheinen, als ob man die Niederwerfung Witboois, welche auch auf die frech gewordenen Herero einen heilsamen Einfluß ausüben dürfte, benutzen sollte, um auch die Verträge mit den anderen Namahäuptlingen den veränderten Umständen anzupassen. Diese Verträge wurden geschlossen, als die Deutschen im Lande noch keinen festen Fuß gefaßt hatten, und ihre Unklarheiten haben manche Kapitäne für sich auszubeuten gesucht.“

Es bedurfte erst einer zweimaligen Verstärkung der Schutztruppe um 120 und 260 Mann auf 500 Mann und eines anderthalbjährigen Feldzuges zur endgültigen Unterwerfung Hendriks. Dennoch aber war das Verlangen, die Schutzverträge den veränderten Umständen anzupassen, gerechtfertigt, sobald die deutsche Herrschaft durch den Sieg über Hendrik Witbooi gestärkt war und sich auf eine zehnfach größere Truppenmacht stützen konnte als beim Abschluß der Schutzverträge bis zum Jahre 1890.

  1. Eine wesentliche Kräftigung der deutschen Staatsgewalt geht aber aus dem Vertrage mit Hendrik Witbooi nicht hervor. Es ist immerhin zu bedenken, daß Hendrik durch die Schutztruppe nach langen Kämpfen zur bedingungslosen Unterwerfung gezwungen war. Dementsprechend hätten dem Kapitän wesentlich schärfere Unterwerfungsbedingungen gestellt werden können, als sie der nachfolgende Vertrag enthält:

Zwischen dem Major Leutwein als Vertreter Seiner Majestät des Deutschen Kaisers und dem Kapitän Hendrik Witbooi wird heute nachstehender Vertrag abgeschlossen.

§ 1. Kapitän Hendrik Witbooi wünscht für sich, sein Volk und seine Rechtsnachfolger unter die Schutzherrschaft Seiner Majestät des Deutschen Kaisers zu treten. Major Leutwein nimmt im Namen Seiner Majestät des Deutschen Kaisers den Kapitän Witbooi nebst seinem Volke für sich und seine Rechtsnachfolger unter Allerhöchsten Schutz Seiner Majestät des Deutschen Kaisers. Der Kapitän Witbooi verspricht der deutschen Regierung in ihrem Bestreben, für das Wohl des Namalandes zu sorgen, stets eine treue Stütze zu sein.

§ 2. Als Wohnort überweist Major Leutwein im Namen Seiner Majestät des Deutschen Kaisers dem Kapitän Hendrik Witbooi, den Wünschen desselben Rechnung tragend, für sich und sein Volk den Platz Gibeon, dazu ein Gebiet von hinreichendem Umfang, über dessen Grenze Major Leutwein und Kapitän Witbooi sich an Ort und Stelle noch einigen werden.

§ 3. Kapitän Hendrik Witbooi verpflichtet sich, mit den Kapitänen des deutschen Schutzgebietes stets Frieden zu halten und bei Streitigkeiten mit denselben die Vermittlung der deutschen Regierung in Windhuk anzurufen. In seinem eigenen Lande sorgt der Kapitän für Ruhe und Ordnung und gestattet, daß Weiße in demselben ungestört Handel treiben und Aufenthalt nehmen. Dafür sollen diese letzteren gehalten sein, die Gesetze und Sitten seines Landes zu achten und nichts dagegen zu tun.

§ 4. Innerhalb seines Gebietes entscheidet bei Streitigkeiten zwischen Eingeborenen der Kapitän selbständig. Bei Streitigkeiten zwischen Weißen und Eingeborenen, sowie zwischen Weißen unter sich entscheidet das Kaiserliche Deutsche Gericht, doch soll im ersteren Falle der Kapitän berechtigt sein, einen seiner Ratsleute als Beisitzer abzurechnen.

§ 5. Dafür, daß der Kapitän Hendrik Witbooi im Namen Seiner Majestät des Deutschen Kaisers in seinem Lande für Ruhe und Ordnung sorgt, zur Aufrechterhaltung des Friedens im ganzen Namalande beiträgt und der deutschen Regierung eine treue und zuverlässige Stütze ist, erhält derselbe eine jährliche Regierungsbeihilfe von 2000 Mark (£ 100), zahlbar in halbjährlichen Raten in bar an der nächsten Regierungskasse oder auch, wenn der Kapitän dies wünscht, in Lebensmitteln geliefert nach seinem Wohnplatze.

§ 6. Bei der Gewißheit, die der Major Leutwein haben zu dürfen glaubt, daß der Kapitän Hendrik Witbooi sein einmal gegebenes Wort unverbrüchlich halten wird, beläßt er denselben im Besitz seiner sämtlichen Waffen und Munition. Der Kapitän verbürgt sich dafür, daß auch seine Leute keinen Mißbrauch damit treiben. Die während der Kriege in Besitz des Kapitäns gekommenen Gewehre und Karabiner (9) wünscht Major Leutwein wieder zurückzuerhalten, will aber den Kapitän auf dessen Bitte nicht darauf drängen, sondern freiwillige Rückgabe abwarten. Sobald letztere erfolgt, erhält der Kapitän Ersatz in anderen Gewehren oder, je nach Wunsch, in Lebensmitteln; der Kapitän verspricht, diese Rückgabe im Auge zu behalten.

§ 7. Zur Unterstützung des Kapitäns in seinem Bestreben, Ruhe und Ordnung aufrechtzuerhalten, sowie zur Erhöhung seiner und seines Volkes Sicherheit will der Major Leutwein nach Gibeon eine deutsche Garnison legen. Der Kapitän Hendrik Witbooi erklärt sich damit einverstanden, und wird derselbe einen Platz zum Bau eines Garnisongebäudes überlassen. Der Major Leutwein wird dem Stationschef ein freundliches und entgegenkommendes Verhalten zu dem Kapitän und seinem Volke zur Pflicht machen. Der Kapitän verspricht dagegen, auch seine Leute zu einem solchen gegen die Garnison anzuhalten.

§ 8. Dieser Vertrag tritt sofort in Kraft und ist nach erfolgter Bestätigung durch die Regierung Seiner Majestät des Deutschen Kaisers in Berlin von beiden Seiten unkündbar.

Geschehen: Tsam, den 15. September 1894.

(Unterschriften)

Witbooi erhält in diesem Vertrage die gleichen Rechte wie diejenigen Kapitäne, welche sich von Anfang an unter den Schutz des Reiches gestellt hatten, und zwar freiwillig und ohne einen erbitterten, verlustreichen Feldzug.

Witbooi wird in diesem Vertrage als gleichberechtigte Macht behandelt, die lediglich unter die Oberherrschaft des Reiches tritt, Landfrieden verspricht, in ihrem Lande für Ruhe und Ordnung sorgen soll und den Weißen gestattet, in ihrem Lande ungestört Handel zu treiben und Aufenthalt zu nehmen. Von einer Unterwerfung Hendriks unter die deutschen Gesetze, wie dies bereits in den früheren Verträgen mit den Bondelszwaarts und Veldschoendragers im Jahre 1890 ausgemacht ist, ist hier keine Rede. Im Gegenteil sollen die Weißen im Lande gehalten sein, die Gesetze und Sitten Witboois zu achten und nichts dagegen zu tun. Auch behält der Kapitän die Gerichtsbarkeit über seine Leute; er erhält sogar das Recht, in gemischten Prozessen zwischen Eingeborenen, auch Nicht-Witboois, und Weißen einen seiner Ratsleute als Beisitzer abzubeordnen. Überdies erhält er eine Jahressubvention von 2000 M. als Stütze der Regierung und darf seine sämtlichen Waffen und Munition behalten. Demgegenüber will die Besetzung von Gibeon mit einer deutschen Garnison nicht viel besagen. Endlich erhält Hendrik den größten Teil seines von Leutwein bereits früher zu Kronland erklärten Gebietes als Stammesgebiet zurück.

Diese kurze Zusammenstellung beweist, daß die Niederwerfung Hendrik Witboois lediglich eine Ausdehnung der deutschen Schutzgewalt mit Beschränkungen, wie sie bereits 4 Jahre früher abgeschlossenen Verträgen (mit Warmbad und Koes) nicht mehr aufgenommen waren, auf das Gebiet von Gibeon, nicht aber die Aufrichtung der unumschränkten deutschen Reichsgewalt daselbst zur Folge hatte. Ob letzteres möglich oder politisch bereits zulässig gewesen wäre, ist eine Frage, über die hier nicht geurteilt werden soll. Es soll hier lediglich festgestellt werden, welche Beschränkungen der Reichsgewalt zur Zeit des Ausbruchs der jetzigen Unruhen bestanden haben. War auch Hendrik tatsächlich unterworfen, so mußten die ihm eingeräumten Vorrechte einmal die späteren weißen Einwanderer erbittern, welche die Sitten und Gesetze der Witboois zu befolgen hatten und bei Streitigkeiten mit Eingeborenen sich von einem gelben Nama aburteilen lassen mußten; auf der andern Seite mußten sie in Hendrik selbst das Gefühl seiner Herrscherwürde und sein Machtbewußtsein steigern, nachdem sich der erste Eindruck der Niederlage von 1894 im Laufe der Zeit verflüchtigt hatte. Vom Standpunkte einer Stärkung der Reichsgewalt bedeutet also der Vertrag mit Witbooi keinen Fortschritt in der staatsrechtlichen Konsolidierung der Verhältnisse im Schutzgebiet.

„Die günstigen Folgen der deutschen Regierung zeigten sich insbesondere gar bald im Namalande, dessen Stämme durch die jahrzehntelangen Kriege unter sich und mit den Herero verarmt, verwildert und an den Rand des Abgrundes gebracht waren. Der Witbooi-Stamm sammelte sich unter der wohlwollenden Führung der Regierung und ließ sich in Gibeon nieder. Angesichts seiner völligen Verarmung ermöglichte ihm die Schutzgebietsverwaltung durch Abgabe von Vieh eine neue Grundlage für seine Existenz.“ (Denkschrift über Eingeborenen-Politik S. 6.)

Die Regierung stärkte also die Witboois wirtschaftlich, wodurch auch ihre politische Macht wiederum wuchs. Es erschien ihr ausreichend, die Witboois im Wege des Vertrages lediglich der deutschen Militärhoheit zu unterstellen.

Dem Schutzvertrage vom 15. September 1894 wurde demgemäß am 16. November 1895 ein Zusatzartikel hinzugefügt (Kolonialblatt 1896 S. 104). Die hierüber in Gibeon aufgenommene Verhandlung hat folgenden Wortlaut:

Um deutlich und öffentlich zu zeigen, wie fest der Kapitän Witbooi auf den Bedingungen steht, die der Schutzvertrag Seiner Majestät des Deutschen Kaisers Wilhelm II. mit ihm am 15. September 1894 geschaffen hat, um ferner zu beweisen, wie der Kapitän Witbooi sich mit ganzem Herzen der deutschen Sache zu ergeben bemüht und schließlich um den vielen, Mißtrauen erregenden Gerüchten, die fortgesetzt durch das Land laufen, ein für allemal einen festen Damm entgegenzusetzen, haben der Kaiserliche Landeshauptmann Herr Major Leutwein und der Kapitän Hendrik Witbooi dem obenerwähnten Schutzvertrage folgenden Artikel hinzugefügt:

Zusatz-Artikel (§ 9).

Der Kapitän Hendrik Witbooi verspricht für sich und seine Nachfolger, Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser und der Regierung desselben gegen alle äußeren und inneren Feinde des deutschen Schutzgebietes, auf den Ruf des von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser eingesetzten Landeshauptmanns hin, mit allen waffenfähigen Männern unbedingt und unverzüglich Heeresfolge zu leisten.

Die dieses heilige Versprechen betreffenden Einzelheiten, als da sind jährliche Angaben über die Zahl der waffenfähigen Männer, ihre Bewaffnung u. s. w., setzt ein zwischen dem Kapitän Witbooi und dem Distriktschef von Gibeon besonders aufzusetzender Vertrag fest.

Gibeon, den 16. November 1895.

Der Kaiserliche Landeshauptmann: gez. Leutwein.

Der Distriktschef von Gibeon: gez. H. v. Burgsdorff.

Der Kapitän: gez. Hendrik Witbooi.

Als Zeugen: gez. Abel C. Izaak, Daniel Bitter, Jonas Jozef, Samuel Izaak, Petrus Jood.

Zur Ausführung der mit dem Kapitän Hendrik Witbooi unter dem 16. November 1895 getroffenen Vereinbarung hat der Distriktschef von Gibeon am 15. Januar 1896 mit ihm einen Vertrag geschlossen (Kolonialblatt 1896 S. 188). Es sind darin nähere Bestimmungen über die Heeresfolge, welche der Kapitän zu leisten hat, festgesetzt. Alljährlich im Mai soll in Gibeon eine Musterung aller waffenfähigen Witboois stattfinden.

Aus Gibeon meldete der Bezirkshauptmann a. i. v. Burgsdorff unter dem 19. Februar 1897, daß er mit der Ausbildung der Grootfonteiner Bastards (in diesem Jahre 6 Mann) am 15. März auf Gibeon beginnen wollte (a. a. O. 1897 S. 255). Gleichzeitig beabsichtigte er, etwa 20 der besten jungen Witboois mit ihnen zusammen und unter denselben Bedingungen und Verpflichtungen wie diese auszubilden. Kapitän Witbooi übernimmt für die Einzelnen die Verpflichtung, daß sie den an sie gestellten und zu stellenden Anforderungen in bezug auf Wehrpflicht u. s. w. nachkommen.

Der Kaiserliche Landeshauptmann, Major Leutwein, bemerkt dazu:

„Vorläufig handelt es sich auch bei den Witboois lediglich um Ausbildung nach der Art eines Milizsystems analog demjenigen der Bastards von Rehoboth und Grootfontein. Indessen erwarte ich bei diesen bestimmt den allmählichen Übergang zum bleibenden Eintritt in die Schutztruppe. Den Bastards bietet das bürgerliche Leben infolge ihres guten Viehbestandes in Verbindung mit ihrem Verständnis für Frachtfahren Subsistenzmittel genug, um sie gegen die Vorteile des Militärdienstes gleichgültig zu machen. Diese Verhältnisse liegen bei den Witboois anders. Sie besitzen nichts, werden nie etwas besitzen und haben für keine andere Arbeit Verständnis als für den Krieg und Jagd, mithin ein geborenes Soldatenmaterial.

Übrigens kennt der Bezirk Gibeon bereits jetzt weder Patrouillen- noch Stationsdienste ohne die Mitwirkung von Witbooileuten. Der dortige Distrikt ist daher auch der von der Schutztruppe am schwächsten besetzte (31 Köpfe) und hat ebenso für die stärkere Grenzbesetzung angesichts der drohenden Rinderpest einer Erhöhung seiner Mannschaftsziffer nicht bedurft, da die erforderliche Verstärkung ausschließlich vom Kapitän selbst gestellt worden ist.“

Aus alledem folgt der an sich richtige Gedanke, die eingeborenen Stämme der deutschen Verwaltung dienstbar zu machen. Es sind auf diese Weise mehrere Hundert Hottentotten, Hereros und Bastards zu deutschen Soldaten ausgebildet und mit deutschen Waffen ausgerüstet, mit Waffen, die wertvoller waren als die der deutschen Aussiedler und der Buren. Noch kurz vor seiner Ermordung durch die Witboois hat Herr v. Burgsdorff diesen seinen Schützlingen 200 Gewehre Modell 98 ausgehändigt.

Es will uns jedoch scheinen, als ob diese Politik, sich auf die Eingeborenen zu stützen, und diese zu polizeilichen und militärischen Organen der Staatsgewalt heranzuziehen, nur dann gerechtfertigt gewesen wäre, wenn damit gleichzeitig eine entsprechende Vermehrung der deutschen militärischen Machtmittel Hand in Hand ging. Während wir aber in den letzten 7 Jahren einige Hundert Eingeborene zu Soldaten ausbildeten und mit dem Modell 1898 ausrüsteten, ist der Stand der Schutztruppe seit beinahe 8 Jahren mit ungefähr 750 Mann derselbe geblieben. Ja, es war sogar Ende 1903 beabsichtigt, diesen Bestand um 70 Mann zu verringern und 1 Kompagnie von 120 Mann aus Eingeborenen zusammenzusetzen. Zur Übernahme einer Hererokompagnie ging im Januar 1904 der leider bei Ovikokorero gefallene Oberleutnant Eggers – Ehre dem Andenken dieses tapfern Afrikaners – nach dem Schutzgebiet.

Es dürfte schwer fallen, eine derartige Politik zu rechtfertigen. Anstatt die deutsche Staatsgewalt zu stärken und ihre Machtmittel zu vermehren, stärkte man die Staatsgewalt der Eingeborenen und ihrer Kapitäne, ihre Organisation und ihre Militärmacht und wollte sogar die deutschen Machtmittel aus Sparsamkeitsgründen verringern. Wenn man sich wenigstens dabei noch auf die etwa 8–1.200 Mann zählenden Reserven von Deutschen und Buren gestützt hätte. Aber diese durften nicht im Besitz des Modell 1898 sein, das man Hunderten von Eingeborenen freigebig aushändigte.

Eine derartige Politik verstehe ein anderer. Von staatsmännischer Einsicht zeugt sie nicht. Das beweist, daß wir, anstatt unseren wachsenden staatlichen Einfluß durch eine allmähliche Vermehrung der Schutztruppe auf unbedingt zuverlässige Machtmittel zu stützen, nunmehr zur Niederwerfung der unbedingt unzuverlässigen Eingeborenen und ihrer von uns selbst ausgebildeten, mit Munition, Gewehren und Pferden ausgerüsteten, militärisch und wirtschaftlich gestärkten Organisation auf einmal 12.000 Soldaten hinüberschicken mußten und einen Feldzug führen müssen, der das Zehnfache an Kosten verschlingt von dem, was eine allmähliche Vermehrung der deutschen Schutz- und Polizeitruppe ohne Heranziehung der Eingeborenen und der Bau von strategischen Bahnen gekostet haben würde.

Man wird einwenden, daß es leicht ist, hinterher zu kritisieren. Aber es gibt eine Menge Leute, die auch vorher schon vor dieser Eingeborenenpolitik gewarnt haben.

  1. Betrachten wir nun die Verhältnisse in den übrigen Teilen des Schutzgebiets außer Gibeon.

Die Khauashottentotten, welche die durch den Witbooikrieg geschaffene Lage durch Gewalttätigkeiten und Räubereien zu ihren Gunsten ausgenutzt hatten, wurden unter Mithilfe der Witboois bestraft und unter Aufsicht gestellt (Denkschrift über Eingeborenenpolitik S. 6).

Bereits während des Witbooikrieges hatten sich die Khauashottentotten unbotmäßig gezeigt. Am 24. Februar 1894 war daher Major Leutwein mit 100 Mann gegen den Häuptling Andries Lambert aufgebrochen, weil dieser unter dem Verdachte stand, den Tod des Händlers Krebs herbeigeführt und einen Boten des Majors v. François mißhandelt zu haben. Der Häuptling erklärte die Absicht seiner Unterwerfung, versuchte aber zu entkommen, wurde durch einen Handstreich festgenommen, und zugleich wurden 30 Pferde und das ganze Vieh des Stammes eingebracht. Es wurde sofort ein Kriegsgericht abgehalten, welches den Häuptling der Schuld an dem Morde des Händlers Krebs überführt erachtete, auch das Schuldbekenntnis empfing und daher das Todesurteil aussprach, das sofort vollstreckt wurde. Zum Nachfolger wurde der Neffe des Hingerichteten, Manasse Lambert, bestimmt und die Unterwerfung des Stammes unter die Oberhoheit des Deutschen Kaisers festgesetzt, wozu sich auch der stellvertretende Häuptling, der Bruder des Verstorbenen, Eduard Lambert, verpflichtete (Deutsche Kolonialzeitung 1894 S. 99).

Im Wortlaut folge nun dieser:

Zwischen dem Vertreter Sr. Majestät des Deutschen Kaisers, Major Leutwein im Infanterie-Regiment Nr. 46, kommandiert zum Kaiserlich Deutschen Auswärtigen Amte, und dem stellvertretenden Kapitän der Khauashottentotten, Eduard Lambert, ist nachfolgender Vertrag abgeschlossen worden:

§ 1. Nachdem der bisherige Kapitän der Khauashottentotten, Andreas Lambert, wegen verschiedener begangener Verbrechen durch ein deutsches Kriegsgericht zum Tode verurteilt und infolgedessen unwürdig geworden ist, die Häuptlingswürde weiter zu bekleiden, so willigt der Bruder desselben, Eduard Lambert, auf Wunsch des Vertreters Sr. Majestät des Deutschen Kaisers ein, bis zum Eintreffen des erbberechtigten Nachfolgers in der Häuptlingswürde, die letztere stellvertretend zu übernehmen. Dieser erbberechtigte Nachfolger ist der Sohn des verstorbenen ältesten Bruders, des gewesenen Kapitäns Namens Manasse Lambert, zur Zeit in Bersaba, welchen der Major Leutwein im Namen der deutschen Regierung anerkennen will.

§ 2. Der stellvertretende Kapitän Eduard Lambert verspricht für sich und sein Volk die deutsche Überherrschaft über die Khauashottentotten anzuerkennen und verpflichtet sich, mit allen seinen Nachbarn Frieden zu halten, und bei einem etwaigen Streitfall mit anderen Häuptlingen die Entscheidung der deutschen Regierung in Windhuk herbeizurufen.

§ 3. Der stellvertretende Kapitän der Khauashottentotten verpflichtet sich, von dem Gebiete, das seinem Volke bis jetzt zustand, und dessen Grenzen zu bestimmen einer späteren Vereinbarung vorbehalten werden soll, ohne Zustimmung Sr. Majestät des Deutschen Kaisers nichts an andere Nationen oder Privatpersonen abzutreten, noch Verträge mit solchen zu schließen. Das Gebiet von Nais, sowie von Aminuis tritt derselbe an Se. Majestät den Deutschen Kaiser ab, welcher dieses den Betschuanen als Ersatz für den durch Khauashottentotten erlittenen Schaden überlassen wird. Dagegen verspricht Se. Majestät der Deutsche Kaiser den Khauashottentotten in dem ihnen nach Feststellung der Grenzen verbleibenden Gebiet gegen alle Feinde Schutz zu gewähren.

§ 4. Der stellvertretende Kapitän der Khauashottentotten verspricht, alle deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen in seinem Lande ungehindert reisen, wohnen und Besitz erwerben zu lassen, sowie ihr Leben und Eigentum zu beschützen. Doch sollen die deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen die Gesetze und Gebräuche des Landes achten und nichts dagegen tun.

§ 5. Bei Streitigkeiten zwischen Weißen und Eingeborenen, sowie zwischen sonstigen Nichtangehörigen des Stammes soll das deutsche Gericht entscheiden unter Zuziehung eines vom Kapitän bestimmten Ratsmannes. Rechtsstreitigkeiten zwischen den eigenen Stammesangehörigen entscheidet der Häuptling, diejenigen der Weißen unter sich das deutsche Gericht. In allen Fällen ist Berufung an das Gericht des Deutschen Kaisers zulässig.

§ 6. Der stellvertretende Kapitän verpflichtet sich, den neuen Kapitän Manasse Lambert, soweit dies in seiner Macht liegt, nach dessen Eintreffen zur Annahme dieses vorläufigen Vertrages zu bewegen und mit demselben behufs Abschließung eines endgültigen Vertrages in etwa drei Monaten in Windhuk zu erscheinen.

Naosanabis, den 9. März 1894.

Der Bevollmächtigte Sr. Majestät des Deutschen Kaisers: gez. Leutwein, Major.

Der stellvertretende Kapitän: gez. Eduard Lambert.

gez. von François, Premierleutnant.

Als Zeuge: gez. Jonas Bleadermuis, Magistrat.

Dieser Vertrag wurde später ergänzt durch folgenden:

Zwischen dem Vertreter Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, Major Leutwein, und dem Kapitän der Khauashottentotten, Manasse Lambert, wird unter heutigem nachstehender Vertrag abgeschlossen.

§ 1. Der Kapitän Manasse Lambert erkennt den unter dem 9. März 1894 zwischen dem Major Leutwein und dem stellvertretenden Kapitän Eduard Lambert abgeschlossenen Vertrag mit Ausnahme des § 6, welcher nunmehr erledigt ist, auch für sich und seine Rechtsnachfolger als bindend an. Zum Zweck der Wiederherstellung des durch beiderseitige Mißverständnisse gestörten guten Einvernehmens zwischen ihren Leuten werden demselben nachstehende Paragraphen hinzugefügt.

§ 2. Der Kapitän Manasse verpflichtet sich, sämtliche z. Zt. bei seinen Leuten befindlichen fremden Stammesangehörigen, sofern sie dies wünschen, oder von ihrem Kapitän verlangt werden, an die letzteren zurückzusenden und sie künftig nicht wieder bei sich aufzunehmen.

§ 3. Major Leutwein verspricht, sich bei den Kapitänen der Heimatländer für deren Straflosigkeit zu verwenden. Der Stamm läßt sich vorläufig im Gebiet des Kapitäns von Gibeon nieder. Solange derselbe in diesem Gebiet wohnt, erkennt Kapitän Manasse die Oberhoheit des Kapitäns Witbooi über sich und sein Volk an. Auf Wunsch des Kapitäns wird der Major Leutwein, sobald der Stamm Zeichen von längerem Wohlverhalten gegeben hat, dessen Rückkehr in das frühere Gebiet gestatten und ihm einen Platz nebst ausreichendem Land anweisen.

§ 4. Die Bestrafung der an dem Vorfall bei Hoakhanas Schuldigen, welche nach Aussage von Jacob Lambert ohne Befehl gehandelt haben, überläßt der Major Leutwein dem Kapitän Manasse. Ebenso verspricht Major Leutwein den Vorfall von Nais zu untersuchen und die dort etwa für schuldig Befundenen zur Rechenschaft zu ziehen. Ferner überläßt Major Leutwein dem Kapitän Manasse auch die Bestrafung des Mannes, welcher den Betschuanen ermordet hat. Doch behält sich Major Leutwein vor, die Auslieferung desselben zu verlangen, falls dies von der englischen Regierung, welcher der Ermordete unterstanden hat, verlangt wird.

§ 5. Der Major Leutwein und der Kapitän Manasse bedauern gegenseitig die unliebsamen Vorfälle, die zwischen ihren Leuten stattgefunden haben, halten dieselben jedoch nunmehr für erledigt und werden dafür sorgen, daß in Zukunft Friede und Freundschaft zwischen ihren Leuten herrscht.

Der Kaiserliche Landeshauptmann: (gez.) Leutwein, Major.

Der Kaiserliche Bezirkshauptmann: (gez.) Duft.

Der Dolmetscher: (gez.) Kleinschmidt.

Kapitän: (gez.) Manasse Lambert.

(gez.) Eduard Lambert.

(gez.) Jacob Lambert.

Als Zeuge: (gez.) Hendrik Witbooi, Kapitän von Gibeon.

Nach der Vorgeschichte dieser beiden Verträge ist schlechterdings nicht zu verstehen, warum die Khauashottentotten nicht bedingungslos der deutschen Staatsgewalt unterworfen, warum diesen unruhigen Viehdieben so ausgedehnte Vorrechte belassen wurden.

Der größte Teil ihres Gebietes ist ihnen allerdings genommen worden. Weswegen aber die Deutschen verpflichtet wurden, die Gesetze und Gebräuche des Landes zu achten, während die Khauashottentotten den deutschen Gesetzen nicht unterworfen wurden, dafür fehlt jede Begründung. Ebensowenig ist zu verstehen, daß bei Streitigkeiten zwischen Weißen und Eingeborenen sowie zwischen sonstigen Nichtangehörigen des Stammes das deutsche Gericht einen vom Kapitän bestimmten Ratsmann zuzuziehen verpflichtet wurde. Es waren dies dieselben Leute, die kurz zuvor einen deutschen Händler kaltblütig ermordet hatten.

Ein Jahr später erhoben sie auch schon wieder die Fahne der Empörung, verbündet mit den Ovambandjerus unter Nikodemus und Kahimema. In dem für uns ungünstigsten Moment ausgebrochen, schien der Aufstand das Schutzgebiet an den Rand des Abgrundes zu bringen, zumal in den ersten Anfängen nicht zu übersehen war, welche Ausdehnung er gewinnen würde. Indes gelang dessen Lokalisierung und war damit die größte Gefahr beseitigt. Ein wesentliches Verdienst hierfür gebührt der unerschütterlichen Freundschaft des Oberhäuptlings Samuel in Verbindung mit der ebenso unerschütterlichen Vertragstreue Witboois (Deutsches Kolonialblatt 1896 S. 491, 492).

Dieser Aufstand wurde durch die hervorragende Tapferkeit des Hauptmanns von Estorff und seiner ersten Kompagnie im Keime erstickt, und Major Leutwein konnte ihn mit 100 Reitern der Truppe und 400 Reservisten und Eingeborenen vor dem Eintreffen der in Stärke von 425 Mann aus der Heimat abgesandten letzten Verstärkung der Schutztruppe beenden.

Nach der Niederwerfung des Aufstandes zog Leutwein mit den gefangenen Häuptlingen Nikodemus und Kahimema im Juni 1896 in Okahandya ein.

„Die durch den Assessor v. Lindequist sofort begonnene gerichtliche Untersuchung ergab mit unzweideutiger Klarheit, daß der Anstifter des Krieges einzig und allein Nikodemus gewesen ist, und zwar hatte er seine Wühlereien unmittelbar nach seiner Einsetzung als Kapitän des Ostens begonnen. Auch Witbooi suchte er hereinzuziehen. Ich werde dessen Aussage als besonders interessant später einsenden. Nikodemus leugnet freilich mit dreister Stirn, auch angesichts der ihm gegenübergestellten Zeugen.“

So berichtete Major Leutwein im Jahre 1896 (Deutsches Kolonialblatt 1896 S. 491, 492). Nach dem jetzigen Aufstande zu urteilen, scheint Hendrik Witbooi schon im Jahre 1896 eine göttliche Eingebung gehabt zu haben, die Deutschen und seinen Freund Leutwein aus dem Lande zu jagen; der einzige Zeuge hierfür, Nikodemus, war allerdings nicht glaubwürdig und ist erschossen; seine Behauptungen sind ja durch die Aussage Hendrik Witboois für hinreichend widerlegt erachtet, und es konnte an dessen unerschütterlicher Vertragstreue ein Zweifel überhaupt nicht aufkommen.

Nach dem Feldzuge haben die Khauashottentotten aufgehört, als Stamm zu existieren. Der größte Teil der Überlebenden ist nach Windhuk in die Gefangenschaft geführt, der Rest dem Kapitän Hendrik Witbooi zur Beaufsichtigung übergeben worden (Jahresbericht, Beilage zum Kolonialblatt 1897, S. 118).

Das Stammesgebiet ist eingezogen und zum Kronland erklärt.

Nach alledem haben die Friedensverträge mit den Khauashottentotten lediglich geschichtliche Bedeutung. Ihre Erwähnung rechtfertigt sich aber zum Nachweise, daß derartige Schutzverträge keine geeignete Grundlage für unsere Herrschaft im Schutzgebiete sind. Die vollständige unbedingte Unterwerfung der Eingeborenen unter unsere Herrschaft ist die einzige staatsrechtliche Form, die eine ersprießliche Entwickelung des Schutzgebietes ermöglicht.

Ein friedliches Nebeneinanderleben zweier kulturell gänzlich verschiedener Rassen, die beide als Eroberer in das Land gekommen sind und den gleichen Anspruch auf die Herrschaft erheben, ist vollständig ausgeschlossen. Es ist klar, daß diese Erwägung die Maßnahmen der deutschen Regierung erheblich beeinflussen mußte, und es ist dies auch tatsächlich zur Zeit des Majors v. François geschehen. Bei den geringen Machtmitteln, die ihm zur Verfügung standen, war sein ganzes Bestreben darauf gerichtet, den Frieden bis zu einer genügenden Erstarkung der deutschen militärischen Machtmittel aufrecht zu erhalten, jedoch nicht um jeden Preis. Als die Lage durch den Frieden von Rehoboth zwischen Hereros und Witboois gefährlich wurde, schlug er los, zunächst gegen den anscheinend schwächeren Gegner, und es ist kein Zweifel, daß er den besiegten Gegner vollständig der deutschen Herrschaft unterworfen haben würde, wenn man ihm nicht einen Nachfolger gegeben hätte, der, wie die von ihm abgeschlossenen Verträge und seine eigenen Äußerungen beweisen, die Deutschen nur als die Geduldeten im Lande ansah und demgemäß seine ganze Politik darauf einrichtete, sich das Wohlwollen der eingeborenen Kapitäne durch alle möglichen Konzessionen zu erkaufen. Seinem Ehrgeiz genügte ein bescheidenes Plätzchen im Schatten der südafrikanischen Sonne, das ihm die wahren Herren des Landes, die Eingeborenen, einzuräumen für gut befanden. Nur unter diesem Gesichtspunkt, welcher den Gouverneur Leutwein bis zum Ende seiner Amtstätigkeit geleitet hat, werden die von ihm geschlossenen Verträge verständlich.

  1. Nach dem Abschluß des ersten Friedensvertrags mit den Khauashottentotten im März 1894 war Major Leutwein gegen den Häuptling von Gochas, Simon Cooper, vorgegangen, um auch diesen zur Anerkennung der deutschen Herrschaft zu bewegen. Witbooi war zwar noch nicht endgültig besiegt, hatte aber verschiedene schwere Niederlagen erlitten, so daß der Nimbus seiner Unbesiegbarkeit verflogen war. Wie den Khauashottentotten ließ man den nicht minder räuberischen Franzmannhottentotten den erstarkten Arm fühlen, was zu dem Erfolge führte, daß sich diese als letzter Namastamm dazu verstanden, sich unter den Schutz und die Oberherrschaft des Reichs zu stellen (Denkschrift über Eingeborenen-Politik S. 6).

Die Bedingungen dieses Vertrages sehen nun allerdings nicht so aus, als ob auf deutscher Seite ein starker Arm die Feder geführt hätte. Sie sind unter dem Beistande des Missionars F. Rust zustande gekommen und haben folgenden Wortlaut:

Vertrag zwischen dem Bevollmächtigten Sr. Majestät des Deutschen Kaisers Wilhelm II., dem Major Leutwein im Infanterie-Regiment Graf Kirchbach, kommandiert beim Auswärtigen Amt, auf der einen Seite, und dem unabhängigen Oberhaupte der Franzmannshottentotten, Kapitän Simon Cooper auf der andern Seite.

§ 1. Der Kapitän Simon Cooper erkennt die Oberhoheit Sr. Majestät des Deutschen Kaisers über sich und sein Volk, für sich und seine Rechtsnachfolger an, verpflichtet sich, in seinem Lande Ruhe und Ordnung zu halten, den Deutschen und deren Schutzgenossen in ihrem Leben und Eigentum Sicherheit zu gewähren, mit den übrigen Häuptlingen und Völkerschaften des deutschen Schutzgebietes Frieden zu halten und bei Streitigkeiten mit denselben die Entscheidung der Regierung Sr. Majestät in Windhuk anzurufen.

§ 2. Der Kapitän verpflichtet sich ferner, sein Land oder Teile desselben nicht an eine andere Nation oder Angehörige einer solchen ohne Zustimmung Sr. Majestät des Deutschen Kaisers abzutreten, noch Verträge mit anderen Regierungen abzuschließen.

§ 3. Der Kapitän gibt den deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen das Recht und die Freiheit zu reisen, zu wohnen, zu arbeiten, zu kaufen und zu verkaufen, soweit sein Land sich erstreckt. Auf der anderen Seite sollen die ersteren die Gesetze und Gebräuche der Eingeborenen achten und nichts dagegen tun.

§ 4. Hinsichtlich der Regierung seines Volkes in eigenen Angelegenheiten verbleibt der Kapitän in der bisherigen Unabhängigkeit. Streitigkeiten zwischen den eigenen Landesangehörigen, sowie strafbare Handlungen der letzteren, unter sich begangen, unterliegen auch ferner der Gerichtsbarkeit des Kapitäns. In allen sonstigen Straffällen und Streitigkeiten verpflichtet sich der Kapitän, die Entscheidung des Gerichts Sr. Majestät des Deutschen Kaisers, und zwar durch Vermittelung des deutschen Stationschefs in Gibeon anzurufen. Sofern bei solchen Rechtsfällen auch Stammesangehörige des Kapitäns mitbeteiligt sind, soll derselbe berechtigt sein, dem aburteilenden deutschen Gerichte einen seiner Ratsleute beizugesellen.

§ 5. Waffen und Munition, die z. Zt. in den Händen des Stammes sind, sollen demselben belassen werden. Doch verpflichtet sich der Kapitän ausdrücklich, dafür Sorge zu tragen, daß dieselben lediglich zur Selbstverteidigung verwendet werden, oder zur Unterdrückung von Unruhen und Friedensstörungen im Groß-Namaqua-Lande, sofern die deutsche Regierung seine Mitwirkung hierzu verlangt. Dagegen verpflichtet sich die letztere, dem Kapitän bei bewiesenem längeren loyalen Verhalten zur rechtzeitigen Erneuerung seiner Munitionsvorräte, sobald das Bedürfnis hierzu vorliegt, behilflich zu sein.

§ 6. Seine Majestät der Deutsche Kaiser sichert dem Kapitän der Franzmanns-Hottentotten Allerhöchst seinen Schutz für dessen ganzes Land gegen alle Feinde und in den nachstehend festgesetzten Grenzen zu:

(Noch zu erledigen. gez. L.)

§ 7. Für die Verpflichtung, im Namen Sr. Majestät des Deutschen Kaisers Ruhe und Ordnung in seinem eigenen Lande aufrechtzuerhalten, sowie im Groß-Namaqua-Lande nach seinen besten Kräften zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Frieden beizutragen, wird dem Kapitän Simon Cooper hiermit seitens der deutschen Regierung eine jährliche Subvention von 1000 Mark (£ 50) zugesichert, zahlbar halbjährlich postnumerando an der Kasse der Landeshauptmannschaft in Windhuk. Der Kapitän verpflichtet sich, mindestens einmal im Jahre zur Empfangnahme der betreffenden Rate persönlich in Windhuk zu erscheinen.

Der Bevollmächtigte Sr. Majestät des Deutschen Kaisers: gez. Leutwein.

Der Kapitän der Franzmanns-Hottentotten: (X) Handzeichen des Kapitäns Simon Cooper.

Als Zeugen:

(X) Handzeichen des Rats Lukas Boadan.

(X) Handzeichen des Johannes Riej.

gez. Jonas Lukas, Dolmetscher.

gez. v. François, Premierlieutnant.

gez. F. Rust, Missionar.

Es wird noch für nötig erachtet, den Kapitän zu verpflichten, sein Land nicht an andere Nationen abzutreten, wo doch ein derartiges Vorgehen des Kapitäns völlig erfolglos gewesen sein würde. Auch wurde nicht vereinbart, was schon 1890 bei den Bondelszwaarts und Veldschoendragers möglich gewesen, daß die deutschen Gesetze im Lande gelten sollten. Der Kapitän behielt die Regierung seines Volkes in eigenen Angelegenheiten und die Gerichtsbarkeit über seine Stammesangehörigen. Bei gemischten Prozessen sollte der Gokhaser Kapitän berechtigt sein, dem aburteilenden deutschen Gericht einen seiner Ratsleute beizugesellen, falls ein Franzmannhottentotte beteiligt war. Es wurden Simon Cooper nicht nur Waffen und Munition belassen, sondern es wurde ihm sogar Erneuerung seiner Munitionsvorräte zugesichert.

Der einzige nicht anfechtbare Punkt dieses Vertrages besteht darin, daß dem Kapitän die Verpflichtung auferlegt wurde, im Namen Sr. Majestät des Deutschen Kaisers Ruhe und Ordnung in seinem eigenen Lande aufrecht zu erhalten, wogegen er gewissermaßen als Beamter eine jährliche Subvention von 1000 Mark erhalten sollte.

Simon Cooper war einer der ersten, die im Oktober 1904 den Schutzvertrag gebrochen haben, und schon ist in den ersten Tagen des neuen Jahres viel edles deutsches Blut geflossen bei dem Versuche, gegen Gokhas vorzudringen. Aus diesem Grunde allein schon hat der Kapitän und seine Leute Land, Leib und Leben verwirkt. Die völlige Vernichtung dieser für die Entwickelung des Schutzgebietes mehr schädlichen als nützlichen Viehräuber muß das Ziel der militärischen Operationen v. Trothas sein, sollte auch die Mission in Gokhas gezwungen sein, aus Mangel an Hottentottenschützlingen ihren bisherigen Wirkungskreis zu verlassen.

  1. Seinen Abschluß fand das Bestreben, im Namalande Ruhe zu schaffen, in dem Zuge des Landeshauptmanns (Leutwein) nach dem Süden, wo bislang nicht einmal Spuren einer deutschen Verwaltung vorhanden waren. Noch unter dem frischen Eindruck des Witbooi-Erfolges ausgeführt, war die Expedition von nachhaltender Wirkung. Es zeigte sich dies insbesondere in der Haltung der Bersaba-Leute, deren neu gewählter Kapitän Christian Goliath aus eigenem Antrieb in Keetmannshoop erschien und das Gelübde seiner Treue gegen die deutsche Herrschaft erneuerte. (Siehe den in Abschnitt VII abgedruckten Vertrag vom 7. Juli 1894.) Durch Einsetzung von militärischen Stationen und Errichtung eines Bezirksamts in Keetmannshoop wurde dafür gesorgt, daß auch in diesem Teile des Schutzgebiets den Zeiten der Unruhe und Verwirrung ein Ende gemacht wurde (Denkschrift über Eingeborenen-Politik S. 6).

Am 26. Oktober 1894 schloß Leutwein einen Zusatzvertrag mit Manasse Noreseb von Hoachanas, der ebenfalls im Abschnitt VII bereits abgedruckt ist.

  1. Von Bersaba aus sandte Leutwein den Bezirkshauptmann Duft gegen Rietfontein, um mit den Bastards, die um englisches Protektorat gebeten hatten, da ihr Land zum größten Teil östlich des 20. Längengrades liegt, einen Schutzvertrag abzuschließen. Sein Wortlaut ist folgender:

Vor dem unterzeichneten Bezirkshauptmann Gustav Duft erschienen heute:

  1. David Vilander, Kapitän,
  2. Alwin Jacobus Rautenbach, Sekretär,
  3. Stephanus Ignatus Rautenbach, Bürger,
  4. Johannis de Clerk, Bürger,
  5. August Benkes, Bürger,
  6. Petrus Engelbrecht, Bürger,
  7. Harris Steenkamp, Bürger,
  8. Willem Mouton, Bürger.

Der Kapitän gab die nachstehende Erklärung ab:

1. Ich nehme hiermit unter Zustimmung meines Rates für mich und meine Rechtsnachfolger die Schutzherrschaft Seiner Majestät des Deutschen Kaisers über den Teil meines Landes, soweit es westlich vom 20. Längengrade gelegen ist, an.

2. Dieses Gebiet ist nach Westen hin begrenzt von dem Platz Zoutputs ab durch den Bakrevier bis nach dem Platze Frieskaarpus, von da nach dem Thambookberg in gerader Linie, von hier bis zum westlichen Punkte des Kunnebeestberges und von da nach Witpan in nordöstlicher Richtung über Kafferpan bis Kranz im Nosobflusse.

3. Den deutschen Reichsangehörigen und übrigen Schutzgenossen gebe ich die denselben nach deutschen Gesetzen zustehenden Rechte und gelobe für die Sicherheit des Lebens und Eigentums derselben, soweit es in meinen Kräften steht, zu sorgen.

4. Bei Streitigkeiten ziviler und krimineller Art zwischen weißen Leuten untereinander und mit Eingeborenen entscheidet die Gerichtsbarkeit von der durch Seine Majestät den Deutschen Kaiser dazu eingesetzten Behörde, und ich bin damit einverstanden, daß auch die Herstellung von Ruhe und Ordnung unter meinen Leuten und anderen Eingeborenen, soweit sie auf deutschem Grunde seßhaft sind, von den deutschen Behörden bewerkstelligt wird.

5. Ich verpflichte mich, ohne Zustimmung der deutschen Regierung keinen Grund und Boden zu verkaufen, zu verpachten oder sonstwie abzutreten, auch keine Gerechtsame zu erteilen, wünsche aber, daß die frühere Abtretung von Weideplätzen an die Mitglieder meines Stammes, sowie der von mir abgeschlossene Vertrag, betreffend Minenkonzession innerhalb meines Gebietes von seiten der deutschen Regierung anerkannt werde.