Das Schutzgebietsgesetz

Die Entstehung des Schutzgebietsgesetzes

Die gesetzliche Grundlage für das Kolonialrecht in allen deutschen Schutzgebieten – also nicht speziell für Südwestafrika, sondern einheitlich für alle Kolonien – ist das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete vom 17. April 1886 (RGBl. S. 75), kurz Schutzgebietsgesetz (SchGG).

Bismarck verfolgte ab 1884 ein Kolonialprogramm, das die eigentliche Verwaltung möglichst privaten Kolonialgesellschaften überlassen und die Rolle des Reichs auf Aufsicht und Schutz beschränken sollte, um die Kosten für das Reich gering zu halten. Als sich diese Konstruktion angesichts der schlechten Finanzlage und – etwa 1888 in Südwestafrika und Ostafrika – drohender Aufstände als nicht tragfähig erwies, behielt sich das Reich im Schutzgebietsgesetz von 1886 die Oberhoheit und gewisse Eingriffsrechte vor, ohne diese zunächst näher zu konkretisieren.

Das Gesetz trat nach Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags in Kraft; es übertrug die Ausübung der Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten dem Kaiser im Namen des Reichs. Danach wurde es mehrfach novelliert – Novellen vom 7. Juli 1887, 15. März 1888, 2. Juli 1899, 25. Juli 1900 (mit Neubekanntmachung des Gesamttextes am 10. September 1900) und schließlich 16. Juli 1912, als – wie auch in dem von Ihnen hochgeladenen Text erwähnt – ein Reichsgesetz zum Erwerb oder zur Abtretung eines Schutzgebiets zwingend vorgeschrieben wurde.

Das SchGG war seiner Rechtsnatur nach ein Ermächtigungsgesetz: Es übertrug dem Kaiser die vollständige Souveränität sowie die Ausübungsmacht von Legislative, Exekutive und Judikative über die Kolonien, wobei die Gewaltenteilung und die Rechte des Reichstags mit Bezug auf die Kolonien praktisch aufgehoben wurden. Der Reichstag hatte nur bei Kolonialgesetzen mitzubestimmen, die direkte Auswirkungen auf das Deutsche Reich selbst hatten – beim laufenden Kolonialhaushalt etwa nicht.

  • Gerichtsbarkeit und Zivilrecht: Über den Umweg der Konsulargerichtsbarkeit wurde deutsches Recht für Europäer in den Kolonien eingeführt, gestützt auf das Konsulargerichtsbarkeitsgesetz von 1879.
  • Rechtsstellung der einheimischen Bevölkerung: Die einheimische Bevölkerung wurde der deutschen Souveränität unterworfen, aber durch eine kaiserliche Verordnung von 1900 lediglich als „Eingeborene“ bezeichnet, die weder deutsches Staatsbürgerrecht noch die Reichsangehörigkeit erhielten. Für sie galten deutsche Gesetze nicht bindend, und es gab keine Möglichkeit, gegen Verordnungen oder Gerichtsurteile Einspruch zu erheben – während für Weiße stets deutsches Recht galt, sodass zwei getrennte Rechtsordnungen nebeneinander bestanden.
  • Staatsangehörigkeit und „Mischehen“: Das Gesetz enthielt kein grundsätzliches Verbot der Einbürgerung nichteuropäischer Personen, was dazu führte, dass Kinder aus Ehen zwischen deutschen Männern und einheimischen Frauen automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erhielten.
  • Weitere Materien: Arbeitsrecht, Vermögensrecht, Verwaltungsfragen, Strafvorschriften sowie Bergbau- und Schürfrechte.
  • Finanzen: Die Kolonialfinanzen wurden getrennt vom Reichsetat geführt, da sich die Kolonien finanziell nicht selbst trugen und wiederholt Reichsdarlehen nötig waren – deren Bewilligung im Reichstag jeweils ausführlich diskutiert wurde.

Da das SchGG als Rahmengesetz für alle Schutzgebiete galt, entfaltete es in Südwestafrika – der einzigen deutschen Kolonie mit nennenswerter europäischer Siedlerbevölkerung – besonders einschneidende praktische Wirkung, vor allem über die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen der Gouverneure/Landeshauptmänner:

  • Nach dem Krieg gegen Herero und Nama (1904–1908) erließ die Kolonialverwaltung auf Grundlage der Verordnungsermächtigung des Schutzgebietsgesetzes im August 1907 die sogenannten „Eingeborenenverordnungen“: Sie verboten Nama und Herero den Erwerb von Land und das Halten von Großvieh, nahmen ihnen die Niederlassungsfreiheit und machten sie durch Passpflicht sowie „Verordnungen über Dienst- und Arbeitsverhältnisse“ de facto zu einer rechtlosen Arbeitsbevölkerung.
  • Bereits ab 1905 verboten die Gouverneure – gestützt auf das SchGG – Ehen zwischen Deutschen und Einheimischen; in Südwestafrika wurden solche Ehen sogar annulliert, und deutsche Männer, die in solchen Beziehungen lebten, verloren ihr Wahlrecht – eine im Vergleich zu anderen Kolonialmächten und anderen deutschen Kolonien besonders rigide Praxis.
  • Speziell für Südwestafrika ergingen zahlreiche Ausführungsverordnungen, etwa zur Strafgerichtsbarkeit über Eingeborene, zu Kreditgeschäften Eingeborener und zur Kronland- und Konzessionsvergabe im Rahmen der großen Landfrage – ein Dauerthema, da weite Landstriche nach der Niederschlagung der Aufstände enteignet und an Siedler bzw. Landgesellschaften vergeben wurden.

Zusammengefasst: Das Schutzgebietsgesetz selbst war ein reichseinheitliches Rahmengesetz ohne SWA-spezifische Bestimmungen; seine konkrete – und in Südwestafrika besonders folgenreiche – Ausgestaltung erfolgte über kaiserliche Verordnungen und lokale Gouverneursverordnungen, die auf seiner Ermächtigungsgrundlage beruhten.

Das Thema berührt die Kolonialgeschichte und den später (2015) vom Auswärtigen Amt als Völkermord bezeichneten Krieg gegen Herero und Nama – falls Sie zu diesem Aspekt mehr wissen möchten, sage ich gerne mehr dazu.

Hergang: 1904 erhoben sich zunächst die Herero, im Oktober auch die Nama unter Kaptein Hendrik Witbooi gegen die deutsche Kolonialherrschaft – ausgelöst vor allem durch fortschreitenden Landraub, Verschuldung der Einheimischen gegenüber Händlern und die zunehmende Entrechtung. Generalleutnant Lothar von Trotha, der die Niederschlagung des Aufstands leitete, befahl im Oktober 1904 die vollständige Vernichtung der Herero und im April 1905 auch der Nama. Es folgte ein jahrelanger Kleinkrieg, der erst 1907/08 endgültig niedergeschlagen wurde. Zehntausende Menschen starben durch Kampfhandlungen, Verdursten in der Wüste, Hunger, Krankheiten sowie unter menschenunwürdigen Bedingungen in Internierungslagern – Schätzungen schwanken zwischen 24.000 und 64.000 Herero-Toten (nach neueren Angaben bis zu rund 80 % des Volkes) sowie etwa 10.000 toten Nama (rund die Hälfte des Volkes). Diese Ereignisse gelten heute als erster Völkermord des 20. Jahrhunderts.

Die im Text erwähnten Eingeborenenverordnungen von 1907 und die Landenteignungen, über die wir zuvor gesprochen haben, waren direkte Folge dieses Krieges: Nach der militärischen Niederschlagung wurde den überlebenden Herero und Nama per Verordnung, gestützt auf das Schutzgebietsgesetz, Landbesitz, Viehhaltung und Freizügigkeit entzogen – die koloniale Rechtsordnung diente hier also unmittelbar dazu, die Folgen des Vernichtungskriegs rechtlich abzusichern.

  • Bis 2015 vermied die Bundesregierung offiziell den Begriff Völkermord; noch 2012 hieß es, die Ereignisse könnten „nicht nach den heute geltenden Regeln des humanitären Völkerrechts bewertet“ werden.
  • Juli 2015: Das Auswärtige Amt bezeichnete die Vorgänge erstmals als Völkermord.
  • Mai 2021: Nach sechs Jahren Verhandlungen einigten sich Deutschland und Namibia auf eine „Gemeinsame Erklärung“: Deutschland erkennt den Völkermord an, bittet um Vergebung und sagt rund 1,1 Milliarden Euro über 30 Jahre für Wiederaufbau- und Entwicklungsprojekte zu (1,05 Mrd. € Aufbauhilfe, 50 Mio. € für Versöhnungsprojekte). Da es sich um eine politische Absichtserklärung und keinen völkerrechtlichen Vertrag handelt, war keine Ratifizierung durch den Bundestag nötig.
  • Kritik: In Namibia stößt das Abkommen bei vielen Nachfahren der Herero und Nama auf erbitterte Ablehnung, da sie bei den Verhandlungen nicht direkt beteiligt waren und die Summe als unzureichend empfinden; manche fordern Neuverhandlungen.
  • Die Bundesregierung lehnt einen rechtlichen Wiedergutmachungsanspruch weiterhin ausdrücklich ab, da zur Zeit der Taten keine entsprechende völkerrechtliche Verpflichtung bestanden habe – die Zahlungen werden bewusst nicht als Reparationen, sondern als freiwillige Unterstützung deklariert.
  • Bislang ist nach Regierungsangaben noch kein Geld geflossen; die Umsetzung der Programme wird weiterhin verhandelt.
  • Namibia begeht seit einigen Jahren am 28. Mai einen nationalen Gedenktag für die Opfer; auch 2026 fand am 28. Mai wieder ein offizielles Gedenken statt, bei dem sich die Bundesregierung erneut zur moralischen, historischen und politischen Verantwortung Deutschlands bekannte.

Das Thema bleibt also, über 100 Jahre nach den Ereignissen, politisch und juristisch ungeklärt – ein aktuelles Beispiel dafür, wie das damalige Kolonialrecht bis heute nachwirkt.

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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§ 1 Die Ausübung der Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten steht dem Kaiser im Namen des Reichs zu.

§ 2 Das bürgerliche Recht, das Strafrecht, das Gerichtsverfassungs- und das Prozessrecht sowie die Bestimmungen über die Berechtigung zur Verfolgung von Ansprüchen der im Schutzgebiete befindlichen Personen gegeneinander finden in den Schutzgebieten Anwendung nach Maßgabe der für die deutschen Konsulargerichtsbezirke geltenden Vorschriften, soweit nicht durch dieses Gesetz oder durch Kaiserliche Verordnung etwas anderes bestimmt wird.

§ 3 Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden:

  1. inwieweit die nach § 2 geltenden Gesetze auf Personen, welche nicht das Schutzrecht besitzen, Anwendung finden;
  2. inwieweit den Gerichtsbarkeitsbeamten die Befugnis zusteht, Strafen festzusetzen, welche über die Befugnisse der Konsularrichter hinausgehen;
  3. welche Gerichtshöfe zweiter Instanz an die Stelle der in den Gesetzen über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Gerichtshöfe treten;
  4. inwieweit Eingeborene und Personen, welche ihnen gleichgestellt sind, der Gerichtsbarkeit unterworfen werden und welche Bestimmungen für sie in Ansehung des bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Gerichtsverfassungs- und des Prozessrechts Anwendung finden;
  5. inwieweit Vorschriften über das Vereins- und Versammlungsrecht, über die Erteilung von Gewerbeberechtigungen und über das Nachweiswesen Anwendung finden;
  6. inwieweit Vorschriften über das Schiffsregisterwesen Anwendung finden;
  7. inwieweit Gegenstände des Schiffs- und Strandrechts durch Verordnung geregelt werden.

§ 4 Die Kaiserlichen Verordnungen werden durch das Reichs-Gesetzblatt verkündet. Sie sind dem Reichstag bei seinem nächsten Zusammentritt vorzulegen und auf Verlangen desselben außer Kraft zu setzen.

§ 5 Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 17. April 1886.

(L. S.) Wilhelm.

Fürst von Bismarck.

Historischer Kontext & Spätere Änderungen

  • Änderungen: Das Gesetz wurde in den Folgejahren mehrfach überarbeitet und erweitert (insbesondere durch das Änderungsgesetz vom 15. März 1888 sowie die Neufassung vom 25. Juli 1900 und 10. September 1900), um dem Kaiser und der Kolonialverwaltung erweiterte Vollmachten (z. B. im Abgaben- und Finanzwesen) einzuräumen.
  • Bedeutung: Das SchGG bildete das staatsrechtliche Fundament der deutschen Kolonialherrschaft. Durch die Delegationsklauseln in § 3 wurde die Gesetzgebungsmacht in den Kolonien weitgehend dem Reichstag entzogen und per Kaiserverordnung gesteuert.